![]() |
|
|||||||||||||
|
|
Export im Binnenmarkt der Europäischen UnionEckhard HöffnerUnterabschnitte
GrundsätzeDie Maßnahmen »gleicher Wirkung« sind gegenüber den plumpen mengenmäßigen Beschränkungen häufiger anzutreffen. In diesem Zusammenhang sind drei Urteile des Europäischen Gerichtshofs von grundlegender Bedeutung. Gleiche Regelung für in- und ausländische Produkte (Cassis)Die erste und als sehr bedeutend eingestufte Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs betraf die Einfuhr von Likör. Deutschland hatte eine Regelung, wonach Likör mindestens 25 % Alkohol zu enthalten habe. Es war deutschen wie Importunternehmen verboten, Likör mit weniger als 25 % Alkoholgehalt in Deutschland zu vertreiben. Der EuGH hat ausgeführt, dass es gleichgültig sei, ob die Regelung, die den Import verbiete, auch für inländische Waren gelte. Das, was die Entscheidung so bekannt gemacht hat, ist die Tatsache, dass der EuGH erstmals nationale Vorschriften, die auf in- und ausländische Waren gleichermaßen anwendbar sind, für Produkte aus anderen Mitgliedstaaten als EG-rechtswidrig erklärt hat, sofern nicht besondere Gründe die Vorschriften rechtfertigen. In der zeitlich späteren Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes wurde dieser Grundsatz konkretisiert: Es darf jedes in einem Mitgliedstaat rechtmäßig hergestellte und/oder in Verkehr gebrachte Erzeugnis, das den in den Rechtsvorschriften des anderen Mitgliedstaats enthaltenen Schutzniveaus entspricht, genauso und unter den gleichen Bedingungen wie die den nationalen Normen entsprechenden (inländischen) Erzeugnisse ohne jegliche Beschränkung verkauft werden. So wurden vom EuGH - immer nur für den grenzüberschreitenden Verkehr wirksam - viele nationale Regelungen für unwirksam erklärt, etwa die Regelung Italiens, wonach Nudeln nur aus Hartweizen hergestellt werden dürfen, oder das deutsche Reinheitsgebot, wonach etwa Getränke nicht als Bier bezeichnet werden dürfen, wenn sie mit Reis oder Mais hergestellt wurden. Der zentrale Satz für Exporteure lautet: Wenn das Produkt im Inland rechtmäßig hergestellt und vertrieben werden darf, so kann es in die gesamte Europäische Union und die drei EWR-Staaten Island, Liechtenstein und Norwegen exportiert werden. Nur in Ausnahmefällen, wenn »stichhaltige Gründe« vorliegen, darf ein Staat den Import untersagen. Verbot aller möglichen BehinderungenDie Überschrift entspricht in etwa der Entscheidung des EuGH, wonach die Möglichkeiten der Mitgliedstaaten, den innergemeinschaftlichen Handel zu beschränken oder auch nur zu kontrollieren, eigentlich vollständig nur in dem erforderlichen und verhältnismäßigen Ausmaß zulässig sind. Er hat in dem Dassonville-Urteil ausgesprochen: Das bedeutet, dass letzten Endes jede auch nur geringfügig oder potentiell behindernde Maßnahme ein zulässiges Ziel verfolgen und die Anforderungen der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit erfüllen muss. Dieses Verständnis ist sehr weit, denn es wird auf die Auswirkungen der Bestimmung abgestellt und nicht auf das Ziel. Vielfach ist überhaupt nicht absehbar, dass eine Regelung sich behindernd auf den innergemeinschaftlichen Verkehr auswirken kann. Sofern eine Behinderung möglich ist, müssen stichhaltige Gründe vorliegen. Das erscheint auf den ersten Blick nicht so problematisch, aber wenn man sieht, welche Regelungen deswegen überprüft werden, kann man die Auswirkungen der Rechtsprechung erkennen:
Regelungen zu den Verkaufsmodalitäten (Keck)In der Keck-Entscheidung Demgegenüber ist die Anwendung nationaler Bestimmungen, die bestimmte Verkaufsmodalitäten beschränken oder verbieten, auf Erzeugnisse aus anderen Mitgliedstaaten nicht geeignet, den Handel zwischen den Mitgliedstaaten im Sinne dieser Definition zu behindern, sofern diese Bestimmungen für alle betroffenen Wirtschaftsteilnehmer gelten, die ihre Tätigkeit im Inland ausüben, und sofern sie den Absatz der inländischen Erzeugnisse und der Erzeugnisse aus anderen Mitgliedstaaten rechtlich wie tatsächlich in der gleichen Weise berühren. Sind diese Voraussetzungen nämlich erfüllt, so ist die Anwendung derartiger Regelungen auf den Verkauf von Erzeugnissen aus einem anderen Mitgliedstaat, die den von diesem Staat aufgestellten Bestimmungen entsprechen, nicht geeignet, den Marktzugang für diese Erzeugnisse zu versperren oder stärker zu behindern, als sie dies für inländische Erzeugnisse tut. Die Aussagen dieses Urteils sind in der nachfolgenden Rechtsprechung verdeutlicht worden. Mittlerweile steht fest, dass Vorschriften für »Verkaufsmodalitäten« sich auf Aspekte beziehen, die nicht unmittelbar mit den Waren selbst im Zusammenhang stehen, so z. B. auf die Frage, wann, wo, durch wen und zu welchem Preis Waren verkauft werden können. Aus dem Urteil lässt sich schlussfolgern, dass unterschiedslos auf einheimische und eingeführte Waren anwendbare Vorschriften für »Verkaufsmodalitäten« nicht in den Geltungsbereich der Art. 28-30 EG-Vertrag fallen. Hierzu zählen bspw. Beschränkungen für die Werbung, Ladenschlussbestimmungen oder die Begrenzung des Verkaufs bestimmter Waren auf spezielle Fachgeschäfte, sofern der Marktzugang für Unternehmen aus anderen Mitgliedstaaten im Verlgeich zu inländischen Unternehmen nicht erschwert wird. Wenn jedoch eine Notwendigkeit besteht, die fraglichen Erzeugnisse gegebenenfalls an die im Vermarktungsmitgliedstaat geltenden Vorschriften anzupassen, schließt dies aus, dass es sich um Verkaufsmodalitäten handelt. RA Eckhard Höffner © 2004 (Export im Binnenmarkt) |
| Impressum | Datenschutz | Nutzungsbedingungen | Kontakt | Mediadaten | |
||