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Export im Binnenmarkt der Europäischen Union
Eckhard Höffner
Unterabschnitte
Die eigenen Unternehmen kann ein Staat durchaus benachteiligen, ohne gegen EU-Recht zu verstoßen. So wäre es z.B. nicht EU-rechtswidrig, wenn das Reinheitsgebot in Deutschland weiterhin Geltung für nationale Brauer hätte. Ähnlich verhält es sich mit Nahrungsergänzungen, die regelmäßig aus den insoweit relativ laxen Niederlanden nach Deutschland importiert werden können, während in Deutschland hergestellte Produkte mit der gleichen Zusammensetzung nicht (ohne weiteres) in den Verkehr gebracht werden durften . Maßnahmen, die auf Ausfuhren anwendbar sind, gelten hingegen in aller Regel als ein Verstoß gegen den Art. 29 EG-Vertrag.
Eine Vorschrift, die ihrem Wortlaut nach unterschiedslos auf nationale und auf eingeführte Erzeugnisse anwendbar ist, fällt nach der Rechtsprechung des EuGH nur insoweit unter die Vorschriften zur Warenverkehrsfreiheit des EG-Vertrags, als sie auf Sachverhalte Anwendung findet, die einen Bezug zur Einfuhr von Waren im innergemeinschaftlichen Handel aufweisen. Demnach können - so die Meinung des EuGH - die Staaten ihre rechtspolitischen Ziele weiterhin für die Sachverhalte ohne grenzüberschreitenden Bezug verfolgen.
Allerdings ist die Argumentation des EuGH, die Staaten könnten nach EU-Recht ihre eigenen Staatsangehörigen und im eigenen Hoheitsgebiet niedergelassenen Unternehmen schlechter behandeln, in der Praxis eher illusorisch, da die betroffenen inländischen Unternehmen entweder die benachteiligende Regelung entweder wegen Verstoßes gegen den Gleichheitssatz anfechten können oder die Produktion in einen anderen Mitgliedstaat mit weniger strengen Bestimmungen verlegen. So werden die Staaten entweder um ihre Unternehmer gebracht oder sie sehen sich dem Vorwurf ausgesetzt, gegen den Gleichheitsgrundsatz - mithin gegen die eigenen Verfassungsgrundsätze - zu verstoßen.
Eine eindeutige Aussage des EuGH hierzu findet sich beispielsweise in dem Urteil zu den italienischen Nudeln, das sogleich unter der Überschrift Produktzusammensetzung sub:Produktzusammensetzung dargestellt wird.
Ein bekanntes Beispiel ist das Reinheitsgebot für Bier, das hier vereinfacht dargestellt werden soll: Es war deutschen Brauern verboten , Bier abweichend von den Vorschriften des Reinheitsgebotes herzustellen, ausländische Produkte durften auf dem deutschen Markt nicht unter der Bezeichnung »Bier« veräußert werden, wenn sie den Reinheitsgebotsvorschriften nicht entsprachen. Wenn Bier Zusatzstoffe enthielt, war die Einfuhr in die Bundesrepublik Deutschland verboten. Die Kommission erhob daraufhin Klage zum Europäischen Gerichtshof: Durch die Anwendung des Reinheitsgebots auch auf Importbiere verstoße die Bundesrepublik - so der Vorwurf
- gegen Art. 28 EG-Vertrag. Dieses Verbot stelle eine Behinderung des freien Warenverkehrs in der EU dar, da die gebräuchliche Bezeichnung Bier dem nach dem Reinheitsgebot gebrauten Bier vorbehalten sei. Das Reinheitsgebot wurde vom EuGH als Verstoß gegen den EG-Vertrag angesehen und für Importe aus anderen EU-Ländern für nicht anwendbar erklärt. Eine nationale Rechtsvorschrift, die die Verwendung der gemeinhin üblichen Bezeichnung von Erzeugnissen, die aus anderen Mitgliedstaaten stammen und die dort rechtmäßig hergestellt und vermarktet wurden, bestimmten Bedingungen unterwirft und somit die Erzeuger gegebenenfalls zur Verwendung
unbekannter oder von den Verbrauchern weniger geschätzter Bezeichnungen zwingt, schließt zwar die Einfuhr aus anderen Mitgliedstaaten stammender Erzeugnisse in den betreffenden Mitgliedstaat nicht absolut aus; sie kann aber deren Vermarktung erschweren und daher den Handel zwischen den Mitgliedstaaten behindern.
Ähnlich erging es den Italienern: Sie müssen solche Nudeln auf dem italienischen Markt dulden, die nicht aus Hartweizengrieß hergestellt sind , Spanier müssen akzeptieren, dass in »Schokolade« auch andere Fette als Kakaobutter enthalten sind . RedBull ist hingegen ein Sonderfall. Zwar war es trotz eines hohen Koffeingehaltes nicht nur in Österreich, sondern nach einigen Schwierigkeiten auch in Deutschland verkehrsfähig. Jedoch hat der EuGH hat mit Urt. v. 5. 2. 2004, Rs. C-24/00 (Kommission ./. Frankreich), das französische Verbot für energetische Getränke, deren Koffeingehalt eine
bestimmte Grenze übersteigt (wie z. B. »RedBull«) und denen Taurin und Glucuronsäure zugesetzt worden sind, für zulässig erachtet, da die französischen Sachverständigen bei übermäßigem Koffeinkonsum tatsächliche Gesundheitsgefahren sahen und die Kommission dies nicht widerlegt hat. Bei RedBull wurden also die nationale Bedenken der französischen Regierung anerkannt, da sie einerseits ein EU-rechtlich zulässiges Ziel verfolgten (Schutz der Gesundheit) und diese Gefahren tatsächlich vorlagen.
Ein weiterer Aspekt der Freiheit des Warenverkehrs kann anhand des Bieres noch verdeutlicht werden. Mexikanisches oder chinesisches Bier, hergestellt mit Mais oder Reis, durfte nach dem Reinheitsgebot nicht in Deutschland als Bier verkauft werden. Wenn es jedoch in einen anderen Mitgliedstaat der EU rechtmäßig eingeführt wurde, kann es von diesem Mitgliedstaat aus nach Deutschland verkauft werden. Schließlich führt das Verbot des EG-Vertrages dazu, dass der Import aus anderen Mitgliedstaaten zu erlauben ist. Das bedeutet aber nicht, dass deutsche Brauer auf der Grundlage des EU-Rechts nicht mehr an das Reinheitsgebot gebunden wären, da die EuGH-Entscheidung nur für den grenzüberschreitenden Verkehr gilt. Es ist nämlich möglich, dass die Staaten ihre eigenen Staatsangehörigen und
Unternehmen gegenüber solchen aus anderen Mitgliedstaaten diskriminieren.
Im Folgenden werden die Details der Regelung nach dem EG-Vertrag und der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs dargestellt. In vielen Fällen ist die Möglichkeit zum Export selbstverständlich. Gleichwohl gibt es immer wieder kritische Punkte, die etwa die Frage von Sicherheitsbestimmungen, die Zusammensetzung von Lebensmitteln, die Verpackung der Produkte aber auch Vermarktungsorganisationen und ähnliches betreffen.
Registrierungen, inländischer Vertreter u.ä.
Wird einem Unternehmen die Verpflichtung auferlegt, sich in ein Register einzutragen und darin die Erzeugnisse anzugeben, die es in den Verkehr bringen will, so wird dadurch der freie Warenverkehr beschränkt. Solche Maßnahmen sind grundsätzlich geeignet, den freien Warenverkehr zu behindern. Sie dürfen keinesfalls diskriminierend angewendet werden. Falls Kontrollen erneut vorgenommen werden müssen, die bereits im Rahmen anderer Verfahren - in demselben Staat oder in einem anderen Mitgliedstaat - durchgeführt worden sind, ist dies normalerweise nicht notwendig und damit unzulässig. Ebenso ist die Verpflichtung, einen inländischen Vertreter zu bestellen oder im Inland Lagerkapazitäten zu unterhalten, unzulässig.
Unabhängig von der Frage, ob es nach nationalem Recht zulässig ist, Preisregelungen zu treffen, gilt für den Außenhandel mit anderen Mitgliedstaaten: Wenn ein Staat Mindestpreise für bestimmte Waren festlegt, ist dies zumindest dann unzulässig, wenn dadurch ausländische Anbieter aus anderen Mitgliedstaaten Kostenvorteile (etwa durch günstigere Produktion) nicht nutzen können, weil die Preisbasis zu hoch ist. Umgekehrt können Höchstpreise ebenfalls unzulässig sein, wenn dadurch der Marktzugang erschwert wird. Sobald also Preisregelungen den Exporteur aus einem anderen Staat behindern, sind sie also
grundsätzlich unzulässig und EU-rechtswidrig.
Produktzusammensetzung
Besondere Anforderungen an die Zusammensetzung von Produkten stellen regelmäßig eine Behinderung des Warenverkehrs dar, weil Produkte, die diese Anforderungen nicht erfüllen, in dem betroffenen Staat nicht marktfähig sind. Nachdem 1987 das deutsche Reinheitsgebot für Bier vor dem EuGH keinen Bestand hatte, wurde 1988 das italienische Pendant - die Nudel - vor dem europäischen Gerichtshof untersucht. In Italien gab es ein strafbewehrtes Verbot, aus Weichweizen oder aus einer Mischung aus Weichweizen und Hartweizen hergestellte Teigwaren zu verkaufen. Ein italienischer Großhändler hatte trotz diesem Verbot aus der Bundesrepublik
Deutschland Teigwaren eingeführt, die aus einer Mischung aus Weichweizen und Hartweizen hergestellt waren. Es wurde deshalb ein Strafverfahren gegen den Großhändler eingeleitet. Das Verbot stellt fraglos ein Hemmnis für die Einfuhr von Teigwaren dar, die erlaubterweise in anderen Mitgliedstaaten aus Weichweizen oder aus einer Mischung aus Weichweizen und Hartweizen hergestellt worden sind.
Der EuGH prüfte, ob aus Gründen des Schutzes der menschlichen Gesundheit oder durch andere zwingende Erfordernisse das Verbot gerechtfertigt sein könne. Angeführt wurde, dass Nudeln aus Weichweizen oft Zusatz- und Farbstoffe enthalten. Da dies aber nicht zwingend der Fall ist, sei ein absolutes Verbot nicht aus diesem Grund gerechtfertigt. Das nächste Argument, wonach das italienische Teigwarengesetz dem Schutz der Verbraucher diene, weil es zum Ziel habe, die höhere Qualität der Teigwaren, eines italienischen Erzeugnisses mit langer Tradition, zu gewährleisten, sei nicht haltbar, denn durch einen bloßen Packungsaufdruck (angemessene Etikettierung des verkauften Erzeugnisses) könne dem Verbraucher die Wahl nach diesem Gesichtspunkt ermöglicht werden. Die Etikettierungspflicht stellt die weniger einschneidendere Maßnahme dar. Der EuGH akzeptiert also, dass Maßnahmen zum Schutz der Gesundheit oder vor Täuschungen durchaus gerechtfertigt sein könnten. Wenn es jedoch mildere Maßnahmen gebe, so sind die strengeren Maßnahmen unzulässig.
Die italienische Regierung hat außerdem geltend gemacht, ohne Absatzgarantie werde der Anbau von Hartweizen in den Gegenden des Mezzogiorno, in denen er betrieben werde, wegfallen. Dies würde zur Aufgabe der Felder führen, da es kaum Möglichkeiten für eine Umstellung gebe, und eine mit schweren sozialen und Umweltschäden verbundene Abwanderungsbewegung entstehen lassen. Diese Argumentation hat der EuGH verworfen, da es sich bei der Prüfung vor dem EuGH nur um die Erstreckung des Teigwarengesetzes auf eingeführte Erzeugnisse gehe. Das EG-Recht verlangt nicht, dass der italienische Gesetzgeber das Gesetz insoweit aufhebt, als es die im italienischen Hoheitsgebiet niedergelassenen Teigwarenhersteller betrifft. Nach dem EU-Recht kann der italienische Gesetzgeber im italienischen Hoheitsgebiet niedergelassene
Teigwarenhersteller verpflichten, nur Hartweizengries zu verwenden. Eine vergleichbare Verpflichtung für ausländische Hersteller (bzw. für deren nach Italien eingeführte Erzeugnisse) ist hingegen unzulässig.
Die Ausdehnung des Verbots des Verkaufs von Teigwaren, die aus Weichweizen oder aus einer Mischung aus Weichweizen und Hartweizen hergestellt sind, auf aus anderen Mitgliedstaaten eingeführte, im italienischen Teigwarengesetz aufgeführte Erzeugnisse ist mit EG-Recht somit nach dem EuGH unvereinbar.![[*]](/bilder/icons/footnote.png)
Der EuGH hat jüngst zu den französischen Vorschriften über die Zulassung von Nahrungsergänzungsmittel Stellung genommen. Er hat diese für nicht mit dem Gemeinschaftsrecht vereinbar gehalten. Allerdings wird diese Entscheidung auf Aspekte des französischen Verfahrens gestützt, da dieses schwer zugänglich und auf dem Gebiet des Rechtsschutzes wenig transparent sei und ferner keine angemessenen Fristen vorsehe. Im Hinblick auf die einzelnen Nährstoffe hat der EuGH ausgeführt, dass eine vorhergehende Zulassung der Nährstoffe gerechtfertigt sein kann, diese jedoch nur dann verweigert werden darf, wenn dieser Nährstoff tatsächlich eine Gefahr für die Gesundheit der Bevölkerung darstellt. Dass die jeweiligen Stoffe bereits in hinreichender Menge bei abwechslungsreichen Ernährung aufgenommen
werden oder für sie kein Ernährungsbedürfnis besteht, genügt nicht. Das Urteil ist wenig effektiv, denn im Zweifel kann nach dem Urteil über jeden einzelnen Nährstoff und dessen Dosierung vor dem EuGH gestritten werden.
Verpackungsgestaltung
Der EuGH hat es als regelmäßig unzulässig angesehen, wenn Staaten besondere Anforderungen (wie etwa hinsichtlich ihrer Bezeichnung, ihrer Form, ihrer Abmessungen, ihres Gewichts, ihrer Zusammensetzung, ihrer Aufmachung, ihrer Etikettierung und ihrer Verpackung) an die in anderen Mitgliedstaaten rechtmäßig hergestellten Produkte stellen. Wenn ein Produkt etwa in einer bestimmten Aufmachung in einem Staat verkauft wird, dürfen die Mitgliedstaaten keine besonderen Anforderungen an die Verpackung stellen, sofern diese nicht durch besondere, im Allgemeininteresse liegende Gründe gerechtfertigt sind.
Bekannt ist die Mars-Entscheidung des EuGH (+10 %) . In Frankreich wurden diese Schokoladenriegel mit einem Aufdruck »+10 %« versehen und in einer sich über mehrere Staaten erstreckenden Werbekampagne veräußert, auch in Deutschland. Hiergegen klagte ein Wettbewerbsverband auf der Grundlage des § 3 UWG mit der Behauptung, der Aufdruck sei irreführend. Der EuGH hat entschieden, dass ein Verbot, das sich gegen das Inverkehrbringen von Erzeugnissen in einem Mitgliedstaat richtet, die die gleichen Werbeaufdrucke tragen wie diejenigen, die in anderen Mitgliedstaaten rechtmäßig verwendet werden, geeignet ist, den innergemeinschaftlichen
Handel zu behindern . Diese Pflicht kann den Importeur dazu zwingen, die Ausstattung seiner Erzeugnisse je nach dem Ort des Inverkehrbringens unterschiedlich zu gestalten und demgemäß die zusätzlichen Verpackungs- und Werbungskosten zu tragen.
Dementsprechend sind alle Maßnahmen, die den Hersteller zwingen, die Ausstattung seiner Erzeugnisse je nach dem Ort des Inverkehrbringens unterschiedlich zu gestalten, grundsätzlich unzulässig, ein Verbot des Aufdrucks »+10 %« steht nach der Rechtsprechung des EuGH - im konkreten Fall - nicht im Einklang mit dem EG-Recht.
Auch wenn eine bestimmte Verpackungsform vorgeschrieben oder Mengenvorgaben aufgestellt werden, ist dies grundsätzlich unzulässig. So gibt es bspw. eine Entscheidung, wonach Margarine in einer bestimmten Form nicht verkauft werden durfte (Verwechslungsgefahr mit Butter). Auch dies wurde vom EuGH nicht anerkannt, da ausländische Exporteure möglicherweise zusätzliche Kosten mit einer neuen Verpackung tragen müssen. Gleiches gilt für Mengen oder Größen (etwa: Packungsgrößen, Mindestmengen je Verkaufseinheit).
Maßnahmen, die in den Augen der Öffentlichkeit eine Abwertung des aus einem anderen Mitgliedstaat stammenden Erzeugnisses bedeuten könnten, sind in jedem Fall unzulässig. Aber auch ansonsten ist eine Verpflichtung zur Angabe des Herkunftslandes in der Regel nicht zulässig. Für so eine Regelung besteht normalerweise kein Anlass. Allerdings ist - wie immer - zu unterscheiden zwischen der Angabe des Herkunftlandes aufgrund einer Entscheidung der Marktteilnehmer (»Made in Germany« oder »Käse aus Frankreich«) und einer zwingenden, staatlich angeordneten Angabe aufgrund einer gesetzlichen Vorschrift. Erst wenn es ein staatliches Verbot gibt - und sei es nur durch ein Gericht aufgrund einer Klage aufgrund eines Wettbewerbers wegen unlauterem Wettbewerbs - greifen die Bestimmungen des EG-Vertrages.
In gewissen Fällen können solche Maßnahmen zum Schutz vor Täuschungen zulässig sein. Wenn etwa durch die Aufmachung der unzutreffende Eindruck erweckt wird, ein Produkt stamme aus einer bestimmten Region (Dresdner Stadtbild auf einem Weihnachtsstollen aus Schweden, Münchner Weißwürste). Diese Verbote werden in aller Regel nicht in einer konkreten Norm aufgenommen, sondern ergeben sich zumeist mittelbar aus Schutzvorschriften (Schutz des Verkehrs vor Täuschungen ).
Problematisch ist immer wieder die Statuierung einer Pflicht zur Verwendung der Landessprache. Da es sich insoweit auch um eine Verpflichtung handelt, die dazu zwingt, die Ausstattung der Produkte zu ändern, müssen solche Anforderungen gerechtfertigt sein. Wenn es sich um notwendige Hinweise wie etwa Sicherheitshinweise für Verbraucher handelt, liegt es auf der Hand, dass der Staat verlangen kann, dass diese Hinweise in der üblichen Landessprache verwendet werden (bspw. Gefahrenhinweise bei Maschinen oder Arzneimitteln). Auch Hinweise, die den Verbraucher aufklären sollen wie etwa die Zutatenliste bei Lebensmitteln oder Gefahrenhinweise bei Zigaretten können (oder sind teils sogar EU-rechtlich) zwingend in der Landessprache vorgeschrieben sein.
Welche Dokumente oder Bestandteile des Etiketts, der Gebrauchsanweisung u.ä. im einzelnen in Landessprache verfasst sein müssen, ist
- entweder in den einzelnen Richtlinien
enthalten oder
- unterliegt den Anforderungen der jeweiligen nationalen Gesetzgebung.
Zunächst sind Vorschriften zur technischen Harmonisierung zu nennen. Ein Beispiel für die Pflicht zur Verwendung der Landessprache ist § 5, Gebrauchshinweise und Gebrauchsvorschriften, der deutschen Verordnung über die Sicherheit von Spielzeug. Dort heißt es: »Im Anhang IV der Richtlinie 88/378/EWG aufgeführtes Spielzeug darf nur in den Verkehr gebracht werden, wenn es mit den dort angegebenen Gefahrenhinweisen und Gebrauchsvorschriften in deutscher Sprache versehen ist.« Art. 11 der in Bezug genommenen Richtlinie 88/378/EWG bestimmt: »In Anhang IV ist angegeben, welche Gefahrenhinweise und Gebrauchsvorschriften auf bestimmtem Spielzeug anzubringen sind. Die Mitgliedstaaten können verlangen, dass diese oder bestimmte Gefahrenhinweise bzw . Gebrauchsvorschriften (...) beim
Inverkehrbringen in ihrer Landessprache bzw . ihren Landessprachen abgefasst werden.« Auch die Richtlinie 89/392/EWG zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten für Maschinen sieht die Verwendung der Landessprache für Gebrauchsanweisungen vor.
Ferner sehen viele Richtlinien bzw. nationale Regelungen vor, dass der Hersteller oder andere gewerblich Tätige diversen Informationspflichten nachkommen müssen. Diese müssen dann - damit der Zweck der Informationspflicht erreicht wird - zumeist in der Landessprache verfasst sein. Ein griechischer Anbieter von Pauschalreisen wird mit der Wiedergabe der zwingend vorgeschriebenen Informationen für den Reisenden in griechischer Sprache der Informationspflicht in Deutschland nicht gerecht. Gleiches gilt entsprechend für einen deutschen Anbieter, der auf dem griechischen Markt tätig ist. Zu einem vergleichbaren Ergebnis muss man im Hinblick auf andere Pflichtinformationen wie ewa Widerrufsbelehrungen kommen.
Außerhalb des Kreises der Pflichtinformationen und den in den Richtlinien getroffenen Vorgaben besteht zumeist kein rechtlicher Zwang zur Verwendung der Landessprache, so dass vielfach nicht die Landessprache des Bestimmungsstaates verwendet werden muss. Problematischer wird es allerdings bereits bei den genannten Bedienungsanleitungen, Anweisungen für den Produkteinsatz oder die Montage oder Garantieurkunden . Hier muss nach verschiedenen Kriterien unterschieden werden.
- Personenkreis
Die Verwendung der Landessprache kann nicht aus Gründen des Verbraucherschutzes verpflichtend angeordnet werden, wenn dies auch für den dem Endverbrauch vorgelagerten Handel gilt. Die Zutatenliste bei Lebensmitteln muss nur dann in der Landessprache verfasst sein, wenn die Produkte an den Verbraucher verkauft werden. Wird das Produkt an einen Grossisten verkauft, kann nicht verlangt werden, dass dieser solche Hinweise aufbringt, denn dadurch würde bspw. der Weiterverkauf in einen anderen Staat erschwert werden.
Allgemein sind die Mitgliedstaaten bei Regelungen zum Schutz von gewerblich Tätigen nicht zu Aufstellung solcher Verpflichtungen berechtigt, da Produzenten, Importeure, Groß- und Einzelhändler ihre Geschäfte oftmals in der Sprache abwickeln, die sie in die Lage versetzt, die notwendigen Informationen zu erlangen. Ferner kann man davon ausgehen, dass gewerblich Tätige regelmäßig auch größere Fachkenntnis über das Produkt haben und so weniger auf Informationen in der eigenen Landessprache angewiesen sind.
So wäre beispielsweise eine Vorschrift, wonach beim Verkauf von Spielzeug an Großhändler die Landessprache für die Verpackung zu verwenden ist, unsinnig. Ein französischer Großhändler kann z.B. aus Deutschland Spielzeug einkaufen und dieses an Endverbraucher in Österreich verkaufen.
- Art der Information
Bei Werbetexten oder allgemein verständlichen Begriffen, Texten, die keine besondere Bedeutung für den Betroffenen haben, besteht auch kein Anlass, eine Übersetzung zu fordern.
- Produkthaftung
Die in diesem Abschnitt besprochenen Fragen betreffen lediglich die Grenzen der Mitgliedstaaten, zwingende Vorschriften zu erlassen, die die Warenverkehrsfreiheit beeinträchtigen. Eventuelle Instruktionsfehler (bspw. mangelhafte Warnhinweise aufgrund unterlassener Verwendung der Landessprache), die zu einer Haftung nach den Regelungen über die Produkthaftung führen können, sind von diesem Abschnitt nicht betroffen, und sind gesondert zu beachten.![[*]](/bilder/icons/footnote.png)
Marken
Bei den Marken sind verschiedene Fragen zu unterscheiden. Zum einen kann die Verwendung einer Marke aus Wettbewerbsgründen unzulässig sein. Ferner stellen kollidierende Markenrechte unterschiedlicher Wettbewerbsteilnehmer eine Behinderung des Warenverkehrs dar. Schließlich sollen hier noch die Grenzen für Unternehmen, die jeweiligen nationalen Märkte mittels des Markenrechts abzuschotten, besprochen werden.
Der Europäische Gerichtshof bezeichnet als Hauptfunktion der Marke die Garantie der Ursprungsidentität des gekennzeichneten Erzeugnisses, die sich daraus ergebe, dass durch die Marke die Erzeugnisse ohne Verwechslungsgefahr von Erzeugnissen anderer Herkunft zu unterscheiden seien. Die Marke bietet Schutz vor Konkurrenten, die unter Missbrauch der aufgrund der Marke erworbenen Stellung und Kreditwürdigkeit widerrechtlich mit diesem Zeichen versehene Erzeugnisse veräußern.![[*]](/bilder/icons/footnote.png)
Dementsprechend hat der Markeninhaber das Recht, anderen die missbräuchliche Benutzung seiner Marke zu untersagen. Die Firma Renault importierte mit der Marke »Quadra« gekennzeichnete PKW nach Deutschland, wogegen sich Audi/Volkswagen als Inhaberin der Marke »Quattro« unter Berufung auf eine Verwechslungsgefahr wehrte. Der Europäische Gerichtshof kam zu dem Ergebnis, dass ein aufgrund nationalen Rechts zulässiges Verbot der Marke »Quadra« keine unzulässige Behinderung des innergemeinschaftlichen Handels im Sinne des EG-Vertrags darstellt. Der Europäische Gerichtshof akzeptiert dabei die Wertung des nationalen Markenrechts und prüft lediglich noch, ob die Schutzanforderungen des nationalen Rechts nicht zu gering sind, sowie die Gleichbehandlung von In- und Ausländern. Der Europäische
Gerichtshof kommt dann zu dem Ergebnis, dass nationale Rechtsvorschriften, wie das nationale Markenrecht weder eine willkürliche Diskriminierung noch eine verschleierte Beschränkung des innergemeinschaftlichen Handels darstellen. Der EuGH überlässt damit Schutzinhalt und Schutzumfang des Markenrechts dem nationalen Recht.
Grundsätzlich gilt: Wenn ein mit einer Marke versehenes Produkt vom Markeninhaber selbst oder mit seiner Zustimmung in Verkehr gebracht worden ist, ist das Markenrecht »erschöpft«, d.h., der Inhaber kann nicht mithilfe der Marke den weiteren Vertrieb des Produktes kontrollieren (§ 24 MarkenG = Art. 7 Markenrechtsrichtlinie). Das gilt allerdings in der Regel nur für das Originalprodukt.
Dies nutzen insbesondere Pharmaunternehmen aus, um unterschiedliche Preisgestaltungen innerhalb der EU durchzusetzen. Arzneimittel müssen bestimmte Verpackungsaufdrucke enthalten (Pflichtangaben). Indem nun die Hersteller die Produkte so gestalten, dass es in der konkreten Verpackung nur in einem Staat verkauft werden kann, können sie Produkte herstellen, die nur in einem Mitgliedstaat an den Endverbraucher abgegeben werden können. In anderen Mitgliedstaaten sind die Produkte mangels Abdruck der erforderlichen Pflichtangaben nicht verkehrsfähig. So können die Preise für jedes Land von dem Hersteller genau festgelegt werden. Wenn das Arzneimittel in einem anderen Mitgliedstaat günstiger verkauft wird, ist mangels Verkehrsfähigkeit nicht mit Importen aus dem anderen Staat zu rechnen.
So hat der EuGH bei den so genannten Parallelimporten entschieden, dass der Schutz der Marke in manchen Fällen zurücktreten muss. Konkret ging es darum, dass ein Hersteller pharmazeutischer Produkte in Deutschland besonders hohe Preise verlangt hat. Die unterschiedliche Preisgestaltung hat sodann ein britisches Unternehmen ausgenutzt, indem es in Großbritannien das gleiche - aber um einiges günstiger angebotene - Produkt gekauft und umverpackt hat. Der Beipackzettel wurde gegen einen solchen mit deutschem Text ausgetauscht, die Verpackung - in deutscher Sprache - an das Arzneimittelgesetz AMG angepasst. Gegen den Vertrieb der umverpackten Produkte in Deutschland wehrte sich der Hersteller mit der Argumentation, seine Marke werde missbraucht (Beschränkung der Paralleleinfuhr). Die Frage war nun, ob die
Beschränkung von Paralleleinfuhren (d.h. Erzeugnisse außerhalb des von dem Hersteller vorgegeben Vertriebskanals) mittels des Markenrechts durchgesetzt werden kann.
Wenn ein Hersteller einmal sein Produkt in der Gemeinschaft auf den Markt gebracht hat, darf das Produkt grundsätzlich in der gesamten Gemeinschaft vertrieben werden, ohne dass der Hersteller noch das Recht hätte, hierauf Einfluss zu nehmen (Erschöpfung des Markenrechts). In dem besonderen Fall ging es darum, dass das Produkt verändert wurde. Es wurde umgepackt, mit neuer Verpackung und neuem Beipackzettel in den Verkehr gebracht. Es hat sich also nicht mehr um das Produkt gehandelt, das der Markeninhaber in den Verkehr gebracht hat, auch wenn die Eigenschaften des verpackten Arzneimittels gleich geblieben sind. Hiergegen kann der Hersteller sich grundsätzlich wehren. Dem EuGH ist bewusst, dass die Markenhersteller diese Methode ausnutzen, um die nationalen Märkte gegeneinander abzuschotten - eine Maßnahme, die mit dem Binnenmarkt grundsätzlich nicht zu vereinbaren ist.
Im konkreten Fall gelangte der EuGH zu dem Ergebnis, wenn der Originalzustand des eigentlichen Produkts (Arzneimittel) sichergestellt sei, so wäre im Interesse des freien Handelsverkehrs das Umverpacken ausnahmsweise zulässig; das Markenrecht müsse zurücktreten. Hierbei handelt es sich aber um einen Ausnahmefall, der wohl auch in dem offensichtlichen Ausnutzen der unterschiedlichen nationalen Regelungen für Arzneimittel durch den Markeninhaber zu unterschiedlicher nationaler Preispolitik (künstliches Abschotten nationaler Märkte) seine Ursache hat. Die Grundlagen der Entscheidung in der Entscheidung »Hoffmann-La Roche« wurden vom EuGH in den Entscheidungen »American Home Products« und »Vibramycin« bestätigt. Unzulässig sind solche Maßnahmen, wenn folgende Bedingungen erfüllt sind:
- Die Geltendmachung einer Marke erfolgt zu dem Zweck, sich dem Vertrieb der umgepackten Ware zu widersetzen und führt zu einer künstlichen Abschottung der Märkte zwischen den Mitgliedstaaten (insbesondere dann erfüllt, wenn der Markeninhaber in unterschiedlichen Mitgliedstaaten unterschiedliche Verpackungen verwendet).
- Durch das Umpacken wird die Ware nicht beeinträchtigt, d. h. es werden keine Handlungen vorgenommen, mit denen ein Risiko der Beeinträchtigung verbunden ist. Die Verpackung darf nicht schadhaft oder unordentlich sein.
- Auf der neuen Verpackung muss angegeben werden, wer das Arzneimittel umgepackt hat und wer Hersteller ist. Diese Angaben müssen von einem normalen Verbraucher verstanden werden und es darf nicht der Eindruck entstehen, dass der Markeninhaber für den Zusatz, der nicht vom Markeninhaber stammt, verantwortlich ist.
- Der Importeur unterrichtet den Markeninhaber vorab und liefert ihm auf Verlangen ein Muster der umverpackten Ware.
Eine nationale Vorschrift, die es verbietet, neben der Marke das Zeichen ® anzubringen, ist unzulässig, wenn die Marke nicht in diesem Staat, wohl aber in einem anderen Mitgliedstaat eingetragen ist. Gleiches gilt auch für eventuelle Klagen von Wettbewerbern, etwa nach deutschem Recht auf der Grundlage des UWG.
Wenn also in Deutschland eine Marke eingetragen ist und man auf seinem Produkt neben der Marke das ® anbringt, so darf in einem anderen Mitgliedstaat dies nicht untersagt werden mit der Begründung, in dem anderen Mitgliedstaat sei das Zeichen nicht eingetragen.
Gattungsbegriffe, Produktbezeichnungen
Das bekannte Urteil zum Reinheitsgebot erfasst diesen Bereich. Deutschland hatte die Verwendung des Begriffs »Bier« auf solche Produkte beschränkt, die dem Reinheitsgebot entsprechen. Der EuGH hat die Maßnahme als unzulässig angesehen. Insbesondere sei der Verbraucherschutz nicht geeignet, eine solche Maßnahme zu rechtfertigen, wenn die anderen Biere nicht gesundheitsgefährdend seien.
In Deutschland war die Nutzung der Produktbezeichnung »Clinique« für kosmetische Produkte fraglich. Die Kosmetikprodukte waren bisher in Deutschland unter der Marke »Linique« vertrieben worden, sollten jedoch in einer weltweit einheitlichen Marketingkonzeption nun auch in Deutschland mit der in allen anderen Ländern benutzten Marke »Clinique« vertrieben werden. Der klagende Wettbewerbsverband hatte vorgebracht, es werde der Eindruck einer besonderen medizinischen Qualität erweckt, da die Bezeichnung an »klinisch« erinnern würden. Der EuGH sah dies als nicht gerechtfertigt an. Insoweit hat der EuGH die Warenverkehrsfreiheit als Argument gegen den unlauteren Wettbewerb herangezogen.
Allerdings steht der EG-Vertrag einer nationalen Regelung nicht entgegen, die vorsieht, dass die Etikettierung von Lebensmitteln und die Art und Weise, in der sie erfolgt, den Käufer oder den Verbraucher nicht irreführen dürfen, und zwar insbesondere nicht über die Eigenschaften der Lebensmittel. Wer beispielsweise ein Produkt mit der Bezeichnung Limonade auf den Markt bringt, das Alkohol enthält, wird mit einem Verbot zu rechnen haben, denn in solchen Fällen erwarten die Verbraucher kein alkoholhaltiges Produkt und Kinder - als potentielle Verbraucher - achten nicht unbedingt auf Alkoholangaben auf dem Etikett.
Wer ein zulassungsbedürftiges Produkt in einem anderen Land in den Verkehr bringen will, darf nicht durch überhöhte Anforderungen an das Zulassungsverfahren behindert werden. Dies hat der EuGH jüngst in einem Urteil erneut klargestellt: Ein Zulassungsverfahren muss leicht zugänglich sein und innerhalb eines angemessenen Zeitraums abgeschlossen werden können. Wenn es zu einer Ablehnung führt, muss die Ablehnungsentscheidung im Rahmen eines gerichtlichen Verfahrens angefochten werden können. Insbesondere wenn baugleiche Produkte oder Präparate mit der gleichen Zusammensetzung bereits die Zulassung erhalten haben, dürfen die Anforderungen nicht überspannt werden. Beispiele:
- Die irischen Behörden benötigen durchschnittlich zweieinhalb Jahre für eine Entscheidung über einen Antrag auf Einfuhr von Arzneimitteln. Sie ersuchen systematisch die Behörden des Ausfuhrlandes um Überprüfung der Informationen, die der Antragsteller über das Produkt vorgelegt hat, und fordern bei ihnen Informationen zur therapeutischen Äquivalenz an. Die Kommission ist der Meinung, dass die irischen Behörden in den meisten Fällen ein vereinfachtes Verfahren anwenden könnten, um den Vorgang zu beschleunigen. Sie hat Irland daher aufgefordert, diese langwierigen Verfahren abzustellen, weil sie eine ungerechtfertigte Handelsschranke darstellen.
- Die Kommission hat 2003 die Niederlande aufgefordert, ihre Verfahren für die Zulassung von generischen Pflanzenschutzmitteln (Generika) und Parallelimporten von Pflanzenschutzmitteln wie Pestiziden und Fungiziden für den Einsatz in der Landwirtschaft, die in einem anderen Mitgliedstaat rechtmäßig hergestellt und/oder in Verkehr gebracht werden, zu vereinfachen und zu beschleunigen. Die dreistufigen Verfahren in den Niederlanden dauern ein bis zwei Jahre und sind verhältnismäßig teuer. Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes seien 45 Tage eine angemessene Frist für die Erteilung einer Zulassung für Parallelimporte solcher Produkte.
Die hier angesprochenen Produktgruppen Arzneimittel, Biozide und Pflanzenschutzmittel unterliegen besonderen Regelungen. So wurden für etwa Arzneimittel in der Richtlinie 2001/83/EG zur Schaffung eines Gemeinschaftskodexes für Humanarzneimittel im Hinblick auf die Marktzulassung in anderen Mitgliedstaaten folgende Regelungen getroffen:
- Ein Arzneimittel darf in einem Mitgliedstaat erst dann in den Verkehr gebracht werden, wenn von der zuständigen Behörde dieses Mitgliedstaats (Referenzmitgliedstaat) eine Genehmigung für das Inverkehrbringen erteilt wurde.
Diese Genehmigung erhält das in der Richtlinie als Inhaber einer Genehmigung bezeichnete pharmazeutische Unternehmen.
- Wenn der Inhaber der Genehmigung das Arzneimittel in einem anderen Mitgliedstaat in den Verkehr bringen will, so muss von ihm ein Verfahren eingeleitet werden, wonach in dem anderen Mitgliedstaat die Genehmigung des Referenzstaates anerkannt wird (Antrag auf Anerkennung einer Genehmigung). Die Behörden beider Staaten tauschen sodann Informationen aus, Daten und Berichte müssen vom Inhaber der Genehmigung aktualisiert werden.
- Abgesehen von Ausnahmefällen hat nach der Richtlinie jeder Mitgliedstaat die vom Referenzmitgliedstaat erteilte Genehmigung innerhalb von 90 Tagen nach Erhalt des Antrags und des Beurteilungsberichts anzuerkennen, so dass das Arzneimittel in dem anderen Mitgliedstaat in den Verkehr gebracht werden kann.
Gewährleistungsvorschriften
Gewährleistungsvorschriften stellen bei der Frage, ob ein Sachmangel vorliegt, oft auf die gewöhnlichen Eigenschaften einer Sache ab. Zumeist kommt es in erster Linie auf die vertragliche Abrede an. Wenn im Hinblick auf den gerügten Umstand keine Vereinbarung vorhanden ist, wird auf die gewöhnlichen Eigenschaften abgestellt. Wenn fraglich ist, ob ein Sachmangel vorliegt, wird in Gerichtsverfahren regelmäßig diese Frage einem Sachverständigen vorgelegt, die - zumindest in Deutschland - häufig auf technische Normen, die DIN, zurückgreifen (vgl. aber Abschnitt sub:Produkt-Vorschriften-cisg). In internationalen Fällen ist diese Methode problematisch, wenn der Sachverständige zu dem Ergebnis kommt, die Sache sei mangelhaft, weil sie nicht den deutschen technischen
Normen nicht entspreche, die Ware aber in dem anderen Mitgliedstaat den dort geltenden Vorschriften entspricht (dort also nicht als mangelhaft angesehen wird).
In so einem Fall wären Unternehmen aus anderen Mitgliedstaaten benachteiligt, weil sie mittelbar gezwungen werden, ihre Produkte an die jeweiligen technischen Normen der anderen Mitgliedstaaten anzupassen. Dieses Vorgehen dürfte mit dem EU-Recht nicht in Einklang stehen, so dass der Mangel zumindest nicht ausschließlich auf die Abweichung von den nationalen technischen Vorschriften gestützt werden darf.
Abbildung: Warenverkehr - Prüfungsschema
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RA Eckhard Höffner © 2004 (Export im Binnenmarkt)
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