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Export im Binnenmarkt der Europäischen Union

Eckhard Höffner

Mengenmäßige Beschränkungen

Alle Regelungen, die eine mengenmäßige Beschränkung zur Folge haben, sind verboten. Mengenmäßige Beschränkungen sind solche, die Begrenzungen hinsichtlich der Zahl, des Gewichts oder andere Maßeinheiten aufstellen. Wenn etwa festgelegt wird, dass auf dem inländischen Markt mindestens 50 % der verkauften Produkte aus einheimischer Herstellung stammen müssen, handelt es sich um so eine mengenmäßige Beschränkung. Auch wenn Mindest- oder Höchstmengen festgelegt werden, liegt eine unzulässige Beschränkung der Warenverkehrsfreiheit vor.

Hierzu gehören etwa Bestimmungen, wonach nur bis zu einer bestimmten Zahl an Waren importiert werden darf (Kontingentierung). Eine besondere mengenmäßige Beschränkung ist die Beschränkung auf Null, also wenn eine Ware überhaupt nicht importiert werden darf. Vielfach sind die Maßnahmen allerdings nicht so offensichtlich. Solche Importverbote für bestimmte Produkte sind nur in Ausnahmefällen zulässig, die im Folgenden genauer dargestellt werden.

Die Fälle reiner mengenmäßiger Beschränkungen (Kontingetierung) sind selten geworden. Als Beispiel können die Nahrungsergänzungsmittel dienen. Nahrungsergänzungsmittel bestehen in der Regel aus konzentrierten Nahrstoffen, teilweise auch aus anderen Substanzen mit zweifelhafter Wirkung. Österreich untersagt[*] den Import von Nahrungsergänzungsmitteln mit hoher Konzentration an Nährstoffen, die in anderen Mitgliedstaaten frei verkäuflich sind, nicht. Der Import ist grundsätzlich erlaubt. Österreich stuft die Produkte vielmehr als Arzneimittel ein, die einer Zulassung in einem teuren Verfahren bedürfen, bevor sie in den Verkehr gebracht werden dürfen. Es handelt sich in diesem Fall nicht um eine mengenmäßige Beschränkung, denn der Export nach Österreich ist grundsätzlich erlaubt, jedoch besteht eine hohe Zutrittshürde (Zulassung als Arzneimittel).



RA Eckhard Höffner © 2004 (Export im Binnenmarkt)

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