NewsletterAktuellesDatenbankBuchauswahlForumSuchen
Überblick
EU-Beitritt
EU-Beitritt (kurz)
Handelsstatistik
Wirtschaftsrecht
Bücher
Botschaften
Einreise
Links
Kontakte
Doppelbesteuerung:
DBA BRD
DBA Schweiz
General Information
Financial Law News
EU Accession
Investment Guide EBRD
Trade Statistics
Banking Act
Act on Securities
Commercial Code
Insurance Act
Protection of Competition
US Income Tax Treaty
Links
Contacts
Sitemap
Recht: Das UN-Kaufrecht
China: Bedeutung für die deutsche Wirtschaft
Ausfuhrgewährleistung
Exportförderung
Exportgenehigungen
Hermes-Kredite
Exportfinanzierung
Außenhandel
Investitionslenkung
Investitonsschutz
Länderrating
China in der WTO
DBA Musterabkommen
Botschaften

Kommissionsbericht (2002) zum Beitritt der Slowakei

Kapitel 4: Freier Kapitalverkehr

Fortschritte seit dem letzten Regelmäßigen Bericht

Seit dem Vorjahresbericht wurden in diesem Bereich stetige Fortschritte erzielt.

Im Bereich Kapital- und Zahlungsverkehr wurden die lang- und kurzfristigen Kapitalzuflüsse weiter liberalisiert. Nach dem Inkrafttreten einer Änderung des Erlasses des Finanzministeriums und der slowakischen Zentralbank zur Umsetzung einiger Bestimmungen des Devisengesetzes sind Transaktionen mit ausländischen Wertpapieren, die nicht auf dem Primärmarkt einer ausländischen Börse gehandelt werden, liberalisiert worden. Durch eine Änderung des Devisengesetzes, die vom Parlament im Juni 2002 verabschiedet wurde, werden ab Januar 2003 Transaktionen mit Finanzderivaten liberalisiert und die Möglichkeit abgeschafft, die Ausfuhr und Einfuhr von Banknoten und Münzen (in einheimischer und ausländischer Währung) zu beschränken. Ab Januar 2004 sind Bewohner der Slowakei aufgrund der genannten Änderung befugt, Konten im Ausland zu eröffnen, und es werden sowohl die Verpflichtung, im Ausland erworbene finanzielle Mittel ins Land zu bringen, als auch die derzeit geltenden Beschränkungen betreffend den Erwerb, Tausch und Verkauf von Grundbesitz im Ausland aufgehoben. Durch das neu formulierte Gesetz für die Versicherungswirtschaft, das seit März 2002 in Kraft ist, wurden die Beschränkungen für die Investition von Reserven von Versicherungsunternehmen in ausländische Wertpapiere abgeschafft. Mit einer Änderung des Gesetzes zur Zusatzrentenversicherung für Arbeitnehmer wurden im Juli 2002 die Beschränkungen im Zusammenhang mit Investitionen in Zusatzrentenversicherungsfonds aufgehoben. Die restlichen Beschränkungen betreffend ausländische Beteiligungen an Unternehmen, die Lotterien und ähnliche Glücksspiele betreiben, werden mit dem Zeitpunkt des Beitritts in Übereinstimmung mit dem vom Parlament im Juni 2002 verabschiedeten Gesetz über Lotterien und ähnliche Glücksspiele abgeschafft. Die Liberalisierung von Investitionen in Fluggesellschaften findet ebenfalls ab dem Zeitpunkt des Beitritts Anwendung.

Im Hinblick auf den gemeinschaftlichen Besitzstand im Bereich der Zahlungssysteme zielt das vom Parlament im Juni 2002 verabschiedete Zahlungsgesetz, das im Januar 2003 in Kraft treten soll, darauf ab, die Richtlinien über das grenzüberschreitende Überweisungssystem und die Wirksamkeit von Abrechnungen in vollem Umfang zu übernehmen und die Einhaltung der Bestimmungen des Besitzstandes zu den elektronischen Zahlungsinstrumenten zu gewährleisten.

Was die Geldwäsche angeht, werden durch eine Änderung des Gesetzes über den Schutz vor der Legalisierung von Erträgen aus Straftaten, die im September 2002 in Kraft trat, bestehende anonyme Konten (Inhaber-Sparbücher) ab Januar 2004 mit einer Verjährung bis Januar 2007 abgeschafft. Durch eine vom Parlament im Juni 2002 verabschiedete Änderung des Strafgesetzbuchs zur Umsetzung des Übereinkommens über den Schutz der finanziellen Interessen der Gemeinschaften und der zugehörigen Protokolle soll im Rahmen der Neufassung der Strafprozessordnung und des Strafgesetzbuchs die strafrechtliche Haftung juristischer Personen eingeführt werden.

Gesamtbewertung

Im Bereich des Kapitalverkehrs ist die Liberalisierung in Übereinstimmung mit dem Besitzstand jetzt nahezu abgeschlossen. Die wichtigsten verbleibenden Beschränkungen beziehen sich auf den Erwerb von Grundbesitz durch Ausländer. Diese Frage muss noch behandelt werden.

Im Bereich der Zahlungssysteme stimmen die slowakischen Rechtsvorschriften im Großen und Ganzen mit dem Besitzstand überein. Es muss noch eine Stelle zur Behandlung von Kundenbeschwerden über grenzüberschreitende Überweisungen geschaffen werden. Die vorgesehene Einrichtung eines Echtzeit- Bruttoabwicklungssystems für den Zahlungsverkehr zwischen Banken zur Verbesserung der Zahlungsinfrastruktur muss weiter verfolgt werden.

Was die Geldwäsche angeht, wurde der Rechtsrahmen erheblich verbessert, aber es sind weitere Anstrengungen notwendig, insbesondere hinsichtlich der praktischen Umsetzung der neuen Vorschriften zur Anwendung von Richtlinien und internationalen Standards. Die Verfahren betreffend Kundenidentifizierung, Führung von Unterlagen über Transaktionen und alle Erfordernisse im Zusammenhang mit der Berichterstattung an die Abteilung Finanzfahndung, die innerhalb des Amtes der Finanzpolizei angesiedelt ist, sind im slowakischen Bankensektor effektiv vorhanden. Diese Rechtsvorschriften wirken sich auch auf den Nichtbankensektor aus. Es sind weitere Anstrengungen zur Koordinierung der verschiedenen Sektoren notwendig. Die Rahmenstruktur der Angleichung der Durchführungsvorschriften für das Regelungsverfahren sollte insbesondere hinsichtlich des Nichtbankensektors weiter verbessert werden.

Schlussfolgerung

In ihrer Stellungnahme von 1997 kam die Kommission zu dem Schluss, dass der Grad der von der Slowakei bereits erreichten Liberalisierung des Kapitalverkehrs sehr hoch sei, dass aber die Liberalisierung der Kapitalzuflüsse viel rascher voranschreite als die der Kapitalabflüsse. Sie fügte hinzu, dass die Slowakei bei der Abschaffung der verbleibenden Beschränkungen des Kapitalverkehrs mittelfristig auf keine großen Schwierigkeiten stoßen und somit den gemeinschaftlichen Besitzstand in diesem Bereich in vollem Umfang übernehmen dürfte.

Seit der Stellungnahme hat die Slowakei sowohl bei der Angleichung ihrer Rechtsvorschriften als auch beim Aufbau der notwendigen Verwaltungsstrukturen äußerst gute Fortschritte erzielt.

Die Verhandlungen über dieses Kapitel sind vorläufig abgeschlossen. Der Slowakei wurde eine Übergangsregelung betreffend den Erwerb von land- und forstwirtschaftlich genutzter Fläche zugestanden (für einen Zeitraum von 7 Jahren nach dem Beitritt). Selbständige Landwirte aus EU-Ländern, die drei Jahre in der Slowakei gelebt und aktiv Landwirtschaft betrieben haben, sind von der Übergangsregelung ausgenommen. Die Slowakei erfüllt im Allgemeinen die Verpflichtungen, die sie in diesem Bereich in den Beitrittsverhandlungen eingegangen ist.

Um die Vorbereitungen auf den Beitritt abzuschließen, sollten sich die Anstrengungen der Slowakei jetzt auf den Abschluss der Angleichung der Rechtsvorschriften und die Beseitigung der verbleibenden Beschränkungen, den vollständigen Aufbau der zur Umsetzung des Besitzstands in diesem Bereich notwendigen Verwaltungsstrukturen sowie auf die Stärkung der Leistungsfähigkeit der Verwaltung konzentrieren, wobei den an der Bekämpfung der Geldwäsche beteiligten Stellen besondere Aufmerksamkeit zu widmen ist.

© Europäische Kommission; Last modified 2003-04-16
EU Geschichte
Überblick Nizzavertrag
EG-Vertrag (PDF)
Nizza-Vertrag (PDF) Strategiepapier 2002
Strategiepapier 2001
EU: Export im Binnenmarkt
EU: Freier Warenverkehr
EU: CE-Kennzeichnung
Gerichtszuständigkeit, Anerkennung und Vollstreckung von Urteilen
Zusammenarbeit bei Beweisaufnahmen
KartellverfahrensVO
Kartellrecht
Produkthaftung
NACE Revision 1.1
Statistiken (Handel)
Rechnungslegung
EU Osterweiterung
EU Institutionen
allg. Osteuropa/GUS
Bücher
EU: Export im Binnenmarkt
EU: Fragen zum Beitritt der Türkei
China: Bedeutung für die deutsche Wirtschaft
China in der WTO
EU: Neue Kartellverfahrensverordnung
Impressum | Datenschutz | Nutzungsbedingungen | Kontakt | Mediadaten | English Version