NewsletterAktuellesDatenbankBuchauswahlForumSuchen
Albanien
Armenien
Aserbaidschan
Belarus
Bosnien Herzegowina
Bulgarien
Estland
Georgien
Kasachstan
Kirgisistan
Kroatien
Lettland
Litauen
Mazedonien
Moldau
Polen
Rumänien
Russland
Serbien & Montenegro
Slowakei
Slowenien
Tadschikistan
Tschechien
Turkmenistan
Ukraine
Ungarn
Usbekistan

Export im Binnenmarkt der Europäischen Union

Eckhard Höffner

Unterabschnitte

Zulässigkeit von Beschränkungen

Im EG-Recht ist die Warenverkehrsfreiheit in den verschiedenen Ausformungen geregelt, die teilweise sehr komplex sind. Dies erleichtert es weder den Behörden in den jeweiligen Mitgliedstaaten noch den Wirtschaftsteilnehmern. Aufgabe der jeweils zuständigen Behörde ist es, die ihr übertragenen Aufsichtsaufgaben wahrzunehmen. So gibt es Produkte, die ohne behördliche Beteiligung in den Verkehr gebracht werden können, solche, bei denen Anmeldepflichten erfüllt werden müssen und andere, die einem umfangreichen und aufwändigen Zulassungsverfahren unterliegen. Hier stellt sich für die Behörden die Frage, ob und inwieweit diese Verfahren auch auf Produkte aus andern Mitgliedstaaten angewendet werden müssen. Für die Wirtschaftsteilnehmer stellt sich hingegen die Frage, ob und inwieweit sie ihre Produkte an den ausländischen Markt anpassen müssen und ob Verfahren, Überprüfungen oder Zulassungsverfahren, die im Heimatstaat bereits durchgeführt wurden, erneut durchgeführt werden müssen.

In sehr begrenztem Umfang kann ein Staat die Einfuhr ausländischer Produkte unterbinden bzw. besondere Anforderungen stellen. Der EuGH überprüft regelmäßig zuerst, ob eine Behinderung des Warenverkehrs vorliegt und wenn ja, ob besondere Gründe vorliegen, die die Behinderung rechtfertigen.

Bestimmte nationale Maßnahmen können also eine oder mehrere der im EG-Vertrag enthaltenen Grundfreiheiten beschränken, können jedoch gerechtfertigt sein, wenn sie die Kriterien der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit erfüllen. Außerdem dürfen sich Sanktionen gegen Marktteilnehmer wegen Nichteinhaltung der innerstaatlichen Vorschriften nicht diskriminierend auswirken oder außer Verhältnis zu dem angestrebten Ziel stehen.

Wenn eine Maßnahme eine solche Behinderung darstellt, sind folgende Punkte zu prüfen:


Ziele

Eine behindernde Maßnahme ist unzulässig, wenn sie sich nicht durch einen Zweck rechtfertigen lässt, der im Allgemeininteresse liegt und den Erfordernissen des freien Warenverkehrs vorgeht. Zu den im Allgemeininteresse liegenden Gründen sind insbesondere die öffentliche Ordnung, die öffentliche Sicherheit oder die öffentliche Gesundheit zu zählen. Es sind auch andere Aspekte durch die Rechtsprechung des EuGH anerkannt worden. Allgemein hat der EuGH wie folgt formuliert:

  • im Bereich des freien Dienstleistungsverkehrs: unter der Bezeichnung »Erfordernisse, die durch das allgemeine Interesse gerechtfertigt sind«,
  • oder »zwingende Erfordernisse«, was die Warenverkehrsfreiheit anbetrifft.

    Der Verbraucherschutz stellt ein typisches Beispiel für solche »zwingende Erfordernisse« dar. Der Schutz der Umwelt und der Schutz der Lauterkeit des Handelsverkehrs können hier ebenfalls angeführt werden.

    Art. 30 EG-Vertrag bestimmt ausdrücklich, dass die Ein- oder Ausfuhr[*] bzw. die Durchfuhr[*] (Transit) beschränkt oder verboten werden kann, wenn dies aus Gründen der öffentlichen Sittlichkeit, Ordnung und Sicherheit, zum Schutze der Gesundheit und des Lebens von Menschen, Tieren oder Pflanzen, des nationalen Kulturgutes von künstlerischem, geschichtlichen oder archäologischem Wert oder des gewerblichen oder kommerziellen Eigentums gerechtfertigt ist.

Notwendigkeit

Ferner müssen diese einschränkenden nationalen Maßnahmen zum Schutz von vom EG-Vertrag anerkannten Interessen erforderlich sein. Die Maßnahmen müssen notwendig sein. Wenn etwa eine Maßnahme mit dem Verbrauerschutz begründet wird, jedoch auch Großhändler betroffen sind, so ist die Maßnahme in diesem Ausmaß in der Regel nicht notwendig. Die Maßnahme darf also nicht über das Ziel hinausschießen. Auch wenn durch weniger strenge Maßnahmen das Ziel erreicht werden kann, ist eine Maßnahme nicht erforderlich.

Verhältnismäßigkeit

Die Maßnahmen müssen außerdem dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit entsprechen. Die etwaigen einschränkenden Wirkungen der Maßnahmen, die das Niederlassungsrecht, die Erbringung von Dienstleistungen sowie den innergemeinschaftlichen Handel behindern können, müssen nicht nur notwendig sein, um das angestrebte Ziel zu verwirklichen, sondern müssen auch in einem angemessenen Verhältnis zu dem verfolgten rechtmäßigen Zweck stehen. So könnte sich beispielsweise eine Maßnahme als unverhältnismäßig erweisen, wenn der verfolgte Zweck durch eine für die genannten gemeinschaftlichen Freiheiten weniger einschränkende andere Maßnahme erreicht werden konnte.


RA Eckhard Höffner © 2004 (Export im Binnenmarkt)

EU Geschichte
Überblick Nizzavertrag
EG-Vertrag (PDF)
Nizza-Vertrag (PDF) Strategiepapier 2002
Strategiepapier 2001
EU: Export im Binnenmarkt
EU: Freier Warenverkehr
EU: CE-Kennzeichnung
Gerichtszuständigkeit, Anerkennung und Vollstreckung von Urteilen
Zusammenarbeit bei Beweisaufnahmen
KartellverfahrensVO
Kartellrecht
Produkthaftung
NACE Revision 1.1
Statistiken (Handel)
Rechnungslegung
EU Osterweiterung
EU Institutionen
allg. Osteuropa/GUS
Bücher
Impressum | Datenschutz | Nutzungsbedingungen | Kontakt | Mediadaten | English Version