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Export im Binnenmarkt der Europäischen Union
Eckhard Höffner
Unterabschnitte
Vorab ist darauf hinzuweisen, dass in den Richtlinien in der Regel keine Unterscheidung danach getroffen wird, ob der Verantwortliche gewerblich tätig ist oder nicht. Wenn bspw. jemand ein unter die Sportbootrichtlinie fallendes (neues oder gebrauchtes) Boot in einem Drittland erwirbt und mit dem Boot in den Europäischen Wirtschaftsraum fährt, so ist die Richtlinie auf das Boot und den Eigner, der das Boot in der Gemeinschaft in Betrieb nimmt, anwendbar. Das bedeutet aber nicht, dass der Eigner die Pflichten des Herstellers übernehmen muss, sondern dass das Boot im Rahmen der Marktaufsicht Gegenstand besonderer
Maßnahmen der für die Überwachung zuständigen Behörden sein kann. Es können auch Bußgelder verhängt werden und das Boot stillgelegt werden.![[*]](/bilder/icons/footnote.png)
Ein Hersteller ist derjenige, der die alleinige und unmittelbare Verantwortung für den Entwurf und die Herstellung eines Produkts trägt, das in seinem Namen in der Gemeinschaft in den Verkehr gebracht werden soll. Er ist verantwortlich![[*]](/bilder/icons/footnote.png)
- für den Entwurf und die Herstellung des Produkts entsprechend den in der Richtlinie bzw. in den Richtlinien festgelegten wesentlichen Anforderungen
- und für die Durchführung der Konformitätsbewertung nach dem oder den in der Richtlinie bzw. in den Richtlinien vorgeschriebenen Verfahren.
Der Hersteller kann das Produkt selbst entwerfen und herstellen. Er kann es aber auch ganz oder zum Teil entwerfen, herstellen, zusammenbauen, verpacken, verarbeiten oder etikettieren lassen, um es unter seinem Namen auf dem Gemeinschaftsmarkt in den Verkehr zu bringen, wodurch er selbst als Hersteller fungiert (Einschaltung von Subunternehmern). Bei der Vergabe von Arbeiten an Subunternehmer muss der Hersteller die Oberaufsicht über das Produkt behalten und sicherstellen, dass er alle notwendigen Informationen erhält, die für die Erfüllung seiner Verpflichtungen notwendig sind. Außerdem gehen die
Herstellerverpflichtungen auf denjenigen über, der den Verwendungszweck eines Produkts so verändert, dass andere wesentliche Anforderungen zutreffen, oder der ein Produkt wesentlich verändert oder umbaut (wodurch ein neues Produkt entsteht), um es in der Gemeinschaft in den Verkehr zu bringen.
Die sich aus den Richtlinien ergebenden Verpflichtungen gelten für alle Hersteller unabhängig davon, ob sie inner- oder außerhalb der EU niedergelassen sind, denn entscheidend ist, dass die Produkte in der EU in den Verkehr gebracht werden. In der Regel enthalten die Richtlinien die Forderung, den Hersteller auf dem Produkt, z. B. auf dem Etikett oder in den beigefügten Unterlagen, anzugeben. Sofern sich nicht ermitteln lässt, wer wirklich für den Entwurf und die Herstellung des Produkts verantwortlich war und sofern nicht anders vorgesehen, mindert diese Unkenntnis nicht die Verantwortung desjenigen, der das Produkt in der Gemeinschaft in den Verkehr gebracht hat (z. B. der Importeur, der ein neues oder gebrauchtes Produkt aus einem Drittland
importiert). Dementsprechend muss diese Person (zumeist der Importeur) sicherstellen, dass das Produkt den anwendbaren Richtlinien entspricht und dass das entsprechende Konformitätsbewertungsverfahren durchgeführt worden ist.
Der Hersteller ist verpflichtet, sicherzustellen, dass ein Produkt, das auf dem Gemeinschaftsmarkt in den Verkehr gebracht werden soll, entsprechend den wesentlichen Anforderungen, die in den Richtlinien enthalten sind, entworfen und hergestellt sowie einer Konformitätsbewertung unterzogen wird. Im Allgemeinen muss der Hersteller alle erforderlichen Maßnahmen ergreifen, damit der Herstellungsprozess die Richtlinienkonformität des Produkts gewährleistet sowie
- technische Unterlagen erarbeiten,
- die CE-Kennzeichnung am Produkt anbringen,
- und die EG-Konformitätserklärung ausstellen.
Je nach Richtlinie kann es erforderlich sein, dass der Hersteller sein Produkt einer neutralen Stelle (gewöhnlich einer benannten Stelle) zur Prüfung und Zertifizierung vorlegt oder sein Qualitätssicherungssystem von einer benannten Stelle zertifizieren lässt. Daneben enthalten verschiedene Richtlinien zusätzliche Verpflichtungen (z. B. die Forderung, das Produkt mit speziellen Begleitinformationen zu versehen).
Der Hersteller kann in der Gemeinschaft oder anderswo niedergelassen sein. In beiden Fällen kann der Hersteller einen Bevollmächtigten in der Gemeinschaft benennen, der in seinem Namen die sich aus den anwendbaren Richtlinien ergebenden Verpflichtungen des Herstellers erfüllt. Die Behörden des Mitgliedstaates können sich an ihn statt an den Hersteller wenden, wenn es um Pflichten des Herstellers im Rahmen der betreffenden Richtlinie geht. Der Hersteller bleibt jedoch für Maßnahmen verantwortlich, die ein Bevollmächtigter in seinem Namen durchführt.
Ein außerhalb der Gemeinschaft niedergelassener Hersteller braucht keinen Bevollmächtigten zu haben, obwohl sich daraus einige Vorteile ergeben können. In jedem Fall muss der Bevollmächtigte in der Gemeinschaft niedergelassen sein. Die Übertragung von Pflichten des Herstellers an den Bevollmächtigten erfolgt durch einen ausdrücklichen und schriftlichen Auftrag, in dem insbesondere der Inhalt der Pflichten und die Grenzen der Befugnisse des Bevollmächtigten aufgeführt sind.![[*]](/bilder/icons/footnote.png)
Die Pflichten, die dem Bevollmächtigten mit dem Auftrag und nach den EU-Regelungen übertragen werden können, sind administrativer Art. Die Aufgaben des Bevollmächtigten richten sich nach den Konformitätsbewertungsverfahren und den jeweils anwendbaren Richtlinien. So kann der Bevollmächtigte bspw. dafür benannt werden,
- sicherzustellen und zu erklären, dass das Produkt den Anforderungen entspricht,
- die CE-Kennzeichnung und die Nummer der benannten Stelle an dem Produkt anzubringen,
- die EG-Konformitätserklärung zu erstellen und zu unterzeichnen
- oder die Erklärung und die technischen Unterlagen für die nationalen Aufsichtsbehörden zur Verfügung zu halten.
Der Hersteller kann den Bevollmächtigten nicht
- mit den Maßnahmen beauftragen, die den Herstellungsprozess betreffen,
- mit der Erstellung technischer Unterlagen betrauen, sofern keine anders lautenden Bestimmungen vorgesehen sind.
Ferner darf ein Bevollmächtigter das Produkt nicht aus eigenem Antrieb verändern, um es mit den anwendbaren Richtlinien in Einklang zu bringen.
Ein Importeur ist eine in der Gemeinschaft niedergelassene natürliche oder juristische Person, die ein Produkt aus einem Drittland auf dem Gemeinschaftsmarkt in den Verkehr bringt oder in Betrieb nimmt. Der in der Gemeinschaft niedergelassene Importeur, der ein Produkt aus einem Drittland auf dem Gemeinschaftsmarkt in den Verkehr bringt, trägt eine begrenzte, aber festliegende Verantwortung. Um seinen Verpflichtungen nachkommen zu können, muss der Importeur sicherstellen, dass er mit dem Hersteller in Kontakt treten kann.![[*]](/bilder/icons/footnote.png)
- Wenn der Hersteller nicht in der Gemeinschaft niedergelassen ist und keinen Bevollmächtigten in der Gemeinschaft hat, so muss der Importeur (die für das Inverkehrbringen verantwortliche Person) in der Lage sein, eine Kopie der EG-Konformitätserklärung und die technischen Unterlagen für die Aufsichtsbehörden beizubringen.
- Ferner muss er sicherstellen, dass er die Aufsichtsbehörden mit den notwendigen Informationen über das Produkt versorgen kann. Daher sollte der Importeur vom Hersteller eine schriftliche förmliche Zusicherung verlangen, dass die Unterlagen auf Anforderung der Aufsichtsbehörde zugänglich gemacht werden.
- Unter bestimmten Umständen muss die als Importeur bezeichnete Person die Pflichten des Herstellers übernehmen können, d. h. sicherstellen, dass das Produkt mit den wesentlichen Anforderungen übereinstimmt und das entsprechende Konformitätsbewertungsverfahren durchgeführt worden ist (insbesondere Maschinen und Aufzüge).
Als Händler gilt jede natürliche oder juristische Person in der Absatzkette, die mit Geschäftstätigkeiten befasst ist, nachdem das Produkt im Gebiet der Gemeinschaft in den Verkehr gebracht worden ist. Sie müssen in keiner besonderen Beziehung zum Hersteller stehen. Wenn sie allerdings die Waren aus einem Drittland erwerben, so sind sie Importeur und unterliegen den zuvor aufgeführten Bestimmungen. Im Allgemeinen enthalten die hier besprochenen Richtlinien keine Bestimmungen zum Vertrieb. Händler müssen die Verpflichtungen des Herstellers nicht übernehmen. Ein Händler kann daher beispielsweise nicht aufgefordert werden, eine Kopie der EG-Konformitätserklärung oder die technischen Unterlagen bereitzustellen, es sei denn, er ist gleichzeitig der in der
Gemeinschaft niedergelassene Bevollmächtigte oder der Importeur.
Händler haben dafür Sorge zu tragen und sind dafür verantwortlich, dass kein eindeutig nicht mit den Bestimmungen übereinstimmendes Produkt auf den Markt gelangt. Der Händler muss sorgfältig handeln und über Grundkenntnisse auf dem Gebiet der anwendbaren Rechtsvorschriften verfügen. So sollte er unter anderem wissen,
- welche Produkte mit der CE-Kennzeichnung zu versehen sind,
- welche Unterlagen (z. B. EG-Konformitätserklärung) das Produkt begleiten müssen,
- welche sprachlichen Anforderungen an die Gebrauchsanweisungen bzw. andere Begleitunterlagen bestehen und
- welche Umstände eindeutig für die Nichtkonformität des Produkts sprechen.
- Fordert die Richtlinie ausdrücklich, dass dem Produkt die EG-Konformitätserklärung beiliegt, so muss der Händler ferner dafür sorgen, dass dies der Fall ist.
Der Händler darf demzufolge keine Produkte liefern, von denen er weiß oder bei denen er anhand der ihm vorliegenden Informationen und als Gewerbetreibender hätte davon ausgehen müssen, dass sie den gesetzlichen Anforderungen nicht genügen.
In einigen Fällen hat der Händler auch aufgrund der Richtlinien dafür zu sorgen, dass die Qualität des Produktes erhalten bleibt, etwa für eine sachgemäße Lagerung zu sorgen. Daher müssen die notwendigen Maßnahmen für den Schutz der Konformität des Produkts ergriffen werden, damit die Produkte den wesentlichen Anforderungen entsprechen, wenn es in der Gemeinschaft erstmalig benutzt wird. Die nationalen Behörden können von Händlern einen Nachweis verlangen,
- dass er mit der nötigen Sorgfalt gehandelt
- und sich vergewissert hat, dass der Hersteller oder die Person, die ihm das Produkt zur Verfügung gestellt hat, die in den anwendbaren Richtlinien geforderten notwendigen Maßnahmen ergriffen hat.
- Zudem muss der Händler in der Lage sein, den Hersteller, seinen Bevollmächtigten in der Gemeinschaft, den Importeur bzw. die Person anzugeben, die ihm das Produkt zur Verfügung gestellt hat, um der Aufsichtsbehörde dabei zu helfen, die EG-Konformitätserklärung und die notwendigen Teile der technischen Unterlagen zu erhalten.
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Einige Produkte können erst nach einer Montage, einem Einbau oder einer anderen Behandlung benutzt werden. Der Montage- und Installationsbetrieb eines bereits auf dem Markt befindlichen Produkts hat die notwendigen Maßnahmen zu ergreifen, um sicherzustellen, dass das Produkt zum Zeitpunkt der erstmaligen Nutzung noch den wesentlichen Anforderungen entspricht.![[*]](/bilder/icons/footnote.png)
Umfasst die betreffende Richtlinie auch die Inbetriebnahme und können sich die Montage, der Einbau oder andere Handlungen in diesem Zusammenhang auf die Aufrechterhaltung der Konformität des Produkts auswirken, muss die für solche Tätigkeiten verantwortliche Person gewährleisten, dass sich keine Abweichung von den wesentlichen Anforderungen ergibt, damit das Produkt bei der erstmaligen Benutzung in der Gemeinschaft die Bestimmungen der anwendbaren Richtlinien erfüllt.
Abgesehen von den Bestimmungen zur Inbetriebnahme enthalten die nach dem neuen Konzept verfassten Richtlinien keine Verpflichtungen für die Benutzer. Viele unter die Richtlinien des neuen Konzepts fallende Produkte werden bei der Arbeit verwendet. Die Rechtsvorschriften der Gemeinschaft über Gesundheitsschutz und Sicherheit am Arbeitsplatz wirken sich auf die Wartung und Benutzung der unter Richtlinien des neuen Konzepts fallenden Produkte aus, die bei der Arbeit verwendet werden. Ein Arbeitgeber im Sinne der Richtlinien ist jede natürliche oder juristische Person, die als Vertragspartei des Beschäftigungsverhältnisses mit dem Arbeitnehmer die Verantwortung für das Unternehmen bzw. den Betrieb trägt.
- Nach der Richtlinie über Mindestvorschriften für Sicherheit und Gesundheitsschutz bei Benutzung von Arbeitsmitteln durch Arbeitnehmer bei der Arbeit
hat der Arbeitgeber die erforderlichen Vorkehrungen zu treffen, damit die den Arbeitnehmern zur Verfügung gestellten Arbeitsmittel für die jeweiligen Arbeiten geeignet sind, so dass bei der Benutzung die Sicherheit und der Gesundheitsschutz der Arbeitnehmer gewährleistet sind.
Der Arbeitgeber darf nur Arbeitsmittel beschaffen oder benutzen, die den Bestimmungen der geltenden einschlägigen Richtlinien entsprechen. Darüber hinaus muss der Arbeitgeber die erforderlichen Vorkehrungen treffen, damit die Arbeitsmittel während der gesamten Zeit der Benutzung auf einem entsprechenden Niveau gehalten werden. Er ist zudem verpflichtet sicherzustellen, dass die Arbeitnehmer angemessene Informationen und eine angemessene Unterweisung in Bezug auf die Benutzung der Arbeitsmittel erhalten.
- Gemäß der Richtlinie über Mindestvorschriften für Sicherheit und Gesundheitsschutz bei Benutzung persönlicher Schutzausrüstungen durch Arbeitnehmer bei der Arbeit (89/656/EWG) müssen solche Ausrüstungen hinsichtlich ihrer Konzeption und Konstruktion die einschlägigen Gemeinschaftsvorschriften über Sicherheit und Gesundheitsschutz (Richtlinie für persönliche Schutzausrüstungen) erfüllen. Ferner müssen die Ausrüstungen Schutz gegenüber den zu verhütenden Risiken bieten, für die am Arbeitsplatz gegebenen Bedingungen geeignet sein, den ergonomischen Anforderungen und den gesundheitlichen Erfordernissen des Arbeitnehmers Rechnung tragen, dem Träger passen und, wenn der gleichzeitige Einsatz mehrerer Ausrüstungen notwendig ist, aufeinander abgestimmt sein.
Vor der Auswahl einer persönlichen Schutzausrüstung muss der Arbeitgeber eine Bewertung der von ihm vorgesehenen persönlichen Schutzausrüstung vornehmen, um festzustellen, ob sie den Anforderungen gerecht wird.
- Die Richtlinie über die Mindestvorschriften bei der Arbeit an Bildschirmgeräten (90/270/EWG) verpflichtet die Arbeitgeber, eine Analyse der Arbeitsplätze durchzuführen, um die Sicherheits- und Gesundheitsbedingungen zu beurteilen; dies gilt insbesondere für die mögliche Gefährdung des Sehvermögens sowie für körperliche Probleme und psychische Belastungen. Außerdem legt die Richtlinie Mindestanforderungen für den Bildschirm und andere Ausrüstungen fest.
- Gemäß der Richtlinie über die Durchführung von Maßnahmen zur Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes der Arbeitnehmer bei der Arbeit (89/391/EWG) ist jeder Arbeitnehmer verpflichtet, nach seinen Möglichkeiten für seine eigene Sicherheit und Gesundheit sowie für die Sicherheit und die Gesundheit derjenigen Personen Sorge zu tragen, die von seinen Handlungen bei der Arbeit betroffen sind. Jeder Arbeitnehmer hat die Pflicht, gemäß der Unterweisung und den Anweisungen des Arbeitgebers beispielsweise Maschinen, Geräte und andere Arbeitsmittel und die persönlichen Schutzausrüstungen ordnungsgemäß zu benutzen.
Die zuvor genannten vier Richtlinien legen lediglich Mindestanforderungen fest. Daher können die Mitgliedstaaten strengere Bestimmungen einführen oder beibehalten, solange diese mit dem EG-Vertrag vereinbar sind.
Außerdem müssen die Bestimmungen der in Tabelle cenrl genannten Richtlinien eingehalten werden.
RA Eckhard Höffner © 2004 (Export im Binnenmarkt)
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