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Export im Binnenmarkt der Europäischen Union
Eckhard Höffner
Widerspruchs- und Beschwerdemöglichkeit
Wer etwa ein Nahrungsergänzungsmittel nach Österreich exportieren will, kann dort an der strengen österreichischen Gesetzgebung bzw. Verwaltungspraxis, die diese Produkte oftmals als zulassungspflichtige Arzneimittel einstuft, scheitern. Er kann dann das Produkt nicht in Österreich veräußern, weil es als nicht verkehrsfähig gilt. Es ist fragwürdig, ob diese Entscheidung mit dem Gemeinschaftsrecht übereinstimmt, da unter Umständen die Einstufung als Arzneimittel mit den daran knüpfenden Voraussetzungen für das Inverkehrbringen nicht gerechtfertigt ist (Art. 28-30 EG-Vertrag).
Die zuvor besprochenen EU-rechtlichen Bestimmungen haben Vorrang vor jeder entgegenstehenden nationalen Bestimmung. Sollte eine Vorschrift gegen die Art. 28-30 EG-Vertrag verstoßen, dürfen die Verwaltungsbehörden und Gerichte die mit dem EU-Recht unvereinbaren Vorschriften nicht anwenden. Außerdem sind selbstverständlich Straf-, Bußgeld- oder ähnliche Verfahren aufgrund solcher Vorschriften nicht zulässig. Gegen einen entsprechenden Verwaltungsakt der nationalen Behörde kann man in so einem Fall das geeignete Rechtsmittel einlegen (und den Sachverhalt der SOLVIT-Stelle und der Kommission unterbreiten).
Die nationalen Behörden sind ferner aufgrund des Gemeinschaftsrechs verpflichtet, eine bereits ergangene Entscheidung zu überprüfen, um der mittlerweile vom EuGH vorgenommenen Auslegung der einschlägigen Bestimmung des Gemeinschaftsrechts Rechnung zu tragen. Hiervon werden auch bestandskräftige nationale Verwaltungsentscheidung erfasst. Je nach dem Ergebnis dieser Überprüfung muss die Verwaltungsbehörde entscheiden, ob sie verpflichtet ist, ihre Entscheidung, ohne die Belange Dritter zu verletzen, zurückzunehmen. Voraussetzung hierfür ist, dass die Entscheidung der Verwaltungsbehörde zu dem für die Rechtmäßigkeit maßgeblichen Zeitpunkt nicht mit dem EU-Recht - in der vom EuGH vorgenommenen Auslegung - übereinstimmt. Der häufige auftretende Fall, wonach die bereits geltende EU-Rechtslage übersehen bzw. nicht beachtet wird, ist hiervon nicht erfasst. Bei solchen, rechtswidrigen Verwaltungsakten ist man auf den üblichen Rechtsweg angewiesen.
Die Regelungen des EG-Vertrages gehen zwingend jeder nationalen Gesetzgebung vor. Gerichte oder Behörden dürfen Vorschriften nicht anwenden, wenn deren Anwendung zu einem Ergebnis führt, das nicht im Einklang mit dem vorrangeigen EU-Recht steht. Der EuGH hat in der Rechtssache Morellato entschieden, dass die nationalen Gerichte verpflichtet sind, die volle Wirksamkeit des Art. 28 EG-Vertrages sicherzustellen, indem »sie die mit diesem Artikel unvereinbaren innerstaatlichen Vorschriften aus eigener Initiative unbeachtet lassen«. Dementsprechend sind Zweifel bei der
Vereinbarkeit einer Maßnahme vor Gericht geltend zu machen. Ob und inwieweit die Gerichte ihre eigenen nationalen Vorschriften außer Acht lassen, ist allerdings fraglich.
Wenn Sie der Ansicht sind, dass eine Rechts- oder Verwaltungsvorschrift eines Mitgliedstaates oder auch eine Verwaltungspraxis einer innerstaatlichen Behörde gegen Artikel 28 bis 30 EG-Vertrag verstoßen, kann auf folgenden Wegen eine Beschwerde eingereicht werden:
- BMWA, SOLVIT-Stelle, Scharnhorststr. 34-37, 10115 Berlin, E-Mail: solvit@bmwa.bund.de, Tel: (01888) 6 15-6444. Aufgabe von SOLVIT ist die Vermeidung von Gerichtsprozessen bei Binnenmarktproblemen durch eine außergerichtliche Schlichtung und Vermittlung.
- per Fax an eine der folgenden Nummern : +32-2-2961736, +32-2-2954780 oder +32-2-29993098;
- mit Schreiben an: Europäische Kommission, GD Binnenmarkt, Direktion C, B-1049 Brüssel;
- per Standardformular, das im Internet
zu finden ist. Sie brauchen nicht alle Felder ausfüllen.
- über eine der Vertretungen der Europäischen Kommission in den deutschsprachigen Ländern:
- Vertretung in der Bundesrepublik Deutschland
Unter den Linden 78
10117 Berlin
Telefon: +49-30-2280-2000
Fax : +49-30-2280-2222
E-Mail:eu-de-kommission@cec.eu.int
- Vertretung in München
Erhardtstraße 27
80331 München
Telefon: +49-89-242 448-0
Fax: +49-89-242 448-15
E-Mail: eu-de-muenchen@cec.eu.int
- Vertretung in Bonn
Bertha-von-Suttner- Platz 2-4
53111 Bonn
Telefon: +49-228-530 09-0
Fax: +49-228-530 09-50
E-Mail: eu-de-bonn@cec.eu.int
- Vertretung in Österreich
Kärntner Ring 5-7
1010 Wien
Telefon: +43-1-516 18-0
Fax: +43-1-513 42 25
E-Mail: burvie@cec.eu.int
Die Kommission reagiert nicht unbedingt auf einzelne Beschwerden. Wenn sich aber die Beschwerden häufen, werden entsprechende Schritte eingeleitet - bei hartnäckigen Staaten bis hin zur Klage vor dem Europäischen Gerichtshof gegen den entsprechenden Staat, der nach Meinung der Kommission gegen die Regeln des Binnenmarkts verstößt. Allerdings sollte man sich bei einem möglichen Verstoß nicht auf eine schnelle Klärung verlassen. Die nationalen Behörden entscheiden in der Regel nach eigenem Recht und eigener Verwaltungspraxis bzw. den entsprechenden nationalen Anweisungen. Dass die Behörden entgegen dem eigenen Recht entscheiden, ist selten. Es muss also eine entsprechende Gerichtsentscheidung abgewartet werden. Solche Verfahren dauern oft Jahre (wobei die Vorlage an den EuGH durch ein nationales Gericht zumeist der schnellere Weg ist). Es kann aber auch sein, dass bereits ein Gericht in erster Instanz entscheidet, dass die nationale Regelung wegen Verstoß gegen das EU-Recht
zumindest für den innergemeinschaftlichen Handel nicht anwendbar ist.
RA Eckhard Höffner © 2004 (Export im Binnenmarkt)
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