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Kommissionsbericht (2002) zum Beitritt Sloweniens

Unterabschnitte

Kapitel 2: Freizügigkeit

Fortschritte seit dem letzten Regelmäßigen Bericht

Während des Berichtszeitraums ist Slowenien bei der Rechtsangleichung weiter vorangekommen und hat seine Vorbereitungen für die vollständige Übernahme des Besitzstands und den Aufbau der erforderlichen Verwaltungsstrukturen fortgesetzt.

Bei der Umsetzung der EU-Vorschriften im Bereich der gegenseitigen Anerkennung der beruflichen Befähigungsnachweise hat Slowenien erhebliche Fortschritte erzielt. Im Februar 2002 wurde das Gesetz über die Anerkennung von in der EU erteilten Befähigungsnachweisen für die Berufsausübung in Slowenien angenommen. Darin ist die Anerkennung aller Befähigungsnachweise festgelegt.

Weitere Fortschritte wurden in Bezug auf die Bürgerrechte erzielt. Im Mai 2002 wurde in Slowenien eine Reihe von Wahlgesetzen verabschiedet, die die Ausübung der Bürgerrechte für Staatsbürger der EU-Mitgliedstaaten regeln. So wird EU-Bürgern mit ständigem Wohnsitz in Slowenien durch das im Mai angenommene Kommunalwahlgesetz ab dem Beitritt Sloweniens das aktive und passive Wahlrecht bei Kommunalwahlen zuerkannt. Außerdem wurde im Mai das Gesetz über politische Parteien geändert, so dass EU-Bürger nun als gleichberechtigte Mitglieder slowenischer Parteien akzeptiert werden.

Im Bereich der Freizügigkeit der Arbeitnehmer wurde Sloweniens Teilnahme am EURES-Netzwerk weiter vorbereitet.

Slowenien intensivierte seine bilateralen Beziehungen zu den Mitgliedstaaten im Hinblick auf die künftige Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit und trieb den Aufbau der Institutionen mit Nachdruck voran. Ein bilaterales Abkommen mit Luxemburg wurde ratifiziert und im zweiten Halbjahr 2002 wird ein neues Abkommen mit Italien in Kraft treten. Abkommen in diesem Bereich sind bereits mit allen Mitgliedstaaten geschlossen, mit Ausnahme von Frankreich, Schweden, dem Vereinigten Königreich und Spanien.

Gesamtbewertung

Slowenien hat seine Rechtsvorschriften im Bereich der gegenseitigen Anerkennung der beruflichen Befähigungsnachweise weitgehend an den Besitzstand angeglichen. Dennoch ist weitere gesetzgeberische Arbeit zu leisten, um die letzten Unstimmigkeiten mit dem Besitzstand zu beseitigen. Dazu gehören die Angleichung der Rechtsvorschriften für Architekten und Apotheker und die klare Trennung zwischen dem Beruf des Zahnarztes und dem des Arztes.Ärzten. Bis zum Beitritt muss gewährleistet sein, dass alle slowenischen Rechtsvorschriften mit dem Gemeinschaftsrecht in Einklang stehen. Dies gilt insbesondere für Voraussetzungen im Hinblick auf Staatsangehörigkeit, Wohnsitz und Sprachkenntnisse. Die Rechtsvorschriften über die gegenseitige Anerkennung müssen genau überprüft werden, um zu gewährleisten, dass zwischen der Anerkennung für akademische und berufliche Zwecke unterschieden und ein einfaches Verfahren für die Bereitstellung von Dienstleistungen vorgesehen wird. Im Hinblick auf die vor der Harmonisierung erworbenen beruflichen Befähigungsnachweise muss Slowenien Maßnahmen ergreifen um sicherzustellen, dass alle slowenischen Berufsangehörigen ab dem Beitritt die in den einschlägigen Richtlinien niedergelegten Anforderungen erfüllen.

Mit der Verabschiedung der Rechtsvorschriften über das Aufenthaltsrecht hat Slowenien seine Rechtsangleichung in Bezug auf die Bürgerrechte weitgehend abgeschlossen. Die Vorbereitungen für die Annahme der Änderungen des Ausländergesetzes und der anderen noch ausstehenden Rechtsvorschriften über das Wahlrecht müssen abgeschlossen werden.

Im Bereich der Freizügigkeit der Arbeitnehmer steht das slowenische Recht schon weitgehend mit dem Besitzstand im Einklang.

Für die Vorbereitung der Teilnahme Sloweniens am EURES-Netzwerk wurde ein Verantwortlicher ernannt, drei Sachverständige wurden für die technische Unterstützung geschult.

Im Hinblick auf die künftige Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit hat Slowenien den Aufbau der entsprechenden Verwaltungskapazität im Bereich des sozialen Schutzes vorangetrieben. Die Schulungsmaßnahmen und die Schaffung neuer Stellen sollten fortgesetzt werden.

Schlussfolgerung

In ihrer Stellungnahme von 1997 kam die Kommission zu dem Ergebnis, der Grundsatz der Gleichbehandlung von Inländern und Ausländern, die sich rechtmäßig im Land aufhalten, im slowenischen Recht bereits anerkannt wird, und dass sich die durch Richtlinien koordinierte Berufsausbildung weitgehend mit dem Besitzstand im Einklang befindet, obwohl noch einige Anpassungen erforderlich seien. Sie fügte hinzu, dass im Zusammenhang mit Einwanderung und Arbeitserlaubnis eine restriktive Politik verfolgt werde, aber entsprechende Gesetzesänderungen vorbereitet würden. Bei der gegenseitigen Anerkennung von Diplomen müssten noch einige Bereiche angepasst werden. Mittelfristig seien technische Anpassungen der Rechtsvorschriften notwendig.

Seit der Stellungnahme hat Slowenien bei der Rechtsangleichung in diesem Bereich erhebliche Fortschritte erzielt und die zuständigen Institutionen weiter ausgebaut, auch im Hinblick auf die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit. Auch die Anpassung der slowenischen Gesetze und Strukturen im Bereich der Freizügigkeit schreitet zufriedenstellend voran und obwohl weitere Anstrengungen erforderlich sind, hält sich Slowenien bei der Durchführung der Arbeiten im Allgemeinen an den vorgesehenen Zeitplan.

Die Verhandlungen über dieses Kapitel sind vorläufig abgeschlossen. Slowenien hat keine Übergangsregelungen in diesem Bereich beantragt. Slowenien hat einer von der EU beantragten Übergangsregelung in Bezug auf die Freizügigkeit der Arbeitnehmer zugestimmt. Diese Beschränkungen der Freizügigkeit werden für einen Zeitraum von mindestens zwei Jahren und höchstens sieben Jahren nach dem Beitritt gelten. Slowenien erfüllt im Allgemeinen die Verpflichtungen, die es in den Beitrittsverhandlungen in diesem Bereich eingegangen ist.

Um die Vorbereitungen für den Beitritt abzuschließen, muss Slowenien nun seine Anstrengungen auf die Annahme der Gesetzesvorlagen in Bezug auf die gegenseitige Anerkennung von beruflichen Befähigungsnachweisen, das Wahlrecht (Gesetz über das Wählerverzeichnis, Gesetz über die Wahl slowenischer Abgeordneter für das Europäische Parlament) und auf die weitere Stärkung der Leistungsfähigkeit der Institutionen konzentrieren.



© Europäische Kommission; Last modified 2003-05-03

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