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Kommissionsbericht (2002) zum Beitritt Sloweniens

Einleitung

Der Europäische Rat von Kopenhagen stellte für die Bewerberländer im Juni 1993 die folgenden politischen Beitrittskriterien auf: ,,institutionelle Stabilität als Garantie für die demokratische und rechtsstaatliche Ordnung, Wahrung der Menschenrechte sowie Achtung und Schutz von Minderheiten[*]``.

In ihrer Stellungnahme von 1997 zum Antrag Sloweniens auf Beitritt zur Europäischen Union gelangte die Kommission zu folgendem Schluss:

,,Die slowenischen Institutionen funktionieren ordnungsgemäß, die verschiedenen Gewalten sind sich der Grenzen ihrer Zuständigkeiten bewusst und auf Zusammenarbeit bedacht. Die Wahlen von 1992 und 1996 waren frei und fair. Die Opposition nimmt in üblicher Weise an der Arbeit der Institutionen teil.

Im Lande gibt es zudem keine größeren Probleme im Bereich der Wahrung der Grundrechte. Die Rechte der Minoritäten werden garantiert und geschützt. Die Arbeitsweise der Justiz und die Rückgabe von Hab und Gut an vom kommunistischen Regime beraubte Alteigentümer bedürfen noch bestimmter Verbesserungen. Die Wirksamkeit der Korruptionsbekämpfung muss noch gestärkt werden.

Slowenien besitzt somit die Merkmale einer Demokratie, die über stabile Institutionen verfügt, die die rechtsstaatliche Ordnung, die Wahrung der Menschenrechte sowie die Achtung von Minderheiten und ihren Schutz garantieren``.

In ihrem Regelmäßigen Bericht 2001 stellte die Kommission Folgendes fest:

,,Die Kommission kam in ihrer Stellungnahme im Jahr 1997 zu dem Schluss, dass Slowenien die politischen Kriterien erfüllt. Seither hat das Land seine Demokratie, Rechtsstaatlichkeit sowie Achtung und Schutz der Minderheiten garantierenden Institutionen in beachtlicher Weise weiter konsolidiert und ausgebaut. Die Anstrengungen des zurückliegenden Jahres zielten in dieselbe Richtung. Slowenien erfüllt weiterhin die politischen Kriterien von Kopenhagen.

Bei der Justizreform kann Slowenien gute Ergebnisse vorweisen, da es neue Rechtsvorschriften erließ und - zum Teil bereits im Vorjahr eingeführte - Maßnahmen umsetzte, um die Zahl der anhängigen Gerichtsverfahren zu verringern. Dadurch konnte der Rückstand in diesem Bereich deutlich abgebaut werden.

Die allgemeine Reform der öffentlichen Verwaltung wurde im vergangenen Jahr weiter vorangetrieben. Die Verabschiedung des Gesetzes über den öffentlichen Dienst und des Gesetzes über die öffentlichen Einrichtungen steht jedoch noch aus. Diese Gesetze bilden einen wichtigen Bestandteil des Rechtsrahmens für die Reform der öffentlichen Verwaltung und schreiben die Unabhängigkeit des öffentlichen Dienstes und den Status der öffentlichen Einrichtungen fest. Die Bemühungen in diesem Bereich sollten fortgesetzt werden.

Das Verhalten der Polizei ist insbesondere im Zusammenhang mit bestimmten Misshandlungsvorwürfen zu überprüfen.

In der Beitrittspartnerschaft aus dem Jahr 1999 wurde die Beschleunigung der Reform der öffentlichen Verwaltung als kurzfristige Priorität ausgewiesen. Dieses Ziel kann als erreicht angesehen werden. Allerdings steht die Annahme von Rechtsvorschriften über öffentliche Einrichtungen, bei der es sich um eine mittelfristige Priorität handelt, noch aus. Slowenien ist bei der Verbesserung der Arbeitsweise der Justiz, die zu den mittelfristigen Prioritäten zählt, gut vorangekommen. Die Fortführung der Bemühungen um die Lösung der noch ausstehenden Grenzprobleme mit Kroatien war ein mittelfristiges prioritäres Ziel, das inzwischen erreicht wurde``.

Im folgenden Abschnitt wird die Entwicklung in Slowenien anhand der politischen Kriterien von Kopenhagen bewertet; dabei wird auch darauf eingegangen, wie Exekutive und Judikative des Landes allgemein funktionieren. Die in diesen Bereichen festzustellenden Entwicklungen wirken sich in vielerlei Hinsicht direkt auf die Fähigkeit Sloweniens aus, den gemeinschaftlichen Besitzstand, insbesondere im Bereich Justiz und Inneres, zu übernehmen. Nähere Informationen zum letztgenannten Aspekt enthält der entsprechende Abschnitt (Kapitel 24 - Zusammenarbeit im Bereich Justiz und Inneres) in Teil B.3.1. dieses Berichts.



© Europäische Kommission; Last modified 2003-05-03

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