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Artikel 19
Beseitigung der Doppelbesteuerung
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Bei einer in der Bundesrepublik Deutschland ansässigen Person wird die Steuer wie folgt festgesetzt:
- Von der Bemessungsgrundlage für die Steuer der Bundesrepublik Deutschland werden die Einkünfte aus Quellen innerhalb der Sozialistischen Republik Rumänien und die in der Sozialistischen Republik Rumänien gelegenen Vermögenswerte ausgenommen, die nach diesem Abkommen in der Sozialistischen Republik Rumänien besteuert werden können, soweit nicht Buchstabe b anzuwenden ist. Die Bundesrepublik Deutschland behält aber das Recht, die so ausgenommenen Einkünfte und Vermögenswerte bei der Festsetzung des Steuersatzes zu berücksichtigen. Auf Dividenden ist Satz 1 nur anzuwenden, wenn die Dividenden einer in der Bundesrepublik Deutschland ansässigen Kapitalgesellschaft von einer in der Sozialistischen Republik Rumänien ansässigen Gesellschaft gezahlt werden, deren stimmberechtigte Anteile zu mindestens 25 vom Hundert der erstgenannten Gesellschaft gehören. Von der Bemessungsgrundlage für die Steuer der Bundesrepublik Deutschland werden ebenfalls Beteiligungen ausgenommen, deren Dividenden nach dem vorstehenden Satz von der Steuerbemessungsgrundlage ausgenommen sind oder bei Zahlung auszunehmen wären.
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Die Steuer, die nach dem Recht der Sozialistischen Republik Rumänien und in Übereinstimmung mit diesem Abkommen für die nachstehenden, aus Quellen innerhalb der Sozialistischen Republik Rumänien stammenden Einkünfte gezahlt wird, wird unter Beachtung der Vorschriften des Steuerrechts der Bundesrepublik Deutschland über die Anrechnung ausländischer Steuern auf die von diesen Einkünften in der Bundesrepublik Deutschland erhobene Steuer angerechnet:
- Dividenden, im Sinne des Artikels 9, die nicht unter Buchstabe a fallen,
- Zinsen im Sinne des Artikels 10,
- Lizenzgebühren im Sinne des Artikels 11,
- Einkünfte im Sinne des Artikels 14,
- Einkünfte im Sinne des Artikels 15.
- Bei einer in der Sozialistischen Republik Rumänien ansässigen Person wird die Steuer wie folgt festgesetzt: Auf die Steuer, die in der Sozialistischen Republik Rumänien von den aus der Bundesrepublik Deutschland stammenden Einkünften und den in der Bundesrepublik Deutschland gelegenen Vermögenswerten erhoben wird, wird unter Beachtung der Vorschriften des Steuerrechts der Sozialistischen Republik Rumänien über die Anrechnung ausländischer Steuern die Steuer angerechnet, die nach dem Recht der Bundesrepublik Deutschland und in Übereinstimmung mit diesem Abkommen gezahlt worden ist. Der anzurechnende Betrag darf jedoch nicht den Teil der vor der Anrechnung ermittelten Steuer der Sozialistischen Republik Rumänien übersteigen, der auf diese Einkünfte entfällt.
Artikel 20
Verständigungsverfahren
- Ist eine in einem Vertragstaat ansässige Person der Auffassung, daß die Maßnahmen eines Vertragstaates oder beider Vertragstaaten für sie zu einer Besteuerung geführt haben oder führen werden, die diesem Abkommen nicht entspricht, so kann sie unbeschadet der nach innerstaatlichem Recht dieser Staaten vorgesehenen Rechtsmittel ihren Fall der zuständigen Behörde des Vertragstaates unterbreiten, in dem sie ansässig ist.
- Hält diese zuständige Behörde die Einwendung für begründet und ist sie selbst nicht in der Lage, eine befriedigende Lösung herbeizuführen, so wird sie sich bemühen, den Fall durch Verständigung mit der zuständigen Behörde des anderen Vertragstaates so zu regeln, daß eine dem Abkommen nicht entsprechende Besteuerung vermieden wird.
- Die zuständigen Behörden der Vertragstaaten werden sich bemühen, Schwierigkeiten oder Zweifel, die bei der Auslegung oder Anwendung des Abkommens entstehen, in gegenseitigem Einvernehmen zu beseitigen. Sie können auch gemeinsam darüber beraten, wie eine Doppelbesteuerung in Fällen, die in dem Abkommen nicht behandelt sind, vermieden werden kann.
- Die zuständigen Behörden der Vertragstaaten können für die Zwecke der Anwendung dieses Abkommens unmittelbar miteinander verkehren.
Artikel 21
Austausch von Informationen
- Die zuständigen Behörden der Vertragstaaten werden gegenseitig die zur Durchführung dieses Abkommens erforderlichen Informationen austauschen. Alle so ausgetauschten Informationen sind geheimzuhalten und dürfen nur solchen Personen oder Behörden mitgeteilt werden, die mit der Veranlagung und Erhebung der unter dieses Abkommen fallenden Steuern befaßt sind.
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Absatz 1 ist auf keinen Fall auszulegen, als verpflichte er einen der Vertragstaaten:
- Verwaltungsmaßnahmen durchzuführen, die von den Gesetzen oder der Verwaltungspraxis dieses oder des anderen Vertragstaates abweichen,
- Angaben zu übermitteln, die nach den geltenden Gesetzen oder im üblichen Verwaltungsverfahren dieses oder des anderen Vertragstaates nicht beschaffbar sind,
- Informationen, die ein Handels-, Geschäfts- oder Berufsgeheimnis, ein Geschäftsverfahren preisgeben würden, oder Informationen, deren Erteilung der öffentlichen Ordnung widerspräche, zu erteilen.
Artikel 22
Diplomatische und konsularische Vorrechte Dieses Abkommen berührt nicht die diplomatischen und konsularischen Vorrechte nach den allgemeinen Regeln des Völkerrechts oder auf Grund besonderer internationaler Vereinbarungen.
Artikel 23
Dieses Abkommen wird auch auf Berlin (West) ausgedehnt, entsprechend dem Viermächte-Abkommen vom 3.9.1971 in Übereinstimmung mit den festgelegten Verfahren.
Artikel 24
Inkrafttreten
- Dieses Abkommen bedarf der Ratifikation; die Ratifikationsurkunden sollen so bald wie möglich in Bukarest ausgetauscht werden.
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Dieses Abkommen tritt einen Monat nach dem Austausch der Ratifikationsurkunden in Kraft und ist anzuwenden:
- in der Bundesrepublik Deutschland auf die Steuern, die für den Veranlagungszeitraum 1972 und die folgenden Veranlagungszeiträume erhoben werden;
- in der Sozialistischen Republik Rumänien auf die Steuern, die für den Veranlagungszeitraum 1972 und die folgenden Veranlagungszeiträume erhoben werden;
- in beiden Vertragstaaten auf die im Abzugsweg erhobenen Steuern von Erträgen, die nach dem 31. Dezember 1971 gezahlt werden.
Artikel 25
Außerkrafttreten
Dieses Abkommen bleibt auf unbestimmte Zeit in Kraft, jedoch kann jeder der Vertragstaaten bis zum dreißigsten Juni eines jeden Kalenderjahres nach Ablauf des Jahres, das dem Jahr des Inkrafttretens folgt, das Abkommen gegenüber dem anderen Vertragstaat auf diplomatischem Wege schriftlich kündigen; in diesem Fall ist das Abkommen nicht mehr anzuwenden:
a) auf Veranlagungszeiträume, die nach dem 31. Dezember des Kündigungsjahres beginnen;
b) auf im Abzugsweg erhobene Steuern von Erträgen, die nach dem 31. Dezember des Kündigungsjahres gezahlt werden.
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