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Kommissionsbericht (2002) zum Beitritt der Slowakei

Kapitel 3: Freier Dienstleistungsverkehr

Fortschritte seit dem letzten Regelmäßigen Bericht

Seit dem letztjährigen Regelmäßigen Bericht hat die Slowakei gute Fortschritte erzielt, insbesondere in Bezug auf die Finanzdienstleistungen und die Stärkung der Leistungsfähigkeit der Verwaltung.

Im Bereich Niederlassungsfreiheit und Recht auf freien Dienstleistungsverkehr sind gewisse Fortschritte zu verzeichnen. Aufgrund des vom Parlament im Juni 2002 verabschiedeten Gesetzes über Lotterien und ähnliche Glücksspiele ist für Direktoren, Finanzdirektoren und Kasinomanager ab Januar 2003 die slowakische Staatsangehörigkeit nicht mehr erforderlich.

Im Bereich der Finanzdienstleistungen trat im Bankensektor im Dezember 2001 die Änderung des Gesetzes über den Schutz von Bankeinlagen in Kraft. Durch diese Änderung wurden die slowakischen Rechtsvorschriften teilweise an die EG-Erfordernisse angeglichen. Bankeinlagen nichtgewerblicher juristischer Personen und solcher ohne Erwerbszweck sind jetzt durch ein Einlagenschutzsystem gedeckt, und der Entschädigungsbetrag für nichtverfügbare Einlagen wird allmählich angehoben, damit er mit dem Beitritt dem EG-Niveau entspricht. Die Mitgliedschaft in dem System ist für alle Banken zwingend. Sie müssen einen Beitrag entsprechend ihrer Einlagenbasis leisten.

Das neue Gesetz für die Versicherungswirtschaft trat im Mai 2002 in Kraft, auch wenn einige Bestimmungen erst mit dem Beitritt in Kraft treten. Dadurch wurden die Befugnisse der Aufsichtsbehörde für den Finanzmarkt in Bezug auf den Versicherungsmarkt in der Slowakei gestärkt.

Seit dem Vorjahresbericht hat die Slowakei auf dem Gebiet der Wertpapierdienstleistungen und Wertpapiermärkte gute Fortschritte erzielt. Das neue Gesetz über Wertpapiere und Wertpapierdienstleistungen ist seit Januar 2002 in Kraft und zielt darauf ab, den Besitzstand in Bezug auf Dienstleistungen im Wertpapiersektor und betreffend die Vorschriften für die angemessene Eigenkapitalausstattung von Wertpapierfirmen und Kreditinstituten zu übernehmen. Mit diesem Gesetz wurde ein Entschädigungsfonds für Anleger geschaffen, der im Juni 2002 seine Tätigkeit aufnahm. Durch das neue Börsengesetz, das im August 2002 in Kraft trat - auch wenn einige Bestimmungen erst mit dem Beitritt der Slowakei zur EU in Kraft treten - wurden die Vorschriften für die Notierung und den Handel mit Wertpapieren an der Börse an den Besitzstand angeglichen. Mit der Annahme einer Änderung des Gesetzes über gemeinsame Anlagen durch das Parlament im Juni 2002, die im Januar 2003 in Kraft treten soll, hat die Slowakei einen weiteren Schritt auf dem Weg zur Umsetzung des Besitzstands in Bezug auf gemeinsame Anlagen unternommen.

Im Hinblick auf die Finanzaufsicht sind weitere Fortschritte zu vermelden. Durch das neue Gesetz zur Finanzmarktaufsicht, das im April 2002 in Kraft trat, wurde die Finanzmarktbehörde durch die Aufsichtsbehörde für den Finanzmarkt ersetzt, die nicht mehr aus Mitteln des öffentlichen Haushalts, sondern durch Beiträge der Finanzmarktteilnehmer finanziert wird. Im März 2002 verabschiedete die slowakische Regierung das integrierte Konzept für die Finanzmarktaufsicht, das ein stufenweises Verfahren für eine integrierte Finanzmarktaufsicht vorsieht. In der ersten Phase werden die beiden bestehenden Aufsichtsgremien, d.h. die Aufsichtsabteilung der slowakischen Nationalbank, die die Kreditinstitute überwacht, und die Aufsichtsbehörde für den Finanzmarkt, die die Versicherungsgesellschaften und Kapitalmärkte beaufsichtigt, gestärkt, und ihre Zusammenarbeit wird intensiviert. Bis 2004 sollen Gesetzesänderungen mit dem Ziel verabschiedet werden, die beiden Institutionen bis Ende 2005 zusammenzulegen.

Im Bereich des Schutzes personenbezogener Daten und des freien Datenverkehrs wurden mit der Verabschiedung des neuen Gesetzes über den Schutz personenbezogener Daten, das im September 2002 in Kraft trat, Fortschritte erzielt. Mit dem Gesetz wird das neue Amt für den Schutz personenbezogener Daten geschaffen, und es stärkt die Unabhängigkeit des Datenschutzbeauftragten, der zur Zeit vom Parlament auf der Grundlage eines Regierungsvorschlags ernannt wird.

Was die Richtlinien über die Informationsgesellschaft angeht, wurde in dem Gesetz über die elektronische Unterschrift, das im Mai 2002 in Kraft trat, festgelegt, unter welchen Bedingungen die elektronische Unterschrift der eigenhändigen Unterschrift rechtlich gleichwertig ist.

Gesamtbewertung

Im Bereich des Niederlassungsrechts und des Rechtes auf freien Dienstleistungsverkehr hat die Slowakei erhebliche Fortschritte erzielt. Sie hat vor allem eine Reihe von Erfordernissen hinsichtlich der Staatsangehörigkeit und Aufenthaltserlaubnis abgeschafft. An Eindeutigkeit mangelt es den slowakischen Rechtsvorschriften jedoch nach wie vor in Bezug auf andere potenzielle Beschränkungen des Niederlassungsrechts und des Rechtes auf freien Dienstleistungsverkehr. Die Slowakei muss etwaige Beschränkungen aufzeigen und vor dem Beitritt aufheben.

Die slowakischen Rechtsvorschriften stimmen mit den einschlägigen Bestimmungen des Besitzstands im Bankensektor überein. Die slowakische Nationalbank hat in ihrer Eigenschaft als Regulierungsbehörde des Bankwesens Vorschriften erlassen und verfolgt eine Politik und Praxis, die an den Empfehlungen des Basler Ausschusses für Bankenaufsicht ausgerichtet ist und mit den EG-Richtlinien übereinstimmt. Die slowakische Nationalbank hat in allen bestehenden Banken mit Vor-Ort-Kontrollen begonnen, sollte diese aber häufiger durchführen, und sie muss die Schulungsmaßnahmen für Mitarbeiter der Aufsichtsbehörden weiter verbessern und die Zahl dieser Mitarbeiter erhöhen. Weitere Maßnahmen sind vonnöten, um im Hinblick auf Marktrisiken die Richtlinie über die angemessene Eigenkapitalausstattung in vollem Umfang zu übernehmen und die Rechtsvorschriften zum Einlagensicherungssystem und den Plan zur Erreichung des Mindestdeckungsniveaus der EU zu erfüllen. Das Einlagensicherungssystem muss nach dem Beitritt eine ausreichende Deckung der Einlagen bei Auslandsniederlassungen slowakischer Banken gewährleisten.

Im Versicherungssektor sind immer noch erhebliche Lücken bei der Umsetzung der einschlägigen Bestimmungen des Besitzstands zu verzeichnen. Weitere Fortschritte bei der Angleichung der Rechtsvorschriften und der Leistungsfähigkeit der Verwaltung sind daher erforderlich. Die Slowakei muss noch wesentliche Teile der Richtlinie in den Bereichen Lebens- und Sachversicherungen, Versicherungskonten und Kraftfahrzeuge übernehmen.

Was die Wertpapierdienstleistungen und Wertpapiermärkte angeht, ist die Slowakei gut vorangekommen. Dennoch muss dringend mit der Anpassung der Entschädigungssätze des Anlegerentschädigungssystems an die EG-Erfordernisse begonnen werden.

Zugleich muss die Slowakei noch die Richtlinie betreffend bestimmte Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (OGAW) in vollem Umfang und exakt übernehmen. Die verschiedenen OGAW-Rechtskonzepte sind nicht klar genug erkannt worden. Vor allem muss die Slowakei angesichts des Pyramidenskandals, bei dem Kleinanleger in erheblichem Umfang betrogen wurden, unter Beweis stellen, dass sie bereit und in der Lage ist, die OGAW-Richtlinie in vollem Umfang und exakt umzusetzen, um den Binnenmarkt für OGAW nach ihrem Beitritt nicht zu beeinträchtigen.

Der aufsichtsrechtliche Gesamtrahmen im Finanzdienstleistungssektor in der Slowakei wurde gestärkt. Das neu geschaffene Amt für die Finanzmarktaufsicht sollte jedoch die Befugnis haben, Durchführungsvorschriften zu erlassen; diese übt in Übereinstimmung mit der slowakischen Verfassung derzeit das Finanzministerium aus. Die operationelle Unabhängigkeit des Amtes für die Finanzmarktaufsicht gegenüber den Finanzmarktteilnehmern sollte gewährleistet sein. Die Abteilung Bankenaufsicht muss mehr Möglichkeiten zur Durchsetzung von Rechtsvorschriften erhalten, insbesondere was qualifizierte Mitarbeiter angeht. Die aufsichtsrechtlichen Normen müssen verbessert und rasche Vollzugsmaßnahmen gegen illegale intermediäre Finanzinstitute ergriffen werden, um zu vermeiden, dass das Vertrauen der Anleger ernsthaft erschüttert wird. Im Hinblick auf die künftige Integration und Zusammenlegung der beiden bestehenden Aufsichtsgremien sollten Anstrengungen zur Verbesserung ihrer gegenseitigen Abstimmung bei der Umsetzung geltender Rechtsvorschriften unternommen werden.

Die Slowakei hat im Bereich des Schutzes personenbezogener Daten und des freien Datenverkehrs sowohl hinsichtlich der Anpassung der Rechtsvorschriften als auch der Leistungsfähigkeit der Verwaltung Fortschritte erzielt, obgleich noch abzuwarten ist, ob durch die im Gesetz von 2002 enthaltenen Änderungen tatsächlich alle früheren Defizite beseitigt werden. Weitere Anstrengungen sind vonnöten, um das neue Gesetz über den Schutz personenbezogener Daten umzusetzen. Eine entsprechende Sensibilisierung der Öffentlichkeit wird eine entscheidende Rolle für die tatsächliche Einhaltung des Gesetzes spielen.

Im Bereich der Informationsgesellschaftsdienstleistungen müssen die Richtlinien über den elektronischen Geschäftsverkehr und die Transparenz umgesetzt werden.

Schlussfolgerung

Die Kommission kam in ihrer Stellungnahme von 1997 zu dem Ergebnis, dass die Slowakei einige Schritte zur Angleichung ihrer Rechtsvorschriften an den Besitzstand im Bereich der Finanzdienstleistungen unternommen hat und dass die Annäherung der Rechtsvorschriften für Wertpapiere mittelfristig durchführbar ist. Sie fügte jedoch hinzu, dass erhebliche Anstrengungen erforderlich sind, um die Rechtsvorschriften im Bankensektor, insbesondere angesichts des hohen staatlichen Anteils am heimischen Bankensektor, angemessen umzusetzen und den Besitzstand im Versicherungssektor effektiv zu übernehmen.

Seit der Stellungnahme hat die Slowakei in den meisten Bereichen des Kapitels stetige Fortschritte gemacht, was sowohl die Rechtsvorschriften als auch die Stützung der administrativen und aufsichtsrechtlichen Infrastruktur angeht, die erforderlich ist, um den Finanzdienstleistungssektor zu überwachen. Die Slowakei ist mit der Angleichung weit vorangekommen, aber nach wie vor ist eine weitere Anpassung der Rechtsvorschriften im Hinblick auf einige Aspekte des Besitzstands sowie die Stärkung der Verwaltung erforderlich.

Die Verhandlungen über dieses Kapitel sind vorläufig abgeschlossen. Der Slowakei wurde ein Übergangszeitraum (bis Januar 2007) in Bezug auf die Entschädigungssysteme für Anleger eingeräumt. Die Slowakei erfüllt im Allgemeinen die Verpflichtungen, die sie in diesem Bereich in den Beitrittsverhandlungen eingegangen ist.

Um die Vorbereitungen auf den Beitritt abzuschließen, muss die Slowakei ihre Anstrengungen jetzt auf die abschließende Angleichung der Rechtsvorschriften im Versicherungswesen und im OGAW-Sektor (Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren) konzentrieren und die erforderliche administrative Infrastruktur abstützen, die zur weiteren Stärkung der Finanzaufsicht notwendig ist, sowie die Bestimmungen abschaffen, durch die Ausländer hinsichtlich des Niederlassungsrechts und des freien Dienstleistungsverkehrs diskriminiert werden.

© Europäische Kommission; Last modified 2003-04-16
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