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Protokoll

Im Zeitpunkt der Unterzeichnung des Abkommens zwischen der Regierung der Republik Österreich und der Regierung der Russischen Föderation zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen sind die Unterfertigten übereingekommen, dass die folgenden Bestimmungen einen integrierenden Bestandteil dieses Abkommens bilden:

  1. Zu Artikel 5:

    Sofern eine in einem Vertragsstaat ansässige Person im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Abkommens im anderen Vertragsstaat eine Bauausführung oder Montage unterhält und dieses Vorhaben über diesen Zeitpunkt hinaus fortgesetzt wird, so wird der Zwölfmonatszeitraum von dem genannten Zeitpunkt an gerechnet; diese Begünstigung darf jedoch in keinem Fall vierundzwanzig Monate gerechnet von dem Zeitpunkt, an dem die Bauausführung oder Montage begonnen worden ist, überschreiten.

  2. Zu Artikel 7:

    Es besteht Einvernehmen darüber, dass der in Artikel 7 verwendete Ausdruck ,,Unternehmensgewinne`` auch Gewinne eines Gesellschafters aus seiner Beteiligung an einer Personengesellschaft jeglicher Art umfasst.

    Die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten regeln die Durchführung dieser Bestimmung im gegenseitigen Einvernehmen.

  3. Zu den Artikeln 7 und 9:

    Es besteht Einvernehmen darüber, dass die Russische Föderation bei Anwendung des Artikels 7 und des Absatzes 1 des Artikels 9 Österreich nicht gegenüber anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union diskriminiert und umgekehrt.

Geschehen zu Moskau, am 13. April 2000, in zwei Urschriften, jede in deutscher, russischer und englischer Sprache, wobei alle Texte gleichermaßen authentisch sind. Bei Auslegungsunterschieden zwischen dem deutschen und dem russischen Text ist der englische Text ausschlaggebend.

Für die Regierung der Republik Österreich:
Ferrero-Waldner

Für die Regierung der Russischen Föderation:
Iwanow



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