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Export im Binnenmarkt der Europäischen Union

Eckhard Höffner

Beachtung von Normen

Art. 3 Abs. 2 der Richtlinie sieht vor, dass ein Produkt als sicher (soweit es um Risiken und Risikokategorien geht, die durch die betreffenden nationalen Normen geregelt werden) gilt,

  • wenn nationale Vorschriften im Bestimmungsland vorhanden sind, wenn es mit den nationalen Vorschriften des Mitgliedstaates, in dem das Erzeugnis vermarktet werden soll, übereinstimmt, wobei diese Vorschriften wiederum mit den Bestimmungen der Art. 28-30 EG-Vertrag übereinstimmen müssen oder
  • wenn es den nicht bindenden nationalen Normen des Herkunftsstaates[*] entspricht, und diese Normen bestimmte europäische Norm umsetzen und keine speziellen Rechtsvorschriften der Gemeinschaft über die Sicherheit des betreffenden Produkts bestehen.

    Das bedeutet im Hinblick auf die Freiheit des Warenverkehrs, dass Europäische Normen im Hinblick auf die Produktsicherheit als - nicht bindende - Mindeststandards etabliert werden können. Wenn solche Normen in - nicht bindende - nationale Normen umgesetzt wurden und Produkte diesen Normen entsprechen, sind sie EU-weit verkehrsfähig. Wenn die Beachtung der Normen in einem Mitgliedstaat überprüft und deren Einhaltung bestätigt wurde, so sind die Produkte auch in anderen Staaten verkehrsfähig und es dürfen keine weitergehenden Anforderungen an die Produkte gestellt werden.

    Auch in der Neufassung der Richtlinie zur Produktsicherheit finden wir also diese eigenartige Regelungsmethode des neuen Konzepts wieder - allerdings ohne CE-Kennzeichnung: Es werden keine EU-weit gültigen technischen Normen aufgestellt, die einzuhalten sind. Die Staaten bekommen die Möglichkeit der Etablierung von unverbindlichen technischen Standards, die von einem Mitgliedstaat in nicht verbindliche nationale Normen umgesetzt werden. Dadurch werden diese Normen in ihrem Anwendungsbereich Produktsicherheit für andere Mitgliedstaaten verbindlich.

    Es geht insoweit um Europäische Normen, die die allgemeinen Sicherheitsanforderungen gewährleisten und von der Kommission entsprechend einem bestimmten Verfahren veröffentlicht wurden (und die nochmals von den Mitgliedstaaten bekannt gegeben werden müssen). Gewährleistet eine Norm nicht, dass die allgemeine Sicherheitsanforderung erfüllt ist, so streicht die Kommission den Verweis auf diese Norm ganz oder teilweise aus der entsprechenden Veröffentlichung.

    Wenn ein Mitgliedstaat eine solche europäische Normen in nicht bindende nationale Normen umsetzt, müssen die anderen Mitgliedstaaten davon ausgehen, dass ein Produkt sicher ist, wenn es den in dem anderen Mitgliedstaat nicht bindenden Normen entspricht. Ein Mitgliedstaat kann so die anderen Mitgliedstaaten im Hinblick auf die Produktsicherheit binden, ohne selber eine bindende Norm für das eigene Hoheitsgebiet zu erlassen.

  • Wenn keine speziellen nationalen Vorschriften im Bestimmungsstaat und keine Umsetzung der besonderen Europäischen Normen im Herkunftsstaat vorliegen, haben die Mitgliedstaaten die Produkte anhand der allgemein anerkannten Regeln der Technik zu prüfen. Dabei haben sie die einschlägigen eigenen nationalen Normen oder technischen Regelungen, Empfehlungen der Kommission zur Festlegung von Leitlinien für die Beurteilung der Produktsicherheit, in diesem Bereich vorhandene Industriepraxis und den Stand der Wissenschaft und Technik zu berücksichtigen. Wenn es für neuartige Produkte keine Orientierungspunkte gibt, ist eine allgemeine Risikoanalyse notwendig, um sicherzustellen, dass keine gefährlichen Produkte auf den Markt kommen.
Produkte, die diese Anforderungen nicht erfüllen, gelten als gefährliche Produkte.
RA Eckhard Höffner © 2004 (Export im Binnenmarkt)

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