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Doppelbesteuerungsabkommen Schweiz - Rumänien
Der Schweizerische Bundesrat und die Regierung von Rumänien haben in Bukarest am 25. Oktober 1993 anlässlich der Unterzeichnung des Abkommens zwischen den beiden Staaten zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und Vermögen die folgenden, einen integrierenden Bestandteil des Abkommens bildenden Bestimmungen vereinbart:
- 1.
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Zu Artikel 2 Absatz 1
Der Ausdruck ,,territoriale Verwaltungseinheiten`` gilt im Falle von Rumänien und die Ausdrücke ,,politische Unterabteilungen`` und ,,lokale Körperschaften`` gelten im Falle der Schweiz.
- 2.
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Zu Artikel 7
In bezug auf Art. 7 Absätze 1 und 2 besteht Einvernehmen darüber, dass, soweit ein Unternehmen eines Vertragsstaats, das im anderen Vertragsstaat eine Betriebstätte hat, in jenem anderen Staat Güter oder Waren verkauft oder eine andere Geschäftstätigkeit ausübt, werden die Gewinne der Betriebstätte nicht aufgrund des vom Unternehmen bezogenen Gesamtbetrages ermittelt, sondern nur auf demjenigen Teil der Gesamteinkünfte, der der Betriebstätte für ihre effektive Tätigkeit bei diesen Verkäufen oder Geschäften zugerechnet werden kann. Hat ein Unternehmen bei Verträgen über die Planung, Lieferung oder Montage oder den Bau gewerblicher, kaufmännischer oder wissenschaftlicher Ausrüstungen oder Anlagen oder öffentlicher Einrichtungen eine Betriebstätte, so werden die Gewinne dieser Betriebstätte nicht aufgrund der aus dem Vertrag erzielten Gesamteinnahmen ermittelt, sondern nur aufgrund der Einnahmen, die auf dem Teil des Vertrages erzielt werden, der tatsächlich durch die Betriebstätte im Staat, in dem diese liegt, erfüllt wird. Die Gewinne, die auf denjenigen Teil des Vertrages entfallen, der durch den Hauptsitz des Unternehmens erfüllt wird, können nur in dem Staat besteuert werden, in dem das Unternehmen ansässig ist.
- 3.
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Zu Artikel 8 Absätze 1 und 3
Diese Bestimmungen sowie die Bestimmungen der Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe f), 13 Absatz 3, 15 Absatz 3 und 22 Absatz 3 gelten sinngemäss auch für die im internationalen Strassen- und Schienenverkehr betriebenen Fahrzeuge.
- 4.
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Zu Artikel 12 Absatz 2
Solange die Schweizerische Eidgenossenschaft nach ihrer innerstaatlichen Gesetzgebung auf Lizenzgebühren, die an nichtansässige Personen gezahlt werden, keine Quellensteuer erhebt, findet Artikel 12 Absatz 2 keine Anwendung und Lizenzgebühren können nur in dem Staat besteuert werden, in dem der Nutzungsberechtigte der Lizenzgebühren ansässig ist.
Geschehen zu Bukarest am 25. Oktober 1993 im Doppel in französischer und rumänischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleicherweise verbindlich ist.
Für den Schweizerischen Bundesrat:
Flavio Cotti
Für die Regierung von Rumänien:
Florin Georgescu
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