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Export im Binnenmarkt der Europäischen Union

Eckhard Höffner

Technische Harmonisierung

Da durch national unterschiedliche Normen der innergemeinschaftliche Handel erschwert wurde, wurden gemeinschaftsweite Regelungen erlassen. Das Verfahren für den Erlass solcher Normierungen war aber wegen der technischen Regelungstiefe sehr komplex. Dies wurde noch dadurch erschwert, dass eine Zustimmung aller Mitgliedstaaten erforderlich war.

Wie im vorhergehenden Abschnitt bereits erwähnt, gelten im Hinblick auf den internationalen Warenhandel die Bestimmungen der Art. 28-30 EG-Vertrag[*] für nationale Vorschriften in Bereichen, in denen keine EU-weit harmonisierten Regelungen existieren. In den harmonisierten Bereichen spielen Normen eine bedeutende Rolle, indem sie festlegen, dass Produkte, die den EU-weit gültigen Normen entsprechen, EU-weit verkehrs- und marktfähig sind (vgl. das Beispiel in Abschnitt sub:Lebens-und-Futtermittel).

Sind Regelungen der Europäischen Gemeinschaft für das betreffende Produkt erlassen worden, so können Produkte, die diesen Vorschriften entsprechen, EU-weit in den Verkehr gebracht werden. Hier gibt es den früheren Ansatz, bei dem verbindliche Normen EU-weit erlassen werden. Die alte Herangehensweise mit EU-weit einheitlichen verbindlichen Normen und/oder einer EU-weiten Marktzulassung betrifft insbesondere Kraftfahrzeuge, das Bauwesen, Lebensmittel, pharmazeutische und chemische Erzeugnisse.

Soweit Produkte einer verbindlichen EU-rechtlichen Normierung unterliegen, müssen die Produkte beim Export in andere EU- oder EWR-Staaten mit den entsprechenden Normen übereinstimmen. Gleiches gilt für den Import, wobei es gleichgültig ist, ob die Produkte aus anderen Mitgliedstaaten oder aus Drittstaaten importiert werden. Hingegen müssen Produkte für den Export in Staaten außerhalb des EWR-Raumes den im Exportstaat geltenden Vorschriften entsprechen:

  • Wenn für ein Produkt EU-rechtliche Sicherheitsvorschriften existieren, so müssen beim Export in andere Mitgliedstaaten die Produkte diesen Vorschriften entsprechen. Wenn hingegen das Produkt etwa in die Vereinigten Staaten exportiert werden soll, müssen die Vorschriften der Vereinigten Staaten eingehalten werden (Bestimmungsland).[*]
  • Existieren hingegen keine EU-weiten Regelungen (der so genannte nicht harmonisierte Bereich), kommt es auf die Warenverkehrsfreiheit an. In diesem Fall können Mitgliedstaaten unter den im vorhergehenden Kapitel[*] ausführlich dargestellten engen Grenzen den Import untersagen. Allerdings unterliegen diese Produkte möglicherweise einem Prüfungs- oder Zulassungsverfahren, was den Export verteuert.
Beispielsweise werden von der Gemeinschaft für Kraftfahrzeuge technische Bestimmungen für Nebelscheinwerfer, Blinker, Abblend- und Fernlicht oder Parkleuchten mit genauer Angabe der technischen Messmethoden, der Leuchtstärke, die Winkel und Entfernungen, in denen die Lichter gesehen werden müssen und zahlreiche weiteren technischen Details erlassen.

Ferner ist EU-weit einheitlich das Zulassungsverfahren geregelt. Das Genehmigungsverfahren gilt für Typen von Fahrzeugen, Systemen, Bauteilen und selbstständigen technischen Einheiten. Für die einzelnen Bauteile wird eine Fahrzeug-Typgenehmigung von den Mitgliedstaaten erteilt. Für den Verkauf, das Inverkehrbringen und die Zulassung der betreffenden Fahrzeuge ist eine gültige Übereinstimmungsbescheinigung erforderlich, die vom Hersteller auf der Grundlage der Fahrzeugtypgenehmigungen erstellt werden muss. Hier müssen die Hersteller sich an die detaillierten technischen Vorgaben der technischen Normen halten, um ein in der EU verkehrsfähiges Produkt auf den Markt bringen zu können.


RA Eckhard Höffner © 2004 (Export im Binnenmarkt)

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