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Export im Binnenmarkt der Europäischen Union
Eckhard Höffner
Die EU-Kommission hat in den 80er-Jahren erkannt, dass die richtlinienspezifische Normung nicht erfolgreich durchgehalten werden kann. Da die jeweiligen Mitgliedstaaten im Laufe der Jahre unterschiedliche Methoden der Normierung und unterschiedliche Standards entwickelt haben und die jeweilige Industrie sich auf die nationalen Normen eingestellt hat, war es kaum möglich, einen Konsens zwischen allen Mitgliedstaaten über komplexe und detaillierte technische Vorschriften zu erreichen. Aus diesem Grund wurde beschlossen, ein neues europäisches Normensystem zu schaffen, auf das in der nationalen Gesetzgebung Bezug genommen werden kann. 1985 wurde die neue Konzeption auf dem Gebiet der technischen Harmonisierung und Normung festgelegt , deren wesentliche Aspekte im Folgenden besprochen werden.
Wie sich aus der Entschließung des Rates vom 28. Oktober 1999 zur Funktion der Normung in Europa ergibt, wird bis auf weiteres daran festgehalten:
- dass die Normung eine freiwillige, vom Konsens getragene Tätigkeit ist, die von den und für die interessierten Parteien auf der Grundlage von Offenheit und Transparenz im Rahmen unabhängiger und anerkannter Normungsorganisationen durchgeführt wird und zur Verabschiedung von Normen führt, deren Befolgung freiwillig ist (Ziffer 11), und
- dass das zur Vollendung des einheitlichen Binnenmarkts geschaffene Neue Konzept, das das staatliche Instrument der Richtlinie mit freiwillig anzuwendenden europäischen Normen verbindet, sich bewährt hat und weiter anzuwenden ist (Ziffer 20).
Der Rat hat zugleich die Kommission aufgefordert, systematisch zu prüfen, ob das Prinzip des Neuen Konzepts nach Möglichkeit als ein Mittel zur Verbesserung und Vereinfachung der Rechtsvorschriften auf bisher nicht abgedeckte Sektoren angewandt werden kann. Der neue Ansatz wurde durch eine Entschließung vom 7. Mai 1985 des Rates der Europäischen Union eingeleitet. Er hat die Verabschiedung von unverbindlichen Normen in zahlreichen Bereichen ermöglicht. Die in diesem Rahmen erstellten europäischen Normen begründen die Vermutung der Übereinstimmung mit den europäischen Rechtsvorschriften. Daneben beanspruchen aber weiterhin die Normen, die nach der so genannten »alten Herangehensweise« erlassen wurden, Geltung.
RA Eckhard Höffner © 2004 (Export im Binnenmarkt)
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