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Protokoll

Die Bundesrepublik Deutschland und die Russische Föderation haben anläßlich der Unterzeichnung des Abkommens zwischen den beiden Staaten zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen am 29. Mai 1996 in Moskau die nachstehenden Bestimmungen vereinbart, die Bestandteil des Abkommens sind:
  1. Zu Artikel 2

    Es besteht Einvernehmen darüber, daß dieses Abkommen auf die in Artikel 2 aufgezählten Steuern angewendet wird, die auf Bundesebene, regionaler und örtlicher Ebene erhoben werden.

  2. Zu Artikel 7
    1. Einer Bauausführung oder Montage dürfen in dem Vertragsstaat, in dem sich die Betriebsstätte befindet, nur solche Gewinne zugerechnet werden, die ein Ergebnis dieser Tätigkeiten selbst sind. Gewinne, als aus einer mit diesen Tätigkeiten im Zusammenhang stehenden oder davon unabhängig erfolgten Warenlieferung der Hauptbetriebsstätte oder einer anderen Betriebsstätte des Unternehmens oder einer dritten Person herrühren, sind der Bauausführung oder Montage nicht zuzurechnen.
    2. Einkünfte einer in einem Vertragsstaat ansässigen Person, die auf Planungs-, Projektierungs-, Konstruktions- oder Forschungsarbeiten sowie technische Dienstleistungen entfallen, die sie in diesem Vertragsstaat erbringt und die im Zusammenhang mit einer im anderen Vertragsstaat unterhaltenen Betriebsstätte stehen, werden dieser Betriebsstätte nicht zugerechnet.
  3. Zu den Artikeln 7 und 9

    Es gilt als vereinbart, daß Zinsen, die eine in einem Vertragsstaat ansässige Gesellschaft zahlt, an der eine im anderen Vertragsstaat ansässige Person beteiligt ist, unabhängig davon, ob diese Zinsen an eine Bank oder eine andere Person gezahlt werden und unabhängig von der Laufzeit des Darlehens bei der Ermittlung des steuerlichen Gewinns dieser Gesellschaft im erstgenannten Staat unbeschränkt abzugsfähig sind. Dieser Abzug darf aber nicht den Betrag übersteigen, den unabhängige Unternehmen miteinander unter vergleichbaren Umständen vereinbaren würden. Entsprechendes gilt für Kosten der Werbung. Die vorstehenden Regelungen gelten auch für Zinsen und Kosten der Werbung, die von einer Betriebsstätte gezahlt werden.

  4. Zu Artikel 10

    Auf seiten der Bundesrepublik Deutschland umfaßt der Ausdruck »Dividenden« auch Einkünfte eines stillen Gesellschafters aus seiner Beteiligung als stiller Gesellschafter und Ausschüttungen auf Anteilscheine an einem Investmentvermögen.

  5. Zu den Artikeln 10 und 11

    Ungeachtet der Bestimmungen dieser Artikel können Einkünfte, die aus einem Vertragsstaat stammen, nach dem Recht dieses Vertragsstaats besteuert werden, wenn sie

    1. auf Rechten oder Forderungen mit Gewinnbeteiligung (in der Bundesrepublik Deutschland einschließlich der Einkünfte eines stillen Gesellschafters aus seiner Beteiligung, der Einkünfte aus partiarischen Darlehen und Gewinnobligationen) beruhen und
    2. bei der Gewinnermittlung des Schuldners dieser Einkünfte abzugsfähig sind.
  6. Zu Artikel 15

    Es besteht Einvernehmen, daß ungeachtet der Bestimmungen des Artikels 15 Vergütungen, die von einer Öffentlichen Kasse in der Bundesrepublik Deutschland an in die Russische Föderation entsandte Mitarbeiter des Goethe-Instituts oder des Deutschen Akademischen Austauschdienstes gezahlt werden, nur in der Bundesrepublik Deutschland besteuert werden können. Werden diese Vergütungen dort nicht besteuert, so gilt Artikel 15. Die zuständigen Behörden können die sinngemäße Anwendung der vorstehenden Bestimmungen auf Vergütungen vereinbaren, die an Personen gezahlt werden, die durch vergleichbare Einrichtungen der Vertragsstaaten entsandt werden.

    Die vorstehenden Bestimmungen gelten entsprechend für Vergütungen, die im Rahmen von Hilfsprogrammen der Bundesrepublik Deutschland, eines ihrer Länder oder einer ihrer Gebietskörperschaften ausschließlich aus deren Mitteln an Personen gezahlt werden, die in die Russische Föderation entsandt worden sind, wenn diese Programme mit den entsprechenden russischen Behörden der Staatsgewalt oder der Verwaltung oder der örtlichen Selbstverwaltung vereinbart worden sind.

  7. Zu Artikel 25
    1. Beide Vertragsstaaten sind sich darüber einig, daß eine Anwendung des Artikels 24 auch bei Steuern erfolgt, die nicht in Artikel 2 aufgeführt sind, und daß etwaige Probleme hierbei nach dem in Artikel 25 vorgesehenen Verfahren behandelt werden.
    2. Jeder Vertragsstaat wird Verfahren dafür schaffen, daß bei Einkünften, die nach den Artikeln 10, 11 und 12 im Quellenstaat keiner oder nur einer ermäßigten Steuer unterliegen, die Zahlung ohne oder nur mit dem Steuerabzug erfolgen kann, der im Abkommen vorgesehen ist. Wenn bei Zahlungen in diesen Fällen eine höhere Steuer einbehalten worden ist, als dieses Abkommen vorsieht, wird der Unterschiedsbetrag innerhalb eines Jahres nach Eingang des hierfür notwendigen Antrags erstattet.

 

Für die Bundesrepublik Deutschland

Ernst Jörg v. Studnitz
Theodor Waigel

Für die Russische Föderation

Kadannikow



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