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Kommissionsbericht (2002) zum Beitritt Sloweniens

Unterabschnitte

Kapitel 5: Gesellschaftsrecht

Fortschritte seit dem letzten Regelmäßigen Bericht

Seit dem letzten Regelmäßigen Bericht hat Slowenien weitere Fortschritte im Bereich des Gesellschaftsrechts und des Schutzes der Rechte an geistigem und gewerblichem Eigentum gemacht.

In Bezug auf das Gesellschaftsrecht und die Rechnungslegung im Einzelnen sind während des Berichtszeitraums keine besonderen Entwicklungen zu verzeichnen.

Beim Schutz der Rechte an geistigem und gewerblichem Eigentum wurde die Rechtsangleichung durch die Übernahme von Bestimmungen aus internationalen Übereinkommen vorangebracht. Im Juli 2002 wurde das Europäische Patentübereinkommen und im November 2001 der für Waren (Warenzeichen) und Dienstleistungen (Dienstleistungsmarken) geltende Genfer Vertrag über das Markenrecht (1984) ratifiziert. Im Februar 2002 wurde außerdem das Gesetz zur Ratifizierung des Patentrechtsvertrags und der entsprechenden Durchführungsvorschriften verabschiedet, mit dem Slowenien dem 2000 in Genf unterzeichneten Patentrechtsvertrag beitritt. Im Februar 2002 wurde auch das Gesetz zur Ratifizierung des Genfer Protokolls zum Haager Abkommen über die internationale Hinterlegung gewerblicher Muster oder Modelle und die auf diesem Abkommen beruhenden sekundärrechtlichen Vorschriften verabschiedet.

Auch die sekundärrechtlichen Vorschriften zum Gesetz über gewerbliches Eigentum wurden im Berichtszeitraum verabschiedet. Dieses regelt die Gebühren für den Erwerb und die Aufrechterhaltung von Rechten an gewerblichem Eigentum, Patenregister, Rechte an gewerblichem Eigentum und Bescheinigungen über ältere Rechte, den Inhalt eines Antrags auf Eintragung einer Handelsmarke, den Inhalt eines Antrags auf Eintragung eines Musters, den Inhalt eines Patentantrags und das Verfahren für die Anmeldung gemeinsamer Patente, die Eintragung von Unternehmen und anderen Rechtspersönlichkeiten und die Ausweitung des Geltungsbereichs von EU-Patenten auf Slowenien.

Was die Durchsetzung der Rechte an geistigem Eigentum anbetrifft, so verabschiedete Slowenien im November 2001 das Gesetz über zollrechtliche Maßnahmen im Zusammenhang mit der Verletzung von Rechten an geistigem Eigentum (siehe Kapitel 25 Zollunion). Dieses Gesetz weist dem slowenischen Zoll neue Aufgaben zu, damit verhindert wird, dass nachgeahmte Waren, unerlaubt hergestellte Vervielfältigungen und Waren mit gefälschten Warenzeichen oder geographischen Angaben in das slowenische Zollgebiet bzw. aus diesem Zollgebiet verbracht werden. Im Berichtszeitraum wurden für die slowenischen Zollbeamten umfangreiche Schulungsmaßnahmen in diesem Bereich durchgeführt.

Im Bereich der Verordnung zur Ablösung des Brüsseler Übereinkommens über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen sowie des Übereinkommens von Rom über das auf vertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht kam es zu keinen nennenswerten Entwicklungen.

Gesamtbewertung

Slowenien hat im Bereich des Gesellschaftsrechts zufriedenstellende Fortschritte erzielt. Slowenien muss gewährleisten, dass seine Rechtsvorschriften mit dem Besitzstand in Einklang stehen, dies gilt insbesondere für die zulässige Frist für das Eintragungsverfahren der Unternehmen. Slowenien muss außerdem sicherstellen, dass die Gebühren für Auszüge aus dem Register mit dem Besitzstand vereinbar und daher gerade kostendeckend sind.

Im Bereich der Rechnungslegung steht das slowenische Recht zum Großteil mit dem Besitzstand im Einklang.

Hinsichtlich der Verwaltungskapazität ist festzustellen, dass Slowenien im Bereich Gesellschaftsrecht und Rechnungslegung auch über alle erforderlichen Institutionen verfügt. Slowenien muss jedoch gewährleisten, dass sein Rechungsprüfungsinstitut als für Rechnungslegung und -prüfung zuständige Stelle in der Lage ist, die Rechnungslegungsstandards gemäß dem Gesetz über Rechnungslegung festzulegen. Dieses Institut ist eine private Einrichtung mit staatlichen Befugnissen im Bereich der Prüfung der Jahresabschlüsse und der Festlegung von Standards für die Rechnungsprüfung, für das interne Audit, für die Rechnungslegung und für die Unternehmensfinanzierung. Das Institut für Revisionen ist für die Eintragung der zugelassenen Abschlussprüfer, den Inhalt der Abschlussprüfungen, den Kodex über die Berufsethik einschließlich der Gewährleistung der Unabhängigkeit, die Festlegung von Rechnungsprüfungsstandards, Disziplinarstrafen und Sanktionen zuständig.

Im Bereich der Rechte an gewerblichem und geistigem Eigentum erfüllt Slowenien bei dem Schutz des gewerblichen Eigentum bereits die meisten Anforderungen. Slowenien hat auch beim Marken- und Patentrecht große Fortschritte erzielt und den Schutz des Urheberrechts und verwandter Schutzrechte verbessert, insbesondere durch die Annahme der Änderungen des Gesetzes über das Urheberrecht und verwandte Schutzrechte im Jahr 2001. Die slowenischen Rechtsvorschriften stehen daher weitgehend mit dem Besitzstand in Einklang, auch Teile der Richtlinie über das Urheberrecht in der Informationsgesellschaft werden bereits umgesetzt. Allerdings erfüllt das slowenische Recht noch nicht alle Anforderungen der Richtlinie. Daher müssen die Rechtsvorschriften noch stärker an die Bestimmungen der Richtlinie über das Urheberrecht in der Informationsgesellschaft und der Richtlinie über das Folgerecht angeglichen werden. Slowenien ist allen einschlägigen Übereinkommen im Bereich des Urheberrechts und verwandter Schutzrechte beigetreten und ratifizierte auch die beiden Verträge der Weltorganisation für geistiges Eigentum (WIPO).

Für nach dem Januar 1993 in Slowenien beantragte Patente können ergänzende Schutzzertifikate ausgestellt werden. Das neue Gesetz über gewerbliches Eigentum enthält bereits Bestimmungen, die die Gemeinschaftsmarke betreffen. Allerdings müssen die slowenischen Rechtsvorschriften noch an die neue Verordnung über das Gemeinschaftsgeschmackmuster angeglichen werden. Die oben erwähnte Ratifizierung des Europäischen Patentübereinkommens erfordert zudem verschiedene Änderungen des Patentgesetzes als Teil des Gesetzes über das gewerbliche Eigentum.

Die für die Verwaltung dieses Bereichs zuständige Behörde ist das dem Ministerium für Wissenschaft und Technologie unterstellte Amt für geistiges Eigentum mit derzeit 50 Mitarbeitern. Die Mitarbeiter dieses Amtes nahmen an Schulungsmaßnahmen des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt in Alicante teil. Für Fälle von Verletzungen der Rechte an gewerblichem Eigentum ist das Bezirksgericht in Ljubljana zuständig. Die Personalausstattung der Verwaltung in diesem Bereich scheint ausreichend.

Produkt- und Markenpiraterie sind noch immer ein vorrangiges Problem. Daher bedarf es weiterer Anstrengungen zur Stärkung der Leistungsfähigkeit der Vollzugsbehörden, insbesondere in Bezug auf Grenzkontrollen und die Bekämpfung der Produktpiraterie (dies betrifft nach Angaben der Privatindustrie 60% der Software und auch die Videopiraterie stellt ein großes Problem dar). Besondere Aufmerksamkeit sollte auch der Leistungsfähigkeit der Verwaltungsbehörden und Gerichtsinstanzen gewidmet werden, die für die Durchsetzung des Besitzstands zuständig sind. Dies betrifft insbesondere Zolldienste, Polizei und Justiz, deren Koordinierung verbessert werden muss. Außerdem sollte die gezielte Schulung der für Urheberrechte zuständigen Beamten, der Vollzugsbeamten sowie der Richter und Staatsanwälte fortgesetzt werden.

Schlussfolgerung

In ihrer Stellungnahme von 1997 kam die Kommission zu dem Ergebnis, dass in den Bereichen Gesellschaftsrecht und Rechnungslegung keine Schwierigkeiten auftreten dürften, wenn die Gesetze wie geplant verabschiedet und auch die vorstehend genannten diskriminierenden Vorschriften des Gesellschaftsrechts aufgehoben werden.

Seit dieser Stellungnahme hat Slowenien seine Rechtsvorschriften im Bereich des Gesellschaftsrechts weitgehend an den Besitzstand angeglichen und macht auch im Bereich der Rechte an gewerblichem und geistigem Eigentum kontinuierliche Fortschritte. Auch die Verwaltungskapazität wurde weiter ausgebaut.

Die Verhandlungen über dieses Kapitel sind vorläufig abgeschlossen. Slowenien hat keine Übergangsregelungen in diesem Bereich beantragt und dem Vorschlag der EU bezüglich des Schutzes der Rechte an gewerblichem Eigentum für Arzneimittel sowie der Gemeinschaftsmarke zugestimmt. Slowenien erfüllt im Allgemeinen die Verpflichtungen, die es in diesem Bereich in den Beitrittsverhandlungen eingegangenen ist.

Um die Vorbereitungen für den Beitritt abzuschließen, muss Slowenien seine Anstrengungen nun auf die vollständige Übernahme des Besitzstands anhand der vorstehenden Empfehlungen konzentrieren und die Maßnahmen zur Bekämpfung der Markenpiraterie und betrügerischen Nachahmung, zur Stärkung der Grenzkontrollen und zur Verbesserung der Zusammenarbeit zwischen den verschiedenen Vollzugsbehörden (Zoll, Polizei, Justiz) mit Nachdruck fortsetzen.



© Europäische Kommission; Last modified 2003-05-03

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