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Export im Binnenmarkt der Europäischen Union
Eckhard Höffner
Nationale Regelungen
Grundsätzlich sind die Mitgliedstaten berechtigt, weiterhin eigene Normen zu erlassen. Die CEN ersetzen allerdings nationale Normen wie die DIN oder ON, sofern sie den gleichen Gegenstand regeln. Bereits bestehende nationale Bestimmungen werden nach und nach in europäische Normen übergeführt. Dadurch wird langfristig erreicht, dass alle genormten Produkte den gleichen Bedingungen unterliegen und dann in allen europäischen Ländern entsprechend akzeptiert werden müssen. Unterschiedliche Bewertungen aufgrund nationaler Normen sowie mehrfache Prüfungen entfallen damit.
Wichtigste Grundlage war - und ist noch 2003 für Deutschland - das Gerätesicherheitsgesetz (GSG). Es erfasst neben den für gewerbliche Nutzung bestimmten Einrichtungen sämtliche Haushalts - und Hobbygeräte und Spielzeuge, desgleichen Einrichtungen für Beleuchtung, Belüftung, Heizung und Kühlung. Es verpflichtet Hersteller und Importeure, nur solche Erzeugnisse anzubieten, die nach den anerkannten Regeln der Sicherheitstechnik konstruiert und damit verwendungssicher sind. Als technische Vorschriften sind insbesondere die auf der Grundlage des GSG erlassenen Verordnungen aber bspw. auch das
MedizinprodukteG, BauprodukteG, die BundesimmisionsschutzVO, die HeizanlagenVO oder das SprengstoffG zu nennen.
Bereits vor dem Erlass neuer, voneinander abweichender technischer Normen und Rechtsvorschriften sind die Mitgliedstaaten verpflichtet, der Kommission und den anderen Mitgliedstaaten die Entwürfe technischer Vorschriften und Normen zur Kenntnis zu bringen. Die Mitgliedstaaten dürfen solche Normen während einer Stillhaltefrist nicht in Kraft setzen, um der Kommission und den anderen Mitgliedstaaten die Möglichkeit einzuräumen, darauf zu reagieren.![[*]](/bilder/icons/footnote.png)
Der EuGH sanktioniert die Nichteinhaltung der Pflicht zur Anzeige mit der Folge der - soweit ersichtlich - absoluten Unwirksamkeit. Nach dem EuGH ist die Anzeige neuer technischer Normen eine Verfahrensvorschrift, bei deren Nichtbeachtung die technische Norm nicht wirksam in Kraft gesetzt wurde. Dementsprechend können solche Normen durch den Staat, der die Normen (verfahrenswidrig) erlassen hat, den Unternehmen oder Privatpersonen nicht entgegenhalten. Ferner hat die Nichteinhaltung auch zwischen Privaten Folgen. So hat der EuGH entschieden, dass die Lieferung von Ware, die nicht einer solchen nicht wirksam in Kraft getretenen Norm entspricht, nicht als vertragswidrige Lieferung angesehen werden kann.![[*]](/bilder/icons/footnote.png)
RA Eckhard Höffner © 2004 (Export im Binnenmarkt)
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