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Protokoll

Die Bundesrepublik Deutschland und die Sozialistische Republik Rumänien Haben anläßlich der Unterzeichnung des Abkommens zwischen den beiden Staaten zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen am 29. Juni 1973 in Bonn die nachstehenden Bestimmungen vereinbart, die Bestandteil des Abkommens bilden.

  1. Zu den Artikeln 2 und 19

    Bei der Anwendung dieser Artikel in der Sozialistischen Republik Rumänien gilt die Gewinnabgabe der rumänischen staatlichen Unternehmen als Steuer der Sozialistischen Republik Rumänien im Sinne dieser Artikel.

  2. Zu Artikel 5

    Eine Bauausführung, die in einem Vertragstaat von einem Unternehmen des anderen Vertragstaats unterhalten wird, gilt nicht als Betriebstätte, wenn ihre Dauer 18 Monate nicht überschreitet. Diese Regel gilt nur für den in Artikel 24 genannten Veranlagungszeitraum und die vier folgenden Veranlagungszeiträume. Einrichtungen von Presse-, Rundfunk- und Fernsehunternehmen gelten nicht als Betriebstätten, wenn die eingeholten Informationen ausschließlich dem Unternehmen übermittelt werden, das die Einrichtungen unterhält.

  3. Zu Artikel 7

    Bei der Ermittlung des steuerlichen Gewinns einer Betriebstätte sind Entgelte, die ein Bauunternehmen an ein Subunternehmen für von diesem ausgeführte Arbeiten leistet, nach Maßgabe des Rechts des Staates, in dem die Betriebstätte liegt, als Betriebsausgaben abzugsfähig.

  4. Zu Artikel 9

    Es besteht Einverständnis, daß die in der Sozialistischen Republik Rumänien nach Artikel 13 des Dekrets Nr. 425 vom 2. November 1972 erhobene Steuer von den ins Ausland überwiesenen Gewinnanteilen aus den Gemischten Gesellschaften als Steuer anzusehen ist, die von Dividenden im Sinne des Artikels 9 Absatz 4 erhoben wird.

  5. Zu Artikel 13

    Bei einer Person, die in einem Vertragstaat nach Artikel 4 ansässig ist und im anderen Vertragstaat vorübergehenden Aufenthalt im Sinne des Artikels 13 Absatz 2 nimmt, um in diesem Vertragstaat bei einer Bauausführung, die von einem Unternehmen des erstgenannten Staates unterhalten wird, als Arbeitnehmer dieses Unternehmens tätig zu sein, tritt an die Stelle der in Artikel 13 Absatz 2 Buchstabe a genannten Frist die Dauer vorübergehenden Aufenthalts, sofern dieser Aufenthalt die Frist nicht überschreitet, innerhalb deren die Bauausführung nach dem Schlußprotokoll zu Artikel 5 keine Betriebstätte begründet. Diese Regel gilt nur für den in Artikel 24 genannten Veranlagungszeitraum und die vier folgenden Veranlagungszeiträume.

  6. Zu Artikel 19

    Artikel 19 Absatz 1 Buchstabe a des Abkommens gilt nur dann, wenn die Betriebstätte oder die Gesellschaft, an der die Beteiligung besteht, ihre Einnahmen ausschließlich oder fast ausschließlich aus folgenden innerhalb der Sozialistischen Republik Rumänien ausgeübten Tätigkeit bezieht: Herstellung oder Verkauf von Gütern oder Waren, technische Dienstleistung oder Bank- bzw. Versicherungsgeschäfte. Sind diese Voraussetzungen nicht erfüllt, ist Artikel 19 Absatz 1 Buchstabe b anzuwenden; bei der Besteuerung des Vermögens ist die in der Sozialistischen Republik Rumänien erhobene Steuer von den in der Sozialistischen Republik Rumänien gelegenen Vermögenswerten nach Maßgabe der Vorschriften des Steuerrechts der Bundesrepublik Deutschland über die Anrechnung ausländischer Steuern auf die in der Bundesrepublik Deutschland erhobene Steuer anzurechnen.

  7. Zu Artikel 20

    Die zuständigen Behörden der Vertragstaaten unterrichten sich auf Verlangen gegenseitig über wesentliche Änderungen ihrer Steuergesetze und beraten bei erheblichen Änderungen gemeinsam, um festzustellen, ob Änderungen des Abkommens erwünscht sind.


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