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Allgemeiner Teil:Die steuerlichen Beziehungen zwischen der Russischen Föderation und Österreich werden gegenwärtig durch die Weiteranwendung des mit der seinerzeitigen Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken geschlossenen Abkommens vom 10. April 1981, BGBl. Nr. 411/1982, zur Vermeidung der Doppelbesteuerung des Einkommens und des Vermögens geregelt. Da die Russische Föderation unerwartet eine Kündigung des mit der ehemaligen Sowjetunion bestehenden Abkommens per 1. Jänner 1996 angedroht hat, wurden unverzüglich Verhandlungen zum Abschluss eines neuen Abkommens aufgenommen. Die erste Verhandlungsrunde fand in der Zeit von 3. bis 8. April 1995 in Wien statt. Die Gespräche wurden in der Zeit von 18. bis 21. November 1997 in Wien fortgesetzt und schließlich mit der dritten Runde in der Zeit von 1. bis 2. Juni 1999 in Moskau abgeschlossen. In dieser dritten Runde wurde Einigung über den vorliegenden Entwurf eines Doppelbesteuerungsabkommens samt Protokoll erzielt. Das Abkommen folgt im größtmöglichen Umfang, dh. soweit dies mit den wesentlichen außensteuerrechtlichen Positionen der beiden Staaten vereinbar ist, den Regeln des OECD-Musterabkommens aus dem Jahr 1992. Das Abkommen ist ein gesetzändernder Staatsvertrag und bedarf daher der Genehmigung durch den Nationalrat gemäß Artikel 50 Abs. 1 B-VG. Überdies ist gemäß Artikel 50 Abs. 1 zweiter Satz B-VG die Zustimmung des Bundesrates erforderlich. Es hat nicht politischen Charakter und enthält weder verfassungsändernde noch verfassungsergänzende Bestimmungen. Alle seine Bestimmungen sind zur unmittelbaren Anwendung im innerstaatlichen Bereich ausreichend determiniert, sodass eine Beschlussfassung gemäß Artikel 50 Abs. 2 B-VG nicht erforderlich ist. Mit dem Inkrafttreten des Staatsvertrages werden im Wesentlichen keine finanziellen und keine personellen Wirkungen verbunden sein. |
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