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Export im Binnenmarkt der Europäischen UnionEckhard HöffnerWarenIn dem EG-Vertrag ist nicht von »Ware«, sondern nur von »Einfuhr- und Ausfuhrbeschränkungen« die Rede, ohne klar auszudrücken, worauf sich dies bezieht. Dementsprechend wird die so genannte Warenverkehrsfreiheit nicht nur auf Waren wie Lebensmittel, Textilien, Kraftfahrzeuge, Arzneimittel usw. angewendet, sondern auf alle möglichen Produkte, die einen wirtschaftlichen Wert haben können und ein- bzw. ausgeführt werden können. Die Unterscheidung ist in einigen besonderen Fällen von Bedeutung, weil der EG-Vertrag unterschiedliche Anforderungen etwa an die Dienstleistungsfreiheit und an die Warenverkehrsfreiheit stellt. Nicht zu den Waren gehören z.B. Fernsehübertragungen über die Grenze oder der Handel mit Aktien (außer es handelt sich bspw. um historische Aktienurkunden; ansonsten fällt der Handel mit Gesellschaftsanteilen unter die Vorschriften zu Kapitalverkehr oder unter die Niederlassungsfreiheit). Hingegen zählen Elektrizität und Erdgas zu den »Waren« und nach dem EuGH sogar Abfall Die Regelung zur Warenverkehrsfreiheit selber erfasst nur einen Teil des Warenverkehrs (der harmonisierte Bereich ist ausgenommen). So sind Produkte, die vollständig unter die Regelungen zur CE-Kennzeichnung fallen, oder Produkte, die eine EU-weite Marktzulassung haben, nicht von den Bestimmungen des EG-Vertrags zur Warenverkehrsfreiheit erfasst. RA Eckhard Höffner © 2004 (Export im Binnenmarkt) |
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