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Export im Binnenmarkt der Europäischen Union

Eckhard Höffner

Unterabschnitte

Staatliche Maßnahmen

Wenn im EG-Vertrag von Beschränkungen des freien Warenverkehrs die Rede ist, so sind damit grundsätzlich nur Beschränkungen durch staatliche Maßnahmen gemeint. Hierunter fallen Handlungen und auch das Unterlassen des Staates (einschließlich untergeordneter Einheiten wie etwa Bundesländer oder Gemeinden) in allen Formen: Der Erlass von Gesetzen, Verordnungen etc., die Behördentätigkeit und auch die Entscheidungen von Gerichten. Hingegen sind Private an diese Bestimmungen nicht gebunden. Der EuGH geht allerdings sehr weit bei der Feststellung, was alles als staatliche Maßnahme einzustufen ist.

Selbst nichtverbindliche Handlungen kommen in Betracht, sofern sie durch Diskriminierung aus Gründen des Ursprungs der Waren oder Dienstleistungen das Verhalten der Wirtschaftsteilnehmer beeinträchtigen. Es muss sich weder um zwingende Bestimmungen handeln, noch muss der Staat überhaupt handeln.

Die Regelungen über das Verbot der Beschränkungen beziehen sich auf

  • Rechtsakte staatlicher Behörden
  • oder Handlungen solcher Einrichtungen, die zwar privatrechtlich sind, deren Arbeitsweise aber von öffentlichen Stellen entscheidend beeinflusst wird, z.B. über Vertreter staatlicher Behörden, Ernennung der leitenden Mitglieder, Finanzierung der Einrichtung und ähnliche staatliche Maßahmen.
  • Verwaltungspraktiken nationaler Behörden: Sie können durch das Gemeinschaftsrecht untersagte Maßnahmen darstellen, sofern sie eine einheitliche und regelmäßige Verhaltensweise darstellen;
  • Anregungen staatlicher Behörden, die ihre Adressaten nicht verpflichten.

Zwingende Regelungen

Es muss sich bei den staatlichen Maßnahmen nicht um zwingende Regelungen handeln. Eines der bekanntesten Beispiele ist die Kampagne der irischen Regierung, die 1978 ein Programm zur Förderung irischer Erzeugnisse eingeleitet hat (»Buy Irish«). Der EuGH hat die Maßnahme der irischen Regierung als unzulässig angesehen. Ziel der Kampagne war es, Importe durch irische Erzeugnisse zu ersetzen. In diesem Rahmen wurden inländische Hersteller, Händler und Verbraucher eingebunden - maßgebliche Organisation war der Irish Goods Council (eine GmbH nach irischem Recht). Die Regierung hat zur Unterstützung der eigenen Wirtschaft einige Maßnahmen veranlasst:

Ein kostenloser Informationsdienst für Verbraucher, die nachfragen konnten, welche Produkte aus irischer Herstellung stammten und wo diese erhältlich sind. Es wurden Ausstellungsmöglichkeiten zur Präsentation von ausschließlich irischen Produkte in Dublin zur Verfügung gestellt. Die Förderung eines Etiketts »Guaranted Irish« für in Irland hergestellte Erzeugnisse zusammen mit einer besonderen Regelung zur Prüfung von Beschwerden über Erzeugnisse, die dieses Etikett tragen. Die Durchführung einer großen Werbekampagne des Irish Goods Council zugunsten irischer Erzeugnisse; unter anderem mit der Aufforderung, irische Produkte bevorzugt zu erwerben.

Der EuGH hat festgestellt, dass der Irish Goods Council in erster Linie durch den Staat finanziert werde und dass die irische Regierung die Vorstandsmitglieder berufe. Deshalb sei die Tatsache, dass es sich um eine GmbH (und nicht um eine Behörde) handle, irrelevant.[*] Die Kampagne ziele darauf ab, ausländische Erzeugnisse durch inländische zu ersetzen und dadurch Importe einzudämmen. Die Maßnahme als Teil des Regierungsprogramms sei geeignet, das Handelsvolumen zwischen den Mitgliedstaaten zu beeinträchtigen.[*] Die gesamte Struktur habe diskriminierenden Charakter und könne vergleichbare Wirkungen erreichen wie Maßnahmen mit zwingendem Charakter. Eine solche Maßnahme könne nicht den Vorschriften des EG-Vertrages entgehen, nur weil die Maßnahme nicht verbindlich sei.

Selbst Regierungsakte ohne zwingenden Charakter könnten das Verhalten der Händler und Verbraucher beeinflussen und so den Handel zwischen den Mitgliedstaaten beeinträchtigen. Da diese Handlungen die nationalen Produkte bevorzuge, hat der EuGH die Kampagne als rechtswidrig angesehen.

Unterlassen gegen Handlungen Privater

Ein weiteres Beispiel stellen die Proteste der französischen Bauern und die Reaktion der französischen Regierung dar. Hier hat der EuGH 1997 festgestellt, dass Frankreich gegen die Regelungen zur Warenverkehrsfreiheit verstoßen hat, indem es nichts unternommen hat.[*] Bei der Kommission sind über einem Jahrzehnt Beschwerden eingegangen, mit denen die Untätigkeit der französischen Behörden bei Gewalttaten gerügt werde, die Privatpersonen und Protestbewegungen französischer Landwirte gegen landwirtschaftliche Erzeugnisse aus anderen Mitgliedstaaten verübt hätten. Diese Taten bestünden u. a. im Anhalten von Lastwagen mit solchen Erzeugnissen in Frankreich und der Vernichtung ihrer Ladung, in Angriffen auf Lastwagenfahrer, in der Bedrohung französischer Supermärkte, die landwirtschaftliche Erzeugnisse aus anderen Mitgliedstaaten verkauften, sowie in der Beschädigung dieser in französischen Geschäften ausliegenden Waren. Frankreich als Staat hat - so die Argumentation - nicht alle erforderlichen und angemessenen Schritte unternommen, um die Handlungen der französischen Landwirte, die sich insbesondere gegen spanische, italienische, belgische oder dänische landwirtschaftliche Produkte richteten, zu unterbinden.

Der EuGH stellte fest: Die Gewalttaten, die in Frankreich gegen landwirtschaftliche Erzeugnisse aus anderen Mitgliedstaaten begangen wurden, schaffen unzweifelhaft Hemmnisse für den innergemeinschaftlichen Handel mit diesen Erzeugnissen. Die französische Regierung sei verpflichtet, ausreichende und geeignete Maßnahmen hiergegen zu ergreifen. Die bislang von der französischen Regierung ergriffenen Maßnahmen seien angesichts der Häufigkeit und Schwere nicht ausreichend, um den freien innergemeinschaftlichen Handelsverkehr mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen in ihrem Gebiet zu gewährleisten.

Gerichtsurteile

Auch Gerichte sind selbstverständlich an die Vorgaben des EG-Vertrages gebunden (vgl. Abschnitt sub:Widerspruch-und-Beschwerde) und dürfen keine Urteile erlassen, die im Ergebnis einen Verstoß gegen die Grundfreiheiten des EG-Vertrag zum Inhalt haben. Einige Beispiele für zivilrechtliche Urteile finden sich in Abschnitt sub:Verpackungsgestaltung.

Ein Beispiel über die Komplexität der rechtlichen Zusammenhänge zwischen der öffentlich-rechtlichen Verkehrsfähigkeit und der zivilrechtlichen Gewährleistung bietet die Lieferung von Muscheln mit überhöhtem Cadmiumgehalt (siehe zu dem Sachverhalt Abschnitt [*]). Dort hat der Käufer in Deutschland Ware von einem Schweizer Lieferanten geliefert bekommen, deren Verkehrsfähigkeit in Deutschland zweifelhaft war. Er konnte die Ware aber auch nicht als mangelhaft zurückgeben, da der BGH die Ansicht vertritt, das die Einhaltung besonderer öffentlich-rechtlicher Vorschriften im Käufer- oder Verwendungsstaat vom Verkäufer grundsätzlich nicht erwartet werden kann. Solche Probleme werden bei einem Gleichlauf der öffentlich-rechtlichen Verkehrsfähig zwischen den Mitgliedstaaten weitgehend vermieden, denn wenn die Ware aus einem EWR-Staat oder der Türkei stammen würde, wären die Möglichkeiten der Behörden, die Verkehrsfähigkeit der Ware einzuschränken selber eingeschränkt. Diese Besonderheit ist m. E. auch im Rahmen des Gewährleistungsprozesses zu berücksichtigen.[*]


RA Eckhard Höffner © 2004 (Export im Binnenmarkt)

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