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Briefwechsel vom 15. November 1995

Finanzministerium der Russischen Föderation Moskau, den 15. November 1995

Der stellvertretende Minister






Seiner Exzellenz
Herrn Johann Bucher
Botschafter der Schweizerischen
Eidgenossenschaft in der
Russischen Föderation
Moskau

Herr Botschafter

Ich beehre mich, den Empfang Ihres heutigen Briefes zu bestätigen, der sich auf das heute unterzeichnete Abkommen zwischen der Russischen Föderation und der Schweizerischen Eidgenossenschaft zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und Vermögen bezieht und der den folgenden Inhalt hat:

1.
,,Ich möchte folgendes bestätigen: Gestützt auf die in der Schweiz geltende Rechtslage und Praxis
a)
ist die Regierung der Russischen Föderation befreit von den schweizerischen Steuern auf Zinsen von Guthaben
(i)
bei einer schweizerischen Bank, wenn diese Guthaben ausschliesslich für Zwecke der diplomatischen und konsularischen Missionen der Russischen Föderation in der Schweiz gehalten werden und wenn die Russische Föderation für Zinsen von Guthaben, die von der Schweizerischen Regierung zu gleichen Zwecken in der Russischen Föderation gehalten werden, Gleichbehandlung gewährleistet, oder
(ii)
bei der Bank für Internationalen Zahlungsausgleich in Basel, Schweiz;
b)
ist die Zentralbank der Russischen Föderation befreit von den schweizerischen Steuern auf Zinsen von Guthaben, die von ihr selbst gehalten werden
(i)
bei einer schweizerischen Bank, wenn diese Guthaben von GeldmarktTransaktionen stammen, die durch die Zentralbank der Russischen Föderation selbst vorgenommen wurden, oder
(ii)
bei der Bank für Internationalen Zahlungsausgleich in Basel, Schweiz.
2.
Ich möchte Ihnen mitteilen, dass der Schweizerische Bundesrat mit Beschluss vom 7. März 1977 die schweizerische Politik betreffend den Informationsaustausch wie folgt festgelegt hat: Nach dem schweizerischen Konzept besteht der Zweck eines Doppelbesteuerungsabkommens in der Vermeidung der internationalen Doppelbesteuerung; die für die richtige Anwendung und die Vermeidung des Missbrauchs eines solchen Abkommens benötigten Informationen können schon auf Grund der bestehenden Vertragsbestimmungen über das Verständigungsverfahren, die Herabsetzung der an der Quelle erhobenen Steuern usw. ausgetauscht werden. Die Schweiz erachtet daher eine besondere Bestimmung über den Austausch von Informationen als überflüssig, da selbst eine ausdrückliche Bestimmung wegen des Zwecks des Abkommens zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Russischen Föderation nur den Austausch von Informationen vorsehen könnte, die zur richtigen Anwendung und zur Vermeidung einer missbräuchlichen Inanspruchnahme des Abkommens zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Russischen Föderation notwendig sind.``

Ich beehre mich, Ihnen mitzuteilen, dass die Regierung der Russischen Föderation mit den vorstehenden Bestimmungen einverstanden ist, und dass Ihr Brief und meine Antwort einen integrierenden Bestandteil des heute unterzeichneten Abkommens bilden, der gleichzeitig mit dem Abkommen in Kraft treten wird.

Genehmigen Sie, sehr geehrter Herr Botschafter, den Ausdruck meiner ausgezeichneten Hochachtung.

Für die Regierung
der Russischen Föderation
Der stellvertretende Minister:
Anatoly I. Golovaty

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