Export im Binnenmarkt der Europäischen Union
Eckhard Höffner
Es ist, wie zu Beginn dargestellt, gezeigt worden, dass der EG-Vertrag nach der Rechtsprechung des EuGH eine Anerkennung von (i) produktbezogenen Vorschriften, (ii) rechtlich relevanten produktgebundenen technischen Normen, (iii) Sicherheitsregeln der Wirtschaft und (iv) produktgebundenen staatlichen Hoheitsakte vorsieht.
Allerdings darf man nicht übersehen, dass etwa ein staatlicher Hoheitsakt eines Mitgliedstaates wie etwa eine produktrechtliche Genehmigung immer noch nur in dem jeweiligen Mitgliedstaat verbindlich ist. Gerade wenn die Mitgliedstaaten unterschiedliche Anforderungen an Produkte stellen, so lassen sich bei Sicherheitsstandards oder einem Schutz vor Täuschung oft legitime Interessen der Verbraucher geltend machen, die einen freien Warenverkehr behindern. Hier nützen dann nationale Genehmigungen oder Zulassungen oftmals nicht, wenn die Zielrichtung der nationalen Regelung eine andere ist.
RA Eckhard Höffner © 2004 (Export im Binnenmarkt)
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