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Export im Binnenmarkt der Europäischen Union
Eckhard Höffner
Bis 1985 gingen die technischen Harmonisierungsvorschriften vom jeweiligen Erzeugnis aus und enthielten sehr genaue Spezifikationen, wobei die Anerkennungsverfahren schwierig anzuwenden waren. Es oblag also den Mitgliedstaaten, Konformitätsbescheinigungen nach den in den entsprechenden Richtlinien niedergelegten Verfahren auszustellen. Die Ergebnisse waren unzureichend, da die gegenseitige Anerkennung der Bescheinigungen davon abhing, wie viel Vertrauen die entsprechenden Stellen der einzelnen Staaten ineinander hatten.
Die EG hat seit 1985 diverse Richtlinien nach der so genannten Neuen Konzeption erlassen, welche von den Mitgliedstaaten in nationales Recht umgesetzt werden müssen . Die EG beschränkt sich in diesen Richtlinien auf die Festlegung der grundlegenden technischen Anforderungen betreffend Sicherheit und Gesundheitsschutz. Das Konzept unterscheidet sich von der gegenseitigen Anerkennung bestehender nationaler Vorschriften und auch von dem der Harmonisierung technischer Spezifikationen.
Die Regelungsmethode der Europäischen Gemeinschaft ist nicht einfach zu verstehen. Es wird unterschieden zwischen den zwingenden wesentlichen Anforderungen und den eigentlichen technischen Normen . Die freiwilligen und nach der »neuen Konzeption« ausgearbeiteten Normen beziehen sich auf Richtlinien der Europäischen Union, in denen nur noch die grundlegenden Anforderungen verbindlich festgelegt werden, die die betreffenden Produkte und Dienstleistungen einhalten müssen. Die Richtlinien des neuen Konzepts beruhen somit auf den folgenden Prinzipien:
- Die Mitgliedstaaten müssen die europäischen Normen in ihre jeweiligen nationalen Systeme eingliedern und die hiermit inkompatiblen nationalen Normen aufgeben.
- Die Harmonisierung
der Rechtsvorschriften beschränkt sich auf die Festlegung der wesentlichen Anforderungen, denen die in der Gemeinschaft in den Verkehr gebrachten Produkte genügen müssen, damit für sie der freie Warenverkehr in der Gemeinschaft gewährleistet ist. Nur Produkte, die den wesentlichen Anforderungen entsprechen, können in den Verkehr gebracht oder in Betrieb genommen werden.
Das bedeutet, dass die technischen Details nicht zwingend vorgeschrieben werden. Es wird nur ein grundlegender Standard - eine Basis - geschaffen. Es bleibt genügend Raum, um nationale Besonderheiten zu berücksichtigen. Dadurch wird es auch für die einzelnen Mitgliedstaaten einfacher, einer Regelung für bestimmte Produktgruppen zuzustimmen.
Die grundlegenden Anforderungen der Richtlinien nach dem neuen Konzept betreffen vor allem den Gesundheitsschutz und die Sicherheit der Benutzer, mitunter auch den Schutz des Eigentums und der Umwelt. Sie sind in den Anhängen der Richtlinien aufgeführt und sollen ein hohes Schutzniveau gewährleisten. Sie leiten sich aus bestimmten mit dem Produkt zusammenhängenden Gefahren her oder beziehen sich auf das Produkt und seine Leistungsfähigkeit (z. B. Bestimmungen zu Werkstoffen, Entwurf, Konstruktion, Herstellungsprozess, vom Hersteller erstellte Gebrauchsanweisungen).
- Die technischen Spezifikationen für Produkte, die den in den Richtlinien enthaltenen wesentlichen Anforderungen entsprechen, werden in harmonisierten Normen festgelegt.
- Bei harmonisierten Normen, deren Fundstellen im Amtsblatt veröffentlicht und die in nationale Normen umgesetzt worden sind, ist eine Übereinstimmung mit den entsprechenden wesentlichen Anforderungen anzunehmen.
- Bei Produkten, die nach harmonisierten Normen hergestellt worden sind, wird somit davon ausgegangen, dass sie die entsprechenden wesentlichen Anforderungen erfüllen. Es wird also vermutet, dass derjenige, der die harmonisierten Normen beachtet hat, auch die wesentlichen Anforderungen erfüllt (vgl. hierzu auch Abbildung Warenverkehr - Normung). Eine Ausnahme hiervon stellt die Richtlinie über Bauprodukte dar.
- Die Anwendung der harmonisierten oder sonstigen Normen bleibt freiwillig, und dem Hersteller steht es stets frei, andere technische Spezifikationen zu benutzen, um den Anforderungen zu entsprechen.
Wie die einzelnen Hersteller (bzw. Importeure) die wesentlichen Anforderungen erfüllen, bleibt ihnen überlassen. Die Anwendung harmonisierter Normen oder anderer technischer Spezifikationen bleibt freiwillig, und den Herstellern steht die Wahl jeder technischen Lösung frei, solange die Konformität mit den wesentlichen Anforderungen gewährleistet ist.
Hersteller haben die Wahl zwischen verschiedenen Konformitätsbewertungsverfahren, die in den anwendbaren Richtlinien vorgesehen sind.
Abbildung: Warenverkehr - Normung
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RA Eckhard Höffner © 2004 (Export im Binnenmarkt)
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