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Bundesministerium der Finanzen - Bonn, 13. Januar 1997
IV C 5 - S 1301 Tsche - 2/96
Oberste Finanzbehörden der Länder
nachrichtlich:
Vertretungen der Länder beim Bund
Bundesamt für Finanzen
DBA-Tschechoslowakei; Steuerliche Behandlung tschechischer/slowakischer Personengesellschaften und ihrer Gesellschafter
Die tschechische und slowakische Offene Handelsgesellschaft - verejná obchodní spolecnost (ver. obch. spol. oder V.O.S.)-und Kommanditgesellschaft-komanditní spolecnost (kom. spol. oder K.S.)-sind nach tschechischem/slowakischem Handelsrecht juristische Personen. Die Gewinnanteile der an der V.O.S, beteiligten Gesellschafter werden aber nicht bei der V.O.S., sondern bei deren Gesellschaftern und der Gewinnanteil, der auf den Komplementär einer K.S. entfällt, nicht bei der K.S., sondern beim Komplementär besteuert. Die Gewinnanteile der Kommanditisten-Gewinn der K.S. abzüglich des auf den Komplementär entfallenden Gewinnanteils-unterliegen bei der K.S. selbst der Körperschaftsteuer. Die K.S. wird somit steuerrechtlich insoweit als Kapitalgesellschaft angesehen. Die Gewinnauskehrungen der K.S. werden beim Kommanditisten wie Dividendenausschüttungen einer Kapitalgesellschaft besteuert
Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder sind bei der Besteuerung tschechischer und slowakischer Personengesellschaften und deren Gesellschaftern folgende Grundsätze zu beachten.
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Ertragsbesteuerung
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Tschechische/slowakische Offene Handelsgesellschaft (V.O.S.)
- Die Behandlung der Gesellschaft und ihrer Gesellschafter unterscheidet sich, abgesehen von den Sondervergütungen, weder nach innerstaatlichem tschechischen/slowakischen Recht noch nach dem DBA-Tschechoslowakei von der Behandlung einer deutschen OHG und deren Gesellschaftern.
- Sondervergütungen, die ein deutscher Gesellschafter von der OHG für seine Tätigkeit im Dienst der Gesellschaft oder für die Hingabe von Darlehen oder für die Überlassung von Wirtschaftsgütern von der Gesellschaft bezieht, sind bei der tschechischen Besteuerung nach den jeweils in Betracht kommenden Artikeln 11, 12, 15 i. V. m. Art. 23 Abs. 1 DBA-Tschechoslowakei zu besteuern (zur vergleichbaren Rechtslage beim Komplementär einer tschechischen/slowakischen Kommanditgesellschaft s. Nr. 2 c).
- Da die tschechische/slowakische OHG keine Person im Sinne des Artikels 4 Abs. 1 DBA-Tschechoslowakei darstellt, ist abkommensrechtlich auf den jeweiligen Gesellschafter abzustellen (zur vergleichbaren Rechtslage beim Komplementär s. Nr. 2 d).
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Tschechische/slowakische Kommanditgesellschaft (K.S.)
- Nach deutscher Rechtswertung werden eine Beteiligung einer unbeschränkt steuerpflichtigen Person an einer tschechischen/slowakischen KG als Unternehmen dieser Personen i. S. des Artikels 7 DBA-Tschechoslowakei behandelt, auch wenn es sich um eine Kommanditbeteiligung handelt. Die dem inländischen Gesellschafter zuzurechnenden Gewinnanteile werden gemäß Artikel 23 Abs. 1 Buchst. a DBA-Tschechoslowakei unter Beachtung des Progressionsvorbehalts von der Bemessungsgrundlage der deutschen Steuer ausgenommen, sofern die Voraussetzungen des Artikels 23 Abs. 1 Buchst. c Satz 1 des Abkommens erfüllt sind. Entsprechende Verluste sind unter den Voraussetzungen des § 2 a EStG im Wege des negativen Progressionsvorbehalts zu berücksichtigen oder nach § 2 a Abs. 3 EStG abzuziehen. Für Zwecke des Progressionsvorbehalts und des § 2 a EStG ist der Gewinn oder Verlust der tschechischen/slowakischen Gesellschaft im Zeitpunkt seines Entstehens insoweit anzusetzen, als er auf Gesellschafter entfällt, die in der Bundesrepublik Deutschland ansässig sind.
- Gewinnausschüttungen der tschechischen/slowakischen KG an inländische Gesellschafter können nach deutschem Steuerrecht nicht besteuert werden, da es sich insoweit lediglich um Entnahmen handelt, die nach deutschem Steuerrecht keine Steuerpflicht auslösen. Dem steht nicht entgegen, daß es sich bei den Ausschüttungen an Kommanditisten nach innerstaatlichem tschechischen/slowakischen Recht und nach Artikel 10 Abs. 4 DBA-Tschechoslowakei um Dividenden handelt.
- Sondervergütungen, die ein deutscher Gesellschafter von der tschechischen/slowakischen KG für seine Tätigkeit im Dienst der Gesellschaft oder für die Hingabe von Darlehen oder für die Überlassung von Wirtschaftsgütern von der Gesellschaft bezieht, werden nach den jeweils in Betracht kommenden Artikeln 11, 12, 15 i.V. mit Artikel 23 Abs. 1 DBA-Tschechoslowakei besteuert. Dies gilt auch für Sondervergütungen, die an den Komplementär gezahlt werden (vgl. BFH-Urteil vom 27. Februar 1991, BStBI II 1991, 444 zum DBA-USA 1954/65). Die Beurteilung der Vergütungen nach dem DBA ändert nichts an der Zuordnung zu einer bestimmten Einkunftsart (z. B. Einkünfte aus Gewerbebetrieb) nach deutschem Steuerrecht.
- Bei der tschechischen/slowakischen KG handelt es sich um eine im Sinne des Artikels 4 Abs. 1 DBA-Tschechoslowakei in Tschechien/in der Slowakei ansässige Person, die grundsätzlich als solche für Einkünfte aus der Bundesrepublik Deutschland die Abkommensvorteile in Anspruch nehmen kann. Hinsichtlich der Einkünfte, die dem Komplementär zuzurechnen sind, ist jedoch abkommensrechtlich auf die Ansässigkeit des Komplementärs abzustellen (vgl. BFH-Urteil vom 17. Oktober 1990, BStBI 11 1991, 211, zur Behandlung eines Komplementärs einer deutschen KGaA nach dem DBA-Schweiz).
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Vermögensbesteuerung
Die Beteiligung eines unbeschränkt steuerpflichtigen Gesellschafters an einer V.O.S. oder K.S. wird nach Artikel 23 Abs. 1 Buchst a DBA-Tschechoslowakei von der Bemessungsgrundlage der deutschen Steuer ausgenommen, sofern die Voraussetzungen des Artikels 23 Abs. 1 Buchst. c Satz 1 des Abkommens erfüllt sind. Gesellschafterdarlehen und sonstige Vermögenswerte, die der Gesellschaft von dem Gesellschafter zur Verfügung gestellt werden, unterliegen der deutschen Besteuerung.
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Anwendung von Sonderregelungen des deutschen Steuerrechts auf tschechische/ slowakische K.S.
Knüpft das deutsche Steuerrecht an die Rechtsform einer ausländischen Gesellschaft an (z. B. § 26 Abs 2 bis 5 KStG, § 102 Abs. 2 BewG, § 9 Nr. 7 und § 12 Abs. 3 Nr. 2 und 4 GewStG, §§ 7 ff. AStG), so ist die tschechische/slowakische Kommanditgesellschaft nicht als Kapitalgesellschaft, sondern als Personengesellschaft zu qualifizieren.
Im Auftrag
Dr. Kieschke
Last modified: Mit Aug 1 11:59:42 CEST 2001
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