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Kommissionsbericht (2002) zum Beitritt der SlowakeiJudikativeIm gesamten vergangenen Jahr unternahm die Slowakei bemerkenswerte weitere Schritte zur Stärkung von Unabhängigkeit und Effizienz der Justiz.Im April 2002 wurde das Gesetz über den Richterrat angenommen, dessen 18 Mitglieder ernannt wurden. Der Richterrat entscheidet u.a. über die Zuweisung und Versetzung von Richtern, die Ernennung und Abberufung der Vorsitzenden der ,,Disziplinarsenate`` und unterbreitet dem Präsidenten der Slowakischen Republik Vorschläge für die Ernennung und Abberufung von Richtern. Ferner unterbreitet er Vorschläge für die Besetzung des Amtes des Präsidenten und Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofs und kommentiert die Haushaltsvoranschläge für das Justizressort (im Rahmen des Haushalts des Justizministeriums) und den Obersten Gerichtshof. Schließlich erarbeitet er auch noch Stellungnahmen zu Gesetzesentwürfen über die Organisation des Justizwesens. Im Juni 2002 verabschiedete das Slowakische Parlament das Gesetz über die Höhere Justizlaufbahn. Auf der Grundlage dieses Gesetzes dürfen höhere Justizbeamte im Rahmen des Geltungsbereichs des Gesetzes kurzfristig spezielle Funktionen in Zivil- und Strafverfahren ausüben. In einer ersten Etappe werden 200 höhere Justizbeamte ernannt. Die Einführung dieser Laufbahn soll die Arbeitsbelastung der Richter reduzieren und somit die Verfahrensdauer verkürzen helfen. Das Richter- und Laienrichtergesetz wurde im April 2002 novelliert. Nach diesem Gesetz sind Nebentätigkeiten in öffentlichen Körperschaften bzw. Privateinrichtungen sowie in Unternehmen bzw. sonstige gewinnorientierte Betätigungen nicht mit dem Richteramt vereinbar. In dieser Gesetzesnovelle ist auch die Verpflichtung zur Abgabe einer jährlichen Erklärung über die Vermögensverhältnisse niedergelegt. Das im Mai 2001 in Kraft getretene Gesetz über die Strafverfolgungsbehörden sowie das Gesetz über Staatsanwälte und Staatsanwaltsanwärter sehen u.a. ein transparenteres neues Beförderungsverfahren und einen ständigen Disziplinarausschuss vor. Beide Gesetze werden allmählich umgesetzt. Der Generalstaatsanwalt erließ Instruktionen für die Verfahren im Zusammenhang mit der Anwartschaft auf das Amt des Staatsanwalts. Der Rat der Slowakischen Staatsanwälte wurde gewählt und die für Auswahl- und Disziplinarverfahren zuständigen Ausschüsse eingerichtet. Erstmals gaben sämtliche Staatsanwälte nach Maßgabe der mit dem Gesetz über Staatsanwälte und Staatsanwaltsanwärter eingeführten Auskunftspflicht eine Erklärung über ihre Vermögensverhältnisse ab. Das Gesetz über die Berufsausbildung der Mitarbeiter der Staatsanwaltschaft wurde im Juli 2002 vom Parlament gebilligt. Die Annahme des Verhaltenskodex für Richter im Oktober 2001, in dem die Grundsätze für die richterliche Integrität festgelegt sind, war ein weiterer Schritt in die richtige Richtung. Umfragen zu Folge ist die Öffentlichkeit jedoch immer noch davon überzeugt, die Justiz sei stark korruptionsanfällig. Hinsichtlich des Grades an beruflicher Unparteilichkeit und politischer Neutralität eines gewissen Teils der Justiz bestehen immer nochBedenken. Im Februar 2002 änderte das Parlament das Gesetz über die Organisationsweise des Verfassungsgerichts der Slowakischen Republik. Ziel dieser Gesetzesänderung ist es, die Zuständigkeiten des Verfassungsgerichts zu stärken, indem einem größeren Kreis von Einzelpersonen Zugang zu diesem Gerichtes verschafft wird. Darüber hinaus kann das Verfassungsgericht nunmehr sowohl die Rechtswirkung als auch die Vollstreckbarkeit von Gesetzesbestimmungen aufheben, falls die Menschenrechte und Grundfreiheiten gefährdet bzw. wirtschaftliche Schäden unmittelbar zu erwarten sind. Personen, deren Grundrechte verletzt wurden, hat das Verfassungsgericht nach der geänderten Rechtslage bereits finanzielle Entschädigungen zugesprochen. Auf Grund der Verfassungsänderung im letzten Jahr stieg die Zahl der Richter am Verfassungsgericht von 10 auf 13. Schließlich billigte das Parlament eine im Februar 2002 in Kraft getretene Änderung des Gesetzes über Gerichtsvollzieher und Vollzugsverfahren. Damit sollen die Effizienz der Vollzugsverfahren gesteigert und der Verfahrensstau abgebaut werden. Dies ist ein wichtiger Schritt zur Verbesserung der Urteilsvollstreckung. Die Reform der Strafprozessordnung vom Juni 2002 dient der Beschleunigung der amtlichen Ermittlungsverfahren sowie der Strafprozesse und führt eine Alternativlösung (d. h. den Vergleich) in den Strafprozess ein. Dieses neue Rechtsinstrument soll bei gleichzeitiger Wahrung der Rechte der beteiligten Parteien, deren Einverständnis für einen Vergleich eingeholt werden muss, die Gerichtsabläufe einschließlich der Beschlussfassung zügiger gestalten. Ein weiteres Ziel ist die Vereinfachung der Verfahrensregeln im Vorfeld der Gerichtsverfahren durch Beseitigung der jetzigen Überschneidungen zwischen den Aufgaben der Polizei- und der Ermittlungsbehörden und die Stärkung der Rolle des Staatsanwalts im Strafprozess. Dies soll der Erfüllung der Rechenschaftspflicht und der Gewährleistung von Transparenz im Rahmen des Ermittlungsverfahrens dienen. Mit der allmählichen Umsetzung des Justizverwaltungssystems, das die Zivil- und Handelssachen nach dem Zufallsprinzip zuordnet, wurde im Laufe des Berichtszeitraums mit Hilfe von Pilotprojekten begonnen. In dieser Pilotphase zeigte sich, dass sich die Effizienz der Verwaltungsabläufe vor Gericht durch das neue System erhöht und die Fristen für die erstinstanzlichen Gerichtsverfahren verkürzen. Die Auffrischung der vorhandenen Ausstattung der Gerichte und die Beschaffung neuen Materials erscheinen notwendig. Diese Entwicklung ist vorteilhaft und stellt einen beträchtlichen Fortschritt dar. Jetzt muss das Augenmerk auf die Breiten- und Tiefenwirkung sowie die Bereitstellung der erforderlichen Mittel gelenkt werden. Vor allem muss der neu ins Leben gerufene Richterrat voll funktionsfähig gemacht werden. Das Rechtssystem der Slowakei umfasst drei Entscheidungsebenen: das Bezirksgericht, das Regionalgericht (Berufungsgericht) und den Obersten Gerichtshof. Derzeit bestehen 55 Bezirks- und 8 Regionalgerichte. Die Regionalgerichte sind Berufungsgerichte für die Bezirksgerichte; in bestimmten Fällen fungieren sie auch als erstinstanzliche Gerichte. Der Oberste Gerichtshof der Slowakischen Republik stellt das höchste Richtergremium des Landes dar. Es dient als Kassationsgericht sowie in Fällen, in denen das Regionalgericht in erster Instanz zuständig ist, auch als Berufungsgericht. Das Verfassungsgericht ist eine unabhängige Gerichtsbehörde, die über die Einhaltung der Verfassung wacht. Die Prozessdauer ist vor allem bei den Zivil- und Handelssachen immer noch beunruhigend lang, obwohl die letztjährige Änderung der Zivilprozessordnung, mit der die erstinstanzlichen Zuständigkeiten der Bezirksgerichte erweitert und die Berufungsmöglichkeiten vor dem Regionalgericht eingeschränkt wurden, zu einer Entspannung der Lage führte. Die Zahl der Fälle ist weiterhin sehr hoch. Die Richterzahl erhöhte sich von 1 278 auf 1 295 leicht. Im Jahre 2001 wurden etwa 900 000 Fälle aktenmäßig erfasst, was in etwa dem Niveau des Vorjahres entsprach. Die Verfahrendauer beträgt bei Zivilsachen durchschnittlich fast 14 Monate, was immer noch zu lang ist, und bei Strafsachen durchschnittlich etwa 4 Monate. Im April 2002 verabschiedete das Parlament das Gesetz über den außergerichtlichen Vergleich. Es erweitert den Fächer der Angelegenheiten erheblich, für die ein solcher Vergleich zulässig ist. Auch ausländische Rechtsubjekte können jetzt in den Genuss eines solchen Vergleichs kommen. Das Gesetz soll dazu beitragen, die Arbeitsbelastung der Gerichte zu reduzieren. Derzeit ist das Justizministerium für den institutionellen Ausbildungsrahmen der Richter zuständig. Nach der Annahme des Gesetzes über den Richterrat im April 2002 wird der Richterrat in Zusammenarbeit mit dem Justizministerium die Inhalte für die Richterausbildung festlegen, die bisher einer Vielzahl von verschiedenen Stellen oblag. Bis dato gibt es für Justiz und Staatsanwaltschaft noch keine umfassende Ausbildungsstruktur. Ein modernes Ausbildungssystem, das zweckdienliche Aus- und Weiterbildungsmaßnahmen unter Einbeziehung des EG-Rechts bereitstellt und auch die Qualifizierung von Führungskräften in der Justizverwaltung ermöglicht, muss aufgebaut werden. Ein umfassendes Ausbildungsangebot für den Justizbereich und die Staatsanwaltschaften sowie das Verwaltungspersonal der Gerichte tut Not. Auf der Grundlage der slowakischen Verfassung eröffnen die Strafprozessordnung und die Zivilprozessordnung die Möglichkeit einer Prozesskostenbeihilfe bei Straf- und Zivilverfahren. © Europäische Kommission; Last modified 2003-04-16 |
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