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Zu Artikel 1:
Das Abkommen ist ohne Rücksicht auf die Staatsangehörigkeit auf natürliche und juristische Personen anzuwenden, die in einem der beiden Staaten gemäß Artikel 4 ansässig sind.
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Zu Artikel 2:
In sachlicher Hinsicht gilt das Abkommen für alle in beiden Vertragsstaaten in Geltung stehenden oder künftig erhobenen Steuern vom Einkommen und vom Vermögen, wobei es grundsätzlich unerheblich ist, ob der Abgabe Personalsteuercharakter oder Realsteuercharakter zukommt.
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Zu Artikel 3:
Dieser Artikel enthält die in Doppelbesteuerungsabkommen üblichen OECD-konformen Begriffsumschreibungen.
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Zu Artikel 4:
Diese Bestimmungen enthalten die OECD-Grundsätze für die Umschreibung des Begriffes der Ansässigkeit (Abs. 1) sowie die Lösung von Ansässigkeitskonflikten bei natürlichen Personen (Abs. 2) und bei juristischen Personen (Abs. 3).
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Zu Artikel 5:
Dieser Artikel beinhaltet in OECD-konformer Fassung die Definition des Begriffes der ,,Betriebstätte``.
OECD-konform bildet eine Bauausführung bei Überschreiten einer Zwölfmonatsfrist eine Betriebstätte.
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Zu Artikel 6 :
Einkünfte aus unbeweglichem Vermögen werden in Übereinstimmung mit den OECD-Grundsätzen in dem Staat besteuert, in dem sich das betreffende Vermögen befindet.
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Zu Artikel 7:
Für die Aufteilung der Besteuerungsrechte an gewerblichen Gewinnen gilt die allgemein anerkannte OECD-Regel, derzufolge gewerbliche Gewinne, die ein Unternehmen eines Vertragsstaats aus dem anderen Vertragsstaat bezieht, dort nur insoweit besteuert werden dürfen, als sie einer in diesem Staat gelegenen Betriebstätte zurechenbar sind. Hiefür sind der Betriebstätte jene Gewinne zuzurechnen, die sie unabhängig von dem Unternehmen, dessen Betriebstätte sie ist, hätte erzielen können.
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Zu Artikel 8:
Dieser Artikel sieht vor, dass Gewinne aus dem Betrieb von Schiffen und Luftfahrzeugen im internationalen Verkehr nur in dem Staat besteuert werden dürfen, in dem das im internationalen Verkehr tätige Unternehmen ansässig ist.
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Zu Artikel 9:
Dieser Artikel befasst sich mit verbundenen Unternehmen (Mutter- und Tochtergesellschaften sowie Gesellschaften unter gemeinsamer Kontrolle). Er sieht in OECD-konformer Weise vor, dass in diesen Fällen die Steuerbehörden eines Vertragsstaats Gewinnberichtigungen vornehmen dürfen, wenn wegen der besonderen Beziehungen zwischen den Unternehmen nicht die tatsächlichen steuerlichen Gewinne ausgewiesen werden.
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Zu Artikel 10:
Das Besteuerungsrecht für Dividenden wird in Übereinstimmung mit den OECD-Grundsätzen dem Vertragsstaat zugeteilt, in dem der Dividendenempfänger ansässig ist (Wohnsitzstaat). Daneben soll auch der Quellenstaat der Dividenden ein begrenztes Besteuerungsrecht erhalten. Das Besteuerungsrecht des Quellenstaats in Bezug auf Schachteldividenden ab 10%iger Beteiligung wird auf 5% herabgesetzt. Da in der Russischen Föderation das Mindestkapitalerfordernis für die Gründung einer Kapitalgesellschaft äußerst gering ist, wurde für diesen verminderten Quellensteuersatz als weitere Voraussetzung eine betragsmäßige Mindestbeteiligung festgelegt. Das Besteuerungsrecht des Quellenstaats wird durch Abs. 2 lit. b bei Portfoliodividenden auf 15% beschränkt.
Die in Abs. 3 vorgesehene Definition des Begriffes ,,Dividenden`` ist inhaltlich OECD-konform.
Auch der in Abs. 4 enthaltene Betriebstättenvorbehalt für die Anwendung der ermäßigten Quellensteuersätze findet sich im OECD-Musterabkommen.
Abs. 5 schließt die so genannte ,,exterritoriale Dividendenbesteuerung`` aus.
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Zu Artikel 11:
Das Besteuerungsrecht für Zinsen wird OECD-konform dem Wohnsitzstaat des Zinsenempfängers zugewiesen. Anders als im OECD-Musterabkommen ist jedoch kein Besteuerungsrecht für den Quellenstaat vorgesehen.
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Zu Artikel 12:
In Übereinstimmung mit den OECD-Grundsätzen wird das Besteuerungsrecht an Lizenzgebühren ausschließlich dem Wohnsitzstaat des Lizenzgebührenempfängers überlassen.
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Zu Artikel 13:
Dieser Artikel enthält in Übereinstimmung mit dem OECD-Musterabkommen die üblichen Regelungen für die Besteuerung der Gewinne aus Vermögensveräußerungen.
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Zu Artikel 14:
Einkünfte aus selbstständiger Arbeit, die eine in einem Vertragsstaat ansässige Person aus dem anderen Vertragsstaat bezieht, dürfen dort nur insoweit besteuert werden, als sie einer in diesem Staat gelegenen festen Einrichtung zuzurechnen sind; die Zuteilungsregel folgt damit den OECD-Grundsätzen.
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Zu den Artikeln 15, 18 und 19:
In diesen Artikeln ist die Aufteilung der Besteuerungsrechte an Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit geregelt. Nach Artikel 15 werden private Aktivbezüge, das sind Aktivbezüge, die nicht unter Artikel 19 fallen, im Allgemeinen in jenem Staat besteuert, in dem die betreffende Tätigkeit ausgeübt wird. Artikel 15 Abs. 2 enthält hiebei die OECD-konforme Ausnahmebestimmung für kurzfristige Auslandstätigkeit, wobei für die Fristenberechnung auf die Aufenthaltsdauer innerhalb eines Zeitraumes von zwölf Monaten abgestellt wird.
Das Besteuerungrecht für unselbstständige Tätigkeiten an Bord von Schiffen oder Luftfahrzeugen im internationalen Verkehr ist jenem Staat zugewiesen, in welchem das im internationalen Verkehr tätige Unternehmen ansässig ist.
Das Besteuerungsrecht für private Ruhebezüge (das sind solche, die nicht unter Artikel 19 fallen) ist in Anwendung der OECD-Grundsätze dem Wohnsitzstaat zugewiesen.
Aktiv- und Ruhebezüge, die aus öffentlichen Kassen an im öffentlichen Dienst stehende Bedienstete gezahlt werden, dürfen gemäß den in Artikel 19 19 übernommenen OECD-Grundsätzen im Allgemeinen nur in jenem Staat besteuert werden, in dem sich die auszahlende öffentliche Kasse befindet. Diese Regelung steht unter Ortskräftevorbehalt (Abs. 1 lit. b) und unter dem Vorbehalt erwerbswirtschaftlicher Betätigungen der öffentlichen Hand (Abs. 3). Die Regelung gilt ferner nur für Bezüge aus öffentlichen Kassen der Gebietskörperschaften; Sozialversicherungspensionen sind daher auch wenn sie an ehemalige Vertragsbedienstete gezahlt werden im Ansässigkeitsstaat zu besteuern.
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Zu Artikel 16:
Das Besteuerungsrecht für Aufsichtsratsbezüge wird entsprechend dem OECD-Musterabkommen dem Vertragsstaat zugeteilt, in dem die Gesellschaft ihren Sitz hat, die die Aufsichtsratsbezüge ausbezahlt.
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Zu Artikel 17:
Für die Besteuerung der Künstler und Sportler werden die OECD-Grundsätze übernommen. Darnach steht jenem Staat das Besteuerungsrecht zu, in dem der Künstler oder Sportler persönlich auftritt (Abs. 1). Dieses Quellenbesteuerungsrecht geht auch dadurch nicht verloren, dass die Einkünfte nicht unmittelbar dem Künstler oder Sportler sondern einem zwischengeschalteten Rechtsträger zufließen (Abs. 2).
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Zu Artikel 20:
Durch diese Bestimmung werden auf OECD-Basis die den Auslandsstudenten aus dem Ausland zufließenden Zuwendungen steuerfrei gestellt.
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Zu Artikel 21:
Durch diese Bestimmung wird entsprechend dem OECD-Musterabkommen dem Wohnsitzstaat des Einkommensempfängers das Besteuerungsrecht an allen Einkommensteilen zugewiesen, für die im Abkommen keine besondere Zuteilungsregel vorgesehen ist.
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Zu Artikel 22:
Dieser Artikel enthält die Zuteilungsregeln für die Besteuerung des Vermögens. Durch die Abschaffung der Vermögensbesteuerung in Österreich hat diese Bestimmung auf österreichischer Seite nur mehr völlig untergeordnete Bedeutung (zB hinsichtlich des Diskriminierungsverbotes bei der Bodenwertabgabe oder der Grundsteuer).
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Zu Artikel 23:
In diesem Artikel werden die Methoden festgelegt, nach denen die Doppelbesteuerung vermieden wird: *Österreich* wendet hiebei auf OECD-Grundlage die Befreiungsmethode unter Progressionsvorbehalt an. Im Falle von Quellenbesteuerungsrechten für in Österreich steuerpflichtige Dividenden wird die Doppelbesteuerung nach der Anrechnungsmethode vermieden.
Im Interesse der Förderung des Ausbaues der bilateralen Wirtschaftsbeziehungen hat sich Österreich verpflichtet, Gewinnausschüttungen von russischen Tochtergesellschaften an ihre österreichischen Muttergesellschaften nach Maßgabe der im innerstaatlichen Steuerrecht (§ 10 KStG) vorgesehenen Beschränkungen von der Besteuerung freizustellen; diese bereits im inländischen Recht vorgesehene Befreiung wird auf alle mindestens 10%igen Beteiligungen ausgeweitet (Abs. 1 lit. c)
Abs. 1 lit. e dient zur Vermeidung von Besteuerungslücken bei Qualifikationskonflikten; durch das Erfordernis der Durchführung eines Verständigungsverfahrens ist sichergestellt, dass die Nichtbesteuerung in der Russischen Föderation nicht bloß auf eine unrichtige Sachverhaltseinschätzung zurückzuführen ist; ob ein Verständigungsverfahren eröffnet wird, ist im Rahmen des freien Ermessens zu entscheiden.
In der Russischen Föderation wird die Doppelbesteuerung generell durch die Anrechnungsmethode vermieden.
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Zu Artikel 24:
Dieser Artikel enthält die OECD-konformen Regelungen über das Verbot von Diskriminierungen, allerdings eingeschränkt auf die unter das Abkommen fallenden Steuern.
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Zu Artikel 25:
Die Vorschriften dieses Artikels enthalten die international üblichen Grundsätze über das in Streit- oder Zweifelsfällen durchzuführende Verständigungsverfahren.
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Zu Artikel 26:
Durch diese Bestimmung verpflichten sich die beiden Vertragsstaaten, alle Auskünfte auszutauschen, die für die richtige Durchführung des Abkommens betreffend die unter das Abkommen fallenden Steuern erforderlich sind (,,kleiner`` Informationsaustausch).
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Zu Artikel 27:
Dieser Artikel regelt in klarstellender Weise das Verhältnis des Doppelbesteuerungsabkommens zu den völkerrechtlich privilegierten Personen.
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Zu Artikel 28 und 29:
Diese Bestimmungen betreffen den zeitlichen Anwendungsbereich des Doppelbesteuerungsabkommens.