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Export im Binnenmarkt der Europäischen UnionEckhard HöffnerUnterabschnitte Hersteller und HändlerIn der Richtlinie werden sowohl Hersteller und Händler in die Pflicht genommen, jedoch in unterschiedlichem Ausmaß und mit unterschiedlichen Pflichten, die nachfolgend dargestellt werden. HerstellerDer Hersteller darf ein Produkt nur in den Verkehr bringen, wenn es sicher ist. Nach der Richtlinie über die allgemeine Produktsicherheit gilt ein Unternehmer als Hersteller des Produkts,
HändlerHändler i.S.d. Richtlinie sind Gewerbetreibende, die in die Absatzkette eingebunden sind, deren Tätigkeit die Sicherheitseigenschaften eines Produkts jedoch nicht beeinflussen. Hier sind Überschneidungen insbesondere mit den dem Hersteller gleichgestellten Importeuren möglich. Wenn das Produkt aus Drittstaaten importiert wird und weder der Hersteller noch ein eventueller Vertreter seinen Sitz in der Gemeinschaft haben, gilt der Importeur als Hersteller. Es gibt keine Bestimmung in der Richtlinie, die eine eindeutige Zuordnung solcher Importeure zu der einen oder anderen Gruppe vornimmt. Von dem Schutzzweck der Richtlinie ausgehend, wird man solchen Importeuren die Pflichten der Hersteller und der Händler übertragen (wobei die Hersteller alle Pflichten haben, die auch die Händler haben, so dass letztlich die Pflichten des Herstellers maßgeblich sind). RA Eckhard Höffner © 2004 (Export im Binnenmarkt) |
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