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Export im Binnenmarkt der Europäischen UnionEckhard HöffnerMengenmäßige BeschränkungenAlle Regelungen, die eine mengenmäßige Beschränkung zur Folge haben, sind verboten. Mengenmäßige Beschränkungen sind solche, die Begrenzungen hinsichtlich der Zahl, des Gewichts oder andere Maßeinheiten aufstellen. Wenn etwa festgelegt wird, dass auf dem inländischen Markt mindestens 50 % der verkauften Produkte aus einheimischer Herstellung stammen müssen, handelt es sich um so eine mengenmäßige Beschränkung. Auch wenn Mindest- oder Höchstmengen festgelegt werden, liegt eine unzulässige Beschränkung der Warenverkehrsfreiheit vor. Hierzu gehören etwa Bestimmungen, wonach nur bis zu einer bestimmten Zahl an Waren importiert werden darf (Kontingentierung). Eine besondere mengenmäßige Beschränkung ist die Beschränkung auf Null, also wenn eine Ware überhaupt nicht importiert werden darf. Vielfach sind die Maßnahmen allerdings nicht so offensichtlich. Solche Importverbote für bestimmte Produkte sind nur in Ausnahmefällen zulässig, die im Folgenden genauer dargestellt werden. Die Fälle reiner mengenmäßiger Beschränkungen (Kontingetierung) sind selten geworden. Als Beispiel können die Nahrungsergänzungsmittel dienen. Nahrungsergänzungsmittel bestehen in der Regel aus konzentrierten Nahrstoffen, teilweise auch aus anderen Substanzen mit zweifelhafter Wirkung. Österreich untersagt RA Eckhard Höffner © 2004 (Export im Binnenmarkt) |
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