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Bundesministerium der Finanzen Bonn, 1. Oktober 1997
IV C 6 - S 1301 Rum - 7/97
Oberste Finanzbehörden der Länder
nachrichtlich:
Bundesamt für Finanzen
DBA-Rumänien; Steuerliche Behandlung rumänischer Personengesellschaften und ihrer Gesellschafter
Schreiben der Finanzbehörde der Freien und Hansestadt Hamburg vom 9. Januar 1997-52-S 1301 Rum-10/94- O
Schreiben des Hessischen Ministeriums der Finanzen vom 13. Februar 1997-S 1301 A-128-il B 31-
Die rumänische Offene Handelsgesellschaft-Societate in nume colectiv (S.N.C.)-und Kommanditgesellschaft-Societate in Comandita Simpla (S.C.S.)-sind nach rumänischem Handelsrecht juristische Personen. Die Gewinne dieser Gesellschaften unterliegen der rumänischen Körperschaftsteuer. Auf die Gewinnausschüttungen wird eine Kapitalertragsteuer erhoben, mit der die Einkommen- oder Körperschaftsteuer des Anteilseigners auf die Gewinnausschüttung abgegolten ist. Diese Behandlung erfolgt bei in Rumänien ansässigen und nichtansässigen Anteilseignern gleichermaßen.
Unter Bezugnahme auf die Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder sind bei der Besteuerung der vorgenannten rumänischen Personengesellschaften und deren Gesellschaftern folgende Grundsätze zu beachten:
- Eine Beteiligung einer unbeschränkt steuerpflichtigen Person an einer rumänischen S.N.C. oder S.C.S. wird nach deutscher Rechtswertung als ein in Rumänien ansässiges Unternehmen dieser Person im Sinne des Artikels 7 DBA-Rumänien behandelt. Die dem inländischen Gesellschafter zuzurechnenden Gewinnanteile werden gem. Artikel 19 Abs. 1 Buchstabe a DBA-Rumänien unter Beachtung des Progressionsvorbehalts von der Bemessungsgrundlage der deutschen Steuer ausgenommen, sofern die Voraussetzungen der Nummer 6 des Protokolls zum DBA-Rumänien (Aktivitätsklausel) erfüllt sind. Entsprechende Verluste sind unter der Voraussetzung des § 2 a Abs. 2 EStG im Wege des negativen Progressionsvorbehalts zu berücksichtigen oder nach § 2 a Abs. 3 EStG abzuziehen. Für Zwecke des Progressionsvorbehalts und des § 2 a Abs. 3 und 4 EStG ist der Gewinn oder Verlust der rumänischen S.N.C. oder S.C.S. im Zeitpunkt seines Entstehens insoweit anzusetzen, als er auf Gesellschafter entfällt, die in der Bundesrepublik Deutschland ansässig sind.
- Gewinnauszahlungen einer rumänischen S.N.C. oder S.C.S. an inländische Gesellschafter können nach deutschem Steuerrecht nicht besteuert werden, da es sich insoweit lediglich um Entnahmen handelt, die nach deutschem Steuerrecht keine Steuerpflicht auslösen. Dem steht nicht entgegen, daß es sich bei diesen Ausschüttungen nach rumänischem Recht und nach Artikel 9 Abs. 4 DBA-Rumänien um Dividenden handelt.
- Das DBA-Rumänien enthält keine Abkommensbestimmung zu den Veräußerungsgewinnen. Ebenso fehlt eine Auffangklausel zu den im Abkommen nicht ausdrücklich geregelten Einkünften. Die steuerliche Behandlung der Veräußerungsgewinne wird somit durch das DBA-Rumänien nicht geregelt. Eine Doppelbesteuerung ist deshalb durch Anwendung der nationalen Rechtsvorschriften zu vermeiden. Gewinne, die ein inländischer Gesellschafter aus der Veräußerung seines Anteils an der S.N.C. oder S.C.S. erzielt, sind daher wie die Veräußerung einer Betriebsstätte zu behandeln. Die rumänische Steuer ist nach § 34 c EStG auf die deutsche Steuer anzurechnen oder auf Antrag von der Bemessungsgrundlage abzuziehen.
- Die steuerliche Behandlung von Sondervergütungen, die ein inländischer Gesellschafter von der rumänischen S.N.C. oder S.C.S. für seine Tätigkeit im Dienst der Gesellschaft oder für die Hingabe von Darlehen oder für die Überlassung von Wirtschaftsgütern bezieht, richtet sich nach den jeweils in Betracht kommenden Artikeln 10, 11 und 13 i. V. m. Artikel 19 Abs. 1 DBA-Rumänien. Die Beurteilung der Vergütungen nach dem DBA-Rumänien ändert nichts an der Zuordnung zu einer bestimmten Einkunftsart nach dem deutschen Steuerrecht (z. B. Einkünfte aus Gewerbebetrieb nach §15 EStG).
- Die rumänische S.N.C. oder S.C.S. ist eine im Sinne des Artikels 4 Abs. 1 DBA-Rumänien in Rumänien ansässige Person, die grundsätzlich als solche für Einkünfte aus der Bundesrepublik Deutschland die Abkommensvorteile in Anspruch nehmen kann.
- Knüpft das deutsche Steuerrecht, wie z. B. in § 26 Abs. 2 KStG und §§ 7 ff. AStG, an die Rechtsform einer ausländischen Gesellschaft an, so sind die rumänische S.N.C. und S.C.S. nicht als Kapitalgesellschaften, sondern als Personengesellschaften zu qualifizieren.
Im Auftrag
Dr. Kieschke
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