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Export im Binnenmarkt der Europäischen Union
Eckhard Höffner
Maßnahmen gleicher Wirkung im Sinne des EG-Vertrages sind alle die Maßnahmen, die geeignet sind, den innergemeinschaftlichen Warenverkehr unmittelbar oder mittelbar, tatsächlich oder potentiell zu behindern. Der Handel innerhalb der EU darf durch nationale Gesetze, Verwaltungsanweisungen oder andere Maßnahmen nicht behindert werden. Auf dieser Grundlage wurden vom EuGH verschiedene Maßnahmen als mit dem Binnenmarkt unvereinbar angesehen, bspw.:
- schikanöse Ausgestaltung oder Verzögerung der Grenzabfertigung
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- gesundheitliche Untersuchungen für Importwaren
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- Nachweiserfordernisse hinsichtlich Ursprung oder Echtheit der Produkte
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- Vermarktungsregelungen, die in- und ausländische Waren unterschiedlich behandeln
und
- besondere nationale Anforderungen im Hinblick auf die Zusammensetzung, die Sicherheit, die Abmessungen, die Verpackung eines Produkts.
Zeitliche Verzögerungen, zusätzliche Kontrollen, Maßnahmen, die besondere Kosten verursachen, oder der Zwang, Produkte dem nationalen Standard anzupassen - all dies fällt theoretisch in den Bereich der Maßnahmen gleicher Wirkung. Obwohl der Stand der Technik, der Sicherheit, des Umwelt- und Gesundheitsschutzes in Europa auch heute noch sehr unterschiedlich ist, dürfen die Mitgliedstaaten ihre jeweiligen nationalen Anforderungen an Produkte nicht für absolut erklären. Die Behörden eines Mitgliedstaates müssen nationale Normen anderer Mitgliedstaaten grundsätzlich respektieren. Im Ergebnis führt dies dazu, dass die in einem Mitgliedstaat der EU rechtmäßig hergestellten und in den Verkehr gebrachten Erzeugnisse - gleich welcher Art - grundsätzlich auch in den anderen Mitgliedstaaten in Verkehr gebracht werden können.
In diese sehr große Fallgruppe sind praktisch alle aktuellen Rechtsstreitigkeiten und Probleme des innergemeinschaftlichen Warenhandels einzuordnen.
RA Eckhard Höffner © 2004 (Export im Binnenmarkt)
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