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Kommissionsbericht (2002) zum Beitritt der SlowakeiKapitel 2: FreizügigkeitFortschritte seit dem letzten Regelmäßigen BerichtSeit dem letzten Jahr sind in diesem Bereich weitere Fortschritte zu verzeichnen. Auf dem Gebiet der gegenseitigen Anerkennung der beruflichen Befähigungsnachweise wurden gewisse Fortschritte erzielt. Mit dem Gesetz über die gegenseitige Anerkennung der beruflichen Befähigungsnachweise, das vom Parlament im Juni 2002 verabschiedet wurde, soll der allgemeine Rahmen für die Anerkennung ausländischer beruflicher Befähigungsnachweise in der Slowakei geschaffen und die Angleichung an die Richtlinien über die allgemeine Regelung vollzogen werden. Aufgrund des Gesetzes wurde das Zentrum für die Gleichwertigkeit von Diplomen geschaffen, das organisatorisch dem Bildungsministerium angegliedert ist. Im Februar 2002 verabschiedete das Parlament das Hochschulgesetz, in dem klar zwischen der akademischen und der beruflichen Anerkennung von Diplomen unterschieden wird. Im April 2002 verabschiedete das Parlament das Gesundheitswesen betreffende Gesetze, mit denen die Angleichung an die sektorbezogenen Richtlinien vorangetrieben wird. Im Bereich der Bürgerrechte sind gute Fortschritte zu verzeichnen. Mit dem neuen Ausländeraufenthaltsgesetz, das seit April 2002 gilt, hat die Slowakei ihre Rechtsvorschriften dem Besitzstand im Bereich Aufenthaltsrecht angeglichen. Auch im Bereich des Wahlrechts sind Entwicklungen zu verzeichnen. Die Änderung des Gesetzes über die Wahlen zu den kommunalen Selbstverwaltungsgremien, das im März 2002 in Kraft trat, gibt Ausländern mit ständigem Wohnsitz in der Slowakei die Möglichkeit, bei den Wahlen für die kommunalen Selbstverwaltungsgremien abzustimmen und zu kandidieren. Auf dem Gebiet der Freizügigkeit der Arbeitnehmer sind Entwicklungen zu verzeichnen. Die Aufrechterhaltung der Zusatzrentenansprüche von Arbeitnehmern und Selbstständigen bei der Mobilität innerhalb der Gemeinschaft wird durch die im Mai 2002 vom Parlament verabschiedete jüngste Änderung des Gesetzes über die Zusatzrentenversicherung geregelt. Es wurden weitere Vorarbeiten geleistet, um der Slowakei die Teilnahme am EURES- Netz (Europäische Arbeitsvermittlungsdienste) zu erleichtern. Im Hinblick auf die künftige Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit hat die Slowakei die bilateralen Beziehungen weiter gestärkt und die Entwicklung der institutionellen Kapazitäten beschleunigt. Die Reform der Sozialversicherung wurde mit der Verabschiedung des Sozialversicherungsgesetzes im Parlament im Mai 2002 und des Krankenversicherungsgesetzes im August 2002 in Angriff genommen. Bilaterale Abkommen über Krankenversicherungs- und Rentenleistungen wurden im Dezember 2001 mit Österreich und im Mai 2002 mit Spanien geschlossen. Ein ähnliches bilaterales Abkommen mit den Niederlanden trat im Mai 2002 in Kraft. Gesamtbewertung Auf dem Gebiet der gegenseitigen Anerkennung der beruflichen Befähigungsnachweise muss die Slowakei zur vollständigen Angleichung an den Besitzstand weitere gesetzliche Maßnahmen ergreifen und für die Schaffung der erforderlichen Verwaltungsstrukturen sorgen. Die Slowakei muss Maßnahmen ergreifen, um zu gewährleisten, dass alle Berufstätigen, die ihre beruflichen Qualifikationen vor der Harmonisierung erworben haben, nach dem Beitritt tatsächlich die Anforderungen der einschlägigen Richtlinien erfüllen; dies gilt insbesondere für den Gesundheitssektor. Die bei den Lehrplänen und Ausbildungsgängen für Zahnärzte und Hebammen festgestellten Defizite müssen schnellstmöglich beseitigt werden. Insbesondere bei der Hebammenausbildung sind unmittelbar erhebliche Anstrengungen vonnöten. Vor allem muss ein vollständig dem Besitzstand entsprechender allgemeiner Rahmen für die Anerkennung ausländischer beruflicher Befähigungsnachweise geschaffen werden. Die Angleichung an die Richtlinien über die allgemeine Regelung und an bestimmte sektorbezogene Richtlinien über im Gesundheitswesen Beschäftigte und Architekten steht noch aus. Wichtig ist außerdem, dass mit der Änderung des Rechtsanwaltsgesetzes die bestehenden Berufseinschränkungen für EU-Anwälte aufgehoben und keinerlei neuen Beschränkungen geschaffen werden. Das Zentrum für die Gleichwertigkeit von Diplomen muss erst noch als Kontaktstelle und nationale Koordinierungsbehörde für die Umsetzung der Richtlinien über die allgemeine Regelung eingesetzt werden. Es muss sichergestellt werden, dass die gesamten slowakischen Rechtsvorschriften mit dem Beitritt insbesondere im Hinblick auf Staatsangehörigkeit, Wohnort und Sprachkenntnisse den gemeinschaftlichen Rechtsvorschriften entsprechen. Bei der Gestaltung der Rechtsvorschriften ist im Auge zu behalten, dass die Erbringung von Dienstleistungen durch entsprechende Verfahrensvereinfachungen erleichtert werden muss. Mit der Verabschiedung des Ausländeraufenthaltsgesetzes entspricht die slowakische Gesetzgebung jetzt weitgehend dem Besitzstand im Bereich der Bürgerrechte. Die abschließenden Arbeiten zur Wahlgesetzgebung sollten fortgesetzt werden, insbesondere was die Wahlen zum Europäischen Parlament anbelangt. Auch die Vorarbeiten zur Angleichung der Rechtsvorschriften im Bereich der Freizügigkeit der Arbeitnehmer sollten fortgesetzt werden. Im Hinblick auf die künftige Teilnahme am EURES-Netz sind weitere Fortschritte bei der Stärkung der öffentlichen Arbeitsvermittlungsdienste notwendig. Zur künftigen Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit ist ein weiterer Ausbau der betreffenden Verwaltungsstrukturen erforderlich, insbesondere durch Ausbildungsmaßnahmen und Einstellung zusätzlicher Mitarbeiter. Damit die Slowakei den Besitzstand im Bereich der Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit vollständig umsetzen kann, müssen die institutionellen Kapazitäten weiter gestärkt werden. Abkommen über Sozialversicherungsleistungen wie sie mit Österreich, den Niederlanden und Spanien geschlossen wurden, werden es der Slowakei erleichtern, ab dem Beitritt den einschlägigen Verordnungen zu entsprechen, da sie auf denselben Grundsätzen beruhen wie die Verordnungen über die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit und die Verwaltung sich auf diese Weise bereits mit den Verfahren vertraut machen kann. Schlussfolgerung Die Kommission kam in ihrer Stellungnahme von 1997 kam zu dem Ergebnis, dass ein Teil des Besitzstandes über die gegenseitige Anerkennung von Diplomen bereits übernommen wurde und dass die Ausbildung bei den Berufen, für die in den Richtlinien ein Mindestmaß an Koordinierung vorsehen ist, weitgehend mit dem Besitzstand in Einklang steht, auch wenn noch einige Anpassungen erforderlich sind. Sie fügte hinzu, dass die für den freien Personenverkehr erforderlichen Strukturen vorhanden zu sein scheinen, stellte jedoch fest, dass sich ihre Effizienz nicht ohne weiteres beurteilen lässt. Außerdem wies die Kommission darauf hin, dass die Bestimmungen über den freien Personenverkehr und die Strukturen zu deren Anwendung und Durchsetzung noch angepasst werden müssen, wenn die Slowakei den Besitzstand in diesem Bereich voll übernehmen will und fügte hinzu, dass diese Anpassungen auf mittlere Sicht vorgenommen werden können. Seit der Stellungnahme hat die Slowakei bei der Angleichung an den Besitzstand in diesem Bereich Fortschritte erzielt und die zuständigen Einrichtungen weiter gestärkt, auch im Hinblick auf die künftige Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit. Der Prozess der Angleichung der slowakischen Rechtsvorschriften und Strukturen im Bereich der Freizügigkeit ist in zufriedenstellender Weise vorangekommen - gleichwohl sind weitere Anstrengungen erforderlich - und die Fristen für die gesetzlichen und sonstigen Maßnahmen wurden eingehalten. Insgesamt wurde ein hoher Grad der Angleichung an den Besitzstand erreicht und der Ausbau der Verwaltungskapazitäten verläuft zufriedenstellend. Die Verhandlungen über dieses Kapitel sind vorläufig abgeschlossen. Die Slowakei hat keine Übergangsregelung für diesen Bereich beantragt. Die Slowakei hat einer von der EU beantragten Übergangsregelung im Bereich der Freizügigkeit der Arbeitnehmer zugestimmt. Die Freizügigkeit von Arbeitnehmern aus der Slowakei innerhalb der EU ist demnach ab dem Beitritt während eines Zeitraums von mindestens zwei Jahren, der auf maximal sieben Jahre verlängert werden kann, Beschränkungen unterworfen. Die Slowakei erfüllt im Allgemeinen die Verpflichtungen, die sie in diesem Bereich in den Beitrittsverhandlungen eingegangen ist. Um die Vorbereitungen auf den Beitritt abzuschließen, sollten sich die Anstrengungen der Slowakei jetzt auf die Verabschiedung der noch fehlenden Rechtsvorschriften zur gegenseitigen Anerkennung und auf die weitere Stärkung der institutionellen Kapazitäten in sämtlichen Bereichen konzentrieren. Die Ausbildungssituation der Hebammen und Zahnärzte sollte verbessert werden. © Europäische Kommission; Last modified 2003-04-16 |
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