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Doppelbesteuerungsabkommen Schweiz - Rumänien
Unterabschnitte
Dieses Abkommen gilt für Personen, die in einem Vertragsstaat oder in beiden Vertragsstaaten ansässig sind.
- 1.
- Dieses Abkommen gilt, ohne Rücksicht auf die Art der Erhebung, für Steuern vom Einkommen und vom Vermögen, die für Rechnung eines Vertragsstaats oder seiner politischen Unterabteilungen, lokalen Körperschaften oder territorialen Verwaltungseinheiten erhoben werden.
- 2.
- Als Steuern vom Einkommen und vom Vermögen gelten alle Steuern, die vom Gesamteinkommen, vom Gesamtvermögen oder von Teilen des Einkommens oder des Vermögens erhoben werden, einschliesslich der Steuern vom Gewinn aus der Veräusserung beweglichen oder unbeweglichen Vermögens, der Lohnsummensteuern sowie der Steuern vom Vermögenszuwachs.
- 3.
-
Zu den bestehenden Steuern, für die das Abkommen gilt, gehören insbesondere
- a)
-
in Rumänien
- (i)
- die Einkommensteuer der natürlichen Personen;
- (ii)
- die Gewinnsteuer;
- (iii)
- die Lohnsteuer;
- (iv)
- die Landwirtschaftsteuer;
- (v)
- die Dividendensteuer; (im folgenden als ,,rumänische Steuer`` bezeichnet);
- b)
-
in der Schweiz: die von Bund, Kantonen und Gemeinden erhobenen Steuern
- (i)
- vom Einkommen (Gesamteinkommen, Erwerbseinkommen, Vermögensertrag, Geschäftsertrag, Kapitalgewinn und andere Einkünfte); und
- (ii)
- vom Vermögen (Gesamtvermögen, bewegliches und unbewegliches Vermögen, Geschäftsvermögen, Kapital und Reserven und andere Vermögensteile);
(im folgenden als ,,schweizerische Steuer`` bezeichnet).
- 4.
- Das Abkommen gilt auch für alle Steuern gleicher oder im wesentlichen ähnlicher Art, die nach der Unterzeichnung des Abkommens neben den bestehenden Steuern oder an deren Stelle erhoben werden. Die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten teilen einander am Ende eines jeden Jahres die in ihren Steuergesetzen eingetretenen Änderungen mit.
- 1.
-
Im Sinne dieses Abkommens, wenn der Zusammenhang nichts anderes erfordert,
- a)
- bedeutet der Ausdruck ,,Rumänien`` Rumänien und im geographischen Sinn verwendet umfasst er das Hoheitsgebiet Rumäniens, einschliesslich der Hoheitsgewässer sowie der exklusiven Wirtschaftszone und des Kontinentalsockels, in denen Rumänien in Übereinstimmung mit dem Völkerrecht und nach eigenem Recht hoheitliche Rechte hinsichtlich der Erforschung und Nutzung der biologischen und mineralischen Naturschätze, die in den Gewässern, auf dem Meeresboden und im Meeresuntergrund vorkommen, ausüben darf;
- b)
- bedeutet der Ausdruck ,,Schweiz`` die Schweizerische Eidgenossenschaft;
- c)
- umfasst der Ausdruck ,,Person`` natürliche Personen, Gesellschaften und alle anderen Personenvereinigungen;
- d)
- bedeutet der Ausdruck ,,Gesellschaft`` juristische Personen oder Rechtsträger, die für die Besteuerung wie juristische Personen behandelt werden;
- e)
- bedeuten die Ausdrücke ,,Unternehmen eines Vertragsstaats`` und ,,Unternehmen des anderen Vertragsstaats``, je nachdem, ein Unternehmen, das von einer in einem Vertragsstaat ansässigen Person betrieben wird, oder ein Unternehmen, das von einer im anderen Vertragsstaat ansässigen Person betrieben wird;
- f)
- bedeutet der Ausdruck ,,internationaler Verkehr`` jede Beförderung mit einem Seeschiff oder Luftfahrzeug, das von einem Unternehmen mit tatsächlicher Geschäftsleitung in einem Vertragsstaat betrieben wird, es sei denn, das Seeschiff oder Luftfahrzeug wird ausschliesslich zwischen Orten im anderen Vertragsstaat betrieben;
- g)
-
bedeutet der Ausdruck ,,Staatsangehörige``:
- (i)
- im Falle von Rumänien, alle natürlichen Personen, die das rumänische Bürgerrecht besitzen und alle juristischen Personen oder anderen Rechtsträger, die nach dem in Rumänien geltenden Recht errichtet worden sind;
- (ii)
- im Falle der Schweiz, alle natürlichen Personen, die die schweizerische Staatsangehörigkeit besitzen und alle juristischen Personen, Personengesellschaften und anderen Personenvereinigungen, die nach dem in der Schweiz geltenden Recht errichtet worden sind;
- h)
-
bedeutet der Ausdruck ,,zuständige Behörde``:
- (i)
- in Rumänien den Wirtschafts- und Finanzminister oder seinen bevollmächtigten Vertreter;
- (ii)
- in der Schweiz den Direktor der Eidgenössischen Steuerverwaltung oder seinen bevollmächtigten Vertreter.
- 2.
- Bei der Anwendung des Abkommens durch einen Vertragsstaat hat, wenn der Zusammenhang nichts anderes erfordert, jeder im Abkommen nicht definierte Ausdruck die Bedeutung, die ihm nach dem Recht dieses Staates über die Steuern zukommt, für die das Abkommen gilt.
- 1.
- Im Sinne dieses Abkommens bedeutet der Ausdruck ,,eine in einem Vertragsstaat ansässige Person`` eine Person, die nach dem Recht dieses Staates dort auf Grund ihres Wohnsitzes, ihres ständigen Aufenthalts, des Ortes ihrer Geschäftsleitung oder eines anderen ähnlichen Merkmals steuerpflichtig ist.
- 2.
-
Ist nach Absatz 1 eine natürliche Person in beiden Vertragsstaaten ansässig, so gilt folgendes:
- a)
- Die Person gilt als in dem Staat ansässig, in dem sie über eine ständige Wohnstätte verfügt; verfügt sie in beiden Staaten über eine ständige Wohnstätte, so gilt sie als in dem Staat ansässig, zu dem sie die engeren persönlichen und wirtschaftlichen Beziehungen hat (Mittelpunkt der Lebensinteressen);
- b)
- kann nicht bestimmt werden, in welchem Staat die Person den Mittelpunkt ihrer Lebensinteressen hat, oder verfügt sie in keinem der Staaten über eine ständige Wohnstätte, so gilt sie als in dem Staat ansässig, in dem sie ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat;
- c)
- hat die Person ihren gewöhnlichen Aufenthalt in beiden Staaten oder in keinem der Staaten, so gilt sie als in dem Staat ansässig, dessen Staatsangehöriger sie ist;
- d)
- ist die Person Staatsangehöriger beider Staaten oder keines der Staaten, so regeln die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten die Frage in gegenseitigem Einvernehmen.
- 3.
- Ist nach Absatz 1 eine andere als eine natürliche Person in beiden Vertragsstaaten ansässig, so gilt sie als in dem Staat ansässig, in dem sich der Ort ihrer tatsächlichen Geschäftsleitung befindet.
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