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Protokoll

Die Schweizerische Eidgenossenschaft und die Slowakische Republik haben in Bratislava am 14. Februar 1997 anlässlich der Unterzeichnung des Abkommens zwischen den beiden Staaten zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen die folgenden, einen integrierenden Bestandteil des Abkommens bildenden Bestimmungen vereinbart.

1.
zu Artikel 7

In Bezug auf Artikel 7 Absätze 1 und 2 besteht Einvernehmen darüber, dass, soweit ein Unternehmen eines Vertragsstaates im andern Staat durch eine dort gelegene Betriebstätte Güter oder Waren verkauft oder eine andere Geschäftstätigkeit ausübt, die Gewinne dieser Betriebstätte nur auf demjenigen Teil der Gesamteinkünfte ermittelt werden, die der Betriebstätte für ihre effektive Tätigkeit bei diesen Verkäufen oder Geschäften zugerechnet werden kann. Hat ein Unternehmen bei Verträgen über die Planung, Lieferung oder Montage oder den Bau gewerblicher, kaufmännischer oder wissenschaftlicher Ausrüstungen oder Anlagen oder öffentlicher Einrichtungen eine Betriebstätte, so werden die Gewinne dieser Betriebstätte nicht auf Grund der gesamten Summe des Vertrages ermittelt, sondern nur auf Grund des Vertragsteils, der tatsächlich durch die Betriebstätte im Staat, in dem diese liegt, erfüllt wird. Die Gewinne, die auf denjenigen Teil des Vertrags entfallen, der durch den Hauptsitz des Unternehmens erfüllt wird, können nur in dem Staat besteuert werden, in dem das Unternehmen ansässig ist.

2.
zu Artikel 8 Absätze 1 und 3

Diese Bestimmungen sowie die Bestimmungen der Artikel 3 Absatz 1 Unterabsatz g), 13 Absatz 3, 15 Absatz 3 und 22 Absatz 3 gelten sinngemäss auch für die im internationalen Strassen- und Schienenverkehr betriebenen Fahrzeuge.

3.
zu Artikel 12

Ungeachtet der Bestimmung von Absatz 2 besteht Einvernehmen darüber, dass, solange die Schweiz nach ihrer innerstaatlichen Gesetzgebung auf Lizenzgebühren, die an nichtansässige Personen gezahlt werden, keine Quellensteuer erhebt, die von der Slowakei auf Lizenzgebühren gemäss Absatz 3 Unterabsatz b) erhobene Steuer 5 vom Hundert des Bruttobetrages der Lizenzgebühren nicht übersteigen darf.

Geschehen zu Bratislava am 14. Februar 1997 im Doppel in deutscher, slowakischer und englischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleicherweise verbindlich ist. Bei unterschiedlicher Auslegung des deutschen und des slowakischen Wortlauts soll der englische Wortlaut massgebend sein.

Für die Schweizerische Eidgenossenschaft:
Jakob Kellenberger

Für die Slowakische Republik:
Josef Sestak


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