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Export im Binnenmarkt der Europäischen Union

Eckhard Höffner

Unterabschnitte

Hersteller und Händler

In der Richtlinie werden sowohl Hersteller und Händler in die Pflicht genommen, jedoch in unterschiedlichem Ausmaß und mit unterschiedlichen Pflichten, die nachfolgend dargestellt werden.

Hersteller

Der Hersteller darf ein Produkt nur in den Verkehr bringen, wenn es sicher ist. Nach der Richtlinie über die allgemeine Produktsicherheit gilt ein Unternehmer als Hersteller des Produkts,

  • der Hersteller, wenn er seinen Sitz in der Gemeinschaft hat, und
  • jede andere Person, die als Hersteller auftritt, indem sie auf dem Produkt ihren Namen, ihr Markenzeichen oder ein anderes Unterscheidungszeichen anbringt, oder
  • die Person, die das Produkt wiederaufarbeitet.
Als Hersteller gilt auch der Vertreter des Herstellers, wenn dieser seinen Sitz nicht in der Gemeinschaft hat, oder, falls kein Vertreter mit Sitz in der Gemeinschaft vorhanden ist, der Importeur des Produkts. Ferner gelten sonstige Gewerbetreibende der Absatzkette auch als Hersteller, soweit ihre Tätigkeit die Sicherheitseigenschaften eines auf den Markt gebrachten Produkts beeinflussen kann (insbesondere Installations- und Montagebetriebe).

Händler

Händler i.S.d. Richtlinie sind Gewerbetreibende, die in die Absatzkette eingebunden sind, deren Tätigkeit die Sicherheitseigenschaften eines Produkts jedoch nicht beeinflussen. Hier sind Überschneidungen insbesondere mit den dem Hersteller gleichgestellten Importeuren möglich. Wenn das Produkt aus Drittstaaten importiert wird und weder der Hersteller noch ein eventueller Vertreter seinen Sitz in der Gemeinschaft haben, gilt der Importeur als Hersteller. Es gibt keine Bestimmung in der Richtlinie, die eine eindeutige Zuordnung solcher Importeure zu der einen oder anderen Gruppe vornimmt. Von dem Schutzzweck der Richtlinie ausgehend, wird man solchen Importeuren die Pflichten der Hersteller und der Händler übertragen (wobei die Hersteller alle Pflichten haben, die auch die Händler haben, so dass letztlich die Pflichten des Herstellers maßgeblich sind).


RA Eckhard Höffner © 2004 (Export im Binnenmarkt)

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