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Export im Binnenmarkt der Europäischen UnionEckhard HöffnerPflichten der WirtschaftsteilnehmerHersteller und Händler haben, sobald sie Kenntnis von Produkten haben, von denen sie wissen oder bei denen sie - ausgehend von den vorliegenden Informationen und ihren besonderen Kenntnissen - hätten davon ausgehen müssen, dass sie gefährlich sind, unverzüglich die zuständigen Behörden über das gefährliche Produkt und die Gefahr sowie über die bereits ergriffenen Maßnahmen zur Identifizierung und Beseitigung der Gefahr zu informieren. In der Folge haben die genannten Wirtschaftsteilnehmer mit den Behörden zusammenzuarbeiten. Das Verfahren für die Zusammenarbeit zwischen Hersteller, Händler und Behörden wird von den jeweils zuständigen nationalen Behörden festgelegt. Die Hersteller haben im Rahmen ihrer jeweiligen Geschäftstätigkeit dem Verbraucher einschlägige Informationen zu erteilen, damit er die Gefahren, die von dem Produkt ausgehen und ohne entsprechende Warnhinweise nicht unmittelbar erkennbar sind, beurteilen und sich dagegen schützen kann. Er hat im Rahmen seiner Geschäftstätigkeit dem Verbraucher beim erstmaligen Inverkehrbringen die erforderlichen Angaben zu machen, damit dieser eine Gefahr, die von dem Produkt während der üblichen oder zu erwartenden Gebrauchsdauer ausgeht, beurteilen und sich dagegen schützen kann, und den Eigenschaften des Produkts angemessene Maßnahmen zu ergreifen, um eine von dem Produkt ausgehende Gefahr zu erkennen und diese abzuwehren; dies gilt auch für Produkte, die bereits zuvor in den Verkehr gebracht worden sind. Darüber hinaus müssen die Hersteller den von ihnen gelieferten Produkten angemessene Maßnahmen ergreifen, damit sie über etwaige von diesen Produkten ausgehende Gefahren informiert werden, und zu deren Vermeidung zweckmäßige Vorkehrungen treffen können, erforderlichenfalls einschließlich der Rücknahme des betreffenden Produkts vom Markt. Hierzu gehören - je nach den besonderen Produkteigenschaften - etwa die Angabe der Kontaktadresse des Herstellers, der Aufdruck von Los- oder Chargenbezeichnungen, damit mangelhafte Chargen identifiziert werden können, Ausgangskontrollen, die Durchführung von Stichproben, die Führung eines Beschwerdebuchs, die Überwachung der Verwendung des Produktes durch Verbraucher, Analysen der Gewährleistungsfälle und andere vergleichbare Maßnahmen, die geeignet sind, Gefahren des Produktes allgemein oder einzelner Produktionsposten zu identifizieren und zu beseitigen. Die Händler dürfen keine Produkte ausliefern, von denen sie wissen oder bei denen sie - ausgehend von den vorliegenden Informationen und ihren besonderen Kenntnissen als Gewerbetreibende - hätten davon ausgehen müssen, dass sie gefährlich sind. Sie haben ferner an der Überwachung der Sicherheit der Produkte mitzuwirken, indem sie bspw. Hinweise auf gefährliche Produkte weitergeben, eine Dokumentation über den Verbleib von Produkten bereitstellen und sich an Maßnahmen der Hersteller und Behörden zur Vermeidung von Gefahren beteiligen. RA Eckhard Höffner © 2004 (Export im Binnenmarkt) |
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