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Zu Artikel 5:
Da die Baustellenfrist im derzeit anzuwendenden Abkommen 24 Monate beträgt, wurde für Bauausführungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Abkommens bereits bestehen, eine Übergangsregelung getroffen.
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Zu Artikel 7:
Diese Bestimmung stellt klar, dass Einkünfte aus einer stillen Beteiligung ausschließlich nach Artikel 7 zu behandeln sind.
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Zu den Artikel 7 und 9:
Diese Bestimmung stellt sicher, dass österreichische Unternehmen in Bezug auf die Ermittlung der Betriebstättengewinne in der Russischen Föderation gleich behandelt werden wie Unternehmen, die in einem anderen Mitgliedstaat der europäischen Union ansässig sind. Ebenso wird den in der Russischen Föderation ansässigen Unternehmen diesbezüglich Gleichbehandlung mit EU-Unternehmen garantiert.
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