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Kommissionsbericht (2002) zum Beitritt Sloweniens

Unterabschnitte

Kapitel 4: Freier Kapitalverkehr

Fortschritte seit dem letzten Regelmäßigen Bericht

In diesem Bereich wurden seit der Annahme des letzten Regelmäßigen Berichts weitere Fortschritte erzielt.

So hat die Bank von Slowenien während des Berichtszeitraums im Bereich des Kapital- und Zahlungsverkehrs bestimmte Beschränkungen im Bereich der Geldtransaktionen gemäß dem Devisengesetz aufgehoben. Dabei wurden unter anderem Beschränkungen für Gebietsansässige beim Erwerb von Wertpapieren im Ausland und für Nicht-Gebietsansässige beim Erwerb von Wertpapieren auf dem slowenischen Kapitalmarkt beseitigt. Eine weitere Maßnahme war die Liberalisierung der Eröffnung von Devisenkonten im Ausland durch slowenische Unternehmen. Außerdem wurde die obligatorische Depotkontenregelung beim Erwerb von Wertpapieren mit kurzer Laufzeit durch Gebietsfremde abgeschafft.

Im Bereich der Zahlungssysteme hat Slowenien im März 2002 das Gesetz über den Zahlungsverkehr angenommen. Damit soll die Reform des Zahlungsverkehrs abgeschlossen und der Besitzstand in diesem Bereich zum Teil übernommen werden.

Im September 2001 verabschiedete Slowenien ein neues Gesetz zur Bekämpfung der Geldwäsche, mit dem das System zur Vorbeugung und Aufdeckung von Geldwäsche verbessert wird. Im Juni 2002 wurde das Gesetz geändert, um die darin festgelegten Verpflichtungen auf weitere Berufsgruppen auszuweiten. Die Befugnisse des Nationalen Amts zur Bekämpfung der Geldwäsche wurden erweitert, damit es sowohl aus eigenem Antrieb als auch auf Antrag staatlicher Stellen wie der Polizei und der Aufsichtsbehörden Ermittlungen durchführen kann. Auch der Zugang zu den entsprechenden Datenbanken wurde verbessert.

Gesamtbewertung

Im Bereich des Kapitalverkehrs steht die Angleichung der Rechtsvorschriften kurz vor dem Abschluss. Einige Beschränkungen bestehen noch bei den ausländischen Direktinvestitionen (z.B. bei Investmentfonds und Verwaltungsgesellschaften, Glücksspiel, Ermittlungsdiensten und Nutzung von natürlichen Ressourcen) und im Bereich der Geldtransaktionen (z.B. bei der Eröffnung von Konten im Ausland durch natürliche gebietsansässige Personen). Der Immobilienerwerb durch Gebietsfremde muss spätestens bis zum Beitritt liberalisiert werden.

Die Rechtsvorschriften für Zahlungssysteme hat Slowenien durch die Annahme eines Beschlusses über die Bedingungen und Verfahren für internationale Transaktionen bereits teilweise mit dem Besitzstand in Einklang gebracht. Es sind jedoch weitere Angleichungen an die Richtlinien über grenzüberschreitende Überweisungen und die Wirksamkeit von Abrechnungen sowie an die Empfehlung zu elektronischen Zahlungsinstrumenten erforderlich. Außerdem muss ein außergerichtliches Beschwerdeverfahren für die Schlichtung von Streitigkeiten zwischen Banken und ihren Kunden eingerichtet werden. 1998 führte Slowenien ein Echtzeit-Bruttoabrechnungssystem für den Interbanken-Zahlungsverkehr ein. Die Infrastruktur der Zahlungs- sowie Wertpapierabrechnungssysteme ist ausreichend entwickelt.

Im Bereich der Bekämpfung der Geldwäsche hat Slowenien eine sehr positive Entwicklung zu verzeichnen. So wurden bereits die Durchführungsvorschriften für die erste Geldwäsche-Richtlinie und im Wesentlichen auch für die zweite Richtlinie übernommen. Das effizient arbeitende Nationale Amt für die Bekämpfung der Geldwäsche beteiligt sich aktiv an internationalen Maßnahmen gegen Geldwäsche. Die Zusammenarbeit zwischen den verschiedenen zuständigen Stellen in Slowenien funktioniert gut.

Schlussfolgerung

In der Stellungnahme von 1997 kam die Kommission zu dem Ergebnis, dass die Liberalisierung des Kapitalverkehrs insgesamt nur langsam vorangeht. Bei der Angleichung der Rechtsvorschriften, die nunmehr sowohl den Vorschriften des Weißbuchs als auch des Europa-Abkommens entsprechen, seien zwar beachtliche Fortschritte erzielt worden, doch die jüngsten Maßnahmen der Bank von Slowenien hätten die Liberalisierungsbemühungen zurückgeworfen. Die Kommission fügte hinzu, dass sich die Regierung der Probleme bewusst sei und beabsichtige, mit einem neuen Devisengesetz einige Maßnahmen zur Liberalisierung des Kapitalverkehrs zu ergreifen, einschließlich der Möglichkeit für ausländische Banken, Zweigniederlassungen in Slowenien zu eröffnen. Angesichts der derzeitigen Geld- und Währungspolitik seien die Aussichten auf einen Durchbruch bei der Liberalisierung des Kapitalverkehrs jedoch gering.

Seit der Stellungnahme hat Slowenien erhebliche Fortschritte bei der Angleichung seiner Rechtsvorschriften und dem Aufbau der erforderlichen Verwaltungsstrukturen erzielt, so dass die Entwicklung in diesem Bereich einen sehr positiven Stand erreicht hat. Fast alle Beschränkungen im Bereich der Geldtransaktionen wurden beseitigt, und auch die Liberalisierung der ausländischen Direktinvestitionen kommt gut voran.

Die Verhandlungen über dieses Kapitel sind vorläufig abgeschlossen. Slowenien hat keine Übergangsregelungen in diesem Bereich beantragt. Slowenien erfüllt im Allgemeinen die Verpflichtungen, die es in diesem Bereich in den Beitrittsverhandlungen eingegangen ist. Allerdings sind Verzögerungen bei der Änderung des Gesetzes über Investmentfonds und Verwaltungsgesellschaften eingetreten. Hier besteht dringender Handlungsbedarf.

Um die Vorbereitungen für den Beitritt abzuschließen, muss Slowenien nun seine Anstrengungen auf die vollständige Rechtsangleichung in den Bereichen ausländische Direktinvestitionen und Zahlungssysteme sowie auf die Beseitigung der restlichen Beschränkungen bei Geldtransaktionen und den Aufbau der noch fehlenden Verwaltungsstrukturen im Bereich der Zahlungssysteme konzentrieren.



© Europäische Kommission; Last modified 2003-05-03

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