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Kommissionsbericht (2002) zum Beitritt SloweniensUnterabschnitteKapitel 6: WettbewerbspolitikFortschritte seit dem letzten Regelmäßigen BerichtSeit der Annahme des letzten Regelmäßigen Berichts hat Slowenien Fortschritte in diesem Bereich erzielt. Auf dem Gebiet des Kartellrechts stehen die slowenischen Rechtsvorschriften weitgehend mit dem Besitzstand in Einklang, so dass keine neuen legislativen Entwicklungen zu verzeichnen waren. Das Amt für den Schutz des Wettbewerbs, die Kartellbehörde Sloweniens, hat seine Erfolgsbilanz bei der Durchsetzung der Wettbewerbsregeln im vergangenen Jahr weiter ausgebaut. Im Jahr 2001 nahm das Amt insgesamt 49 Anti-Kartellentscheide an, sechs davon betrafen wettbewerbsbeschränkende Vereinbarungen, drei den Missbrauch einer marktbeherrschenden Stellung und 40 Unternehmenszusammenschlüsse. In vier Fällen wurde lediglich eine bedingte Zustimmung erteilt oder aber der Unternehmenszusammenschluss verweigert. Im Bereich der staatlichen Beihilfen steht das slowenische Recht weitgehend mit dem Besitzstand in Einklang. Im November 2001 wurden Änderungen des Gesetzes über Wirtschaftszonen angenommen, um die darin vorgesehen steuerlichen Anreize an die einschlägigen EG-Vorschriften anzugleichen. Das Gesetz über finanzielle Verpflichtungen im Zusammenhang mit den slowenischen Stahlwerken wurde im Dezember 2001 verabschiedet. Es wurden Durchführungsvorschriften über Wirtschaftszonen und während der Ausarbeitung des Umstrukturierungsplans gewährte staatliche Beihilfen für die Sanierung von Unternehmen in Schwierigkeiten erlassen. Die Kommission für staatliche Beihilfen fungiert als nationale Aufsichtsbehörde für staatliche Beihilfen. Sie hat neun Mitarbeiter. Im Jahr 2001 wurden insgesamt 38 Entscheidungen getroffen, davon bezogen sich 22 auf Beihilferegelungen und 16 auf individuelle Beihilfefälle. GesamtbewertungDas neue slowenische Wettbewerbsgesetz trat im Juli 1999 in Kraft und beinhaltet die wesentlichen Grundsätze der gemeinschaftlichen Kartellvorschriften in Bezug auf wettbewerbsbeschränkende Vereinbarungen, Missbrauch einer marktbeherrschenden Stellung und Fusionskontrolle. Was die Durchführungsvorschriften anbelangt, so hat Slowenien die neuen Maßnahmen der EU über vertikale und horizontale Vereinbarungen eingeführt. Obgleich das Amt für den Schutz des Wettbewerbs über die erforderlichen Befugnisse zur Durchsetzung der Wettbewerbsregeln verfügt, müssen ihm auch die entsprechenden Mittel für eine wirksame Durchsetzung zur Verfügung gestellt werden. Derzeit sind in dem Amt 12 Beamte beschäftigt. Die personelle Ausstattung des Amtes sollte gesichert sein, d.h. es müsste insbesondere darauf geachtet werden, dass die Zahl der Mitarbeiter verstärkt und die Fluktuation des Personals gering gehalten wird. Es ist von zentraler Bedeutung, dass dem Amt ausreichende Mittel zur Verfügung stehen, damit es seine Tätigkeiten insbesondere im Hinblick auf die bevorstehende neue, dezentrale Anwendung der kartellrechtlichen Vorschriften der EU aktiv weiterentwickeln kann, durch die den slowenischen Wettbewerbsbehörden nach dem Beitritt neue wichtige Aufgaben und Kompetenzen zufallen. Auf dem Gebiet des Kartellrechts besteht die wesentliche Herausforderung des Amtes darin, die wirksame Anwendung und Durchsetzung der einschlägigen Vorschriften fortzusetzen. Dabei sollte es sich vorrangig mit den besonders schwerwiegenden Fällen von Wettbewerbsverzerrung befassen und z.B. die Kartellbildung bekämpfen. Die Bemühungen um eine abschreckendere Sanktionspolitik sollten aktiv weiterverfolgt werden. Die Leistungsfähigkeit der Justizbehörden im Umgang mit Berufungsverfahren ist ein wichtiger Bestandteil der Durchsetzung der Wettbewerbsregeln. Der Anteil an gerichtlichen Entscheidungen ist nach wie vor gering und während des Berichtszeitraums wurden von den Gerichten keine Geldbußen verhängt. Die Ausbildung der Richter sollte auch auf deren Sensibilisierung für die Wettbewerbsregeln ausgerichtet werden, damit die Justizbehörden ihrer Rolle wirklich gerecht werden können. Das slowenische Gesetz über staatliche Beihilfen, das im Jahr 2000 in Kraft trat, enthält die wesentlichen EG-Grundsätze für die Kontrolle der staatlichen Beihilfen. Die Durchführungsvorschriften decken die wichtigsten Vorschriften des Besitzstands ab. Der Bericht über die staatlichen Beihilfen für das Jahr 2000 lehnt sich in der Methodik und der Form der Darstellung an den Bericht der Europäischen Kommission über staatliche Beihilfen in der EG an. Die slowenische Kommission für staatliche Beihilfen verfügt über die erforderlichen Befugnisse zur Durchsetzung der Beihilferegeln. Sie sollte weiterhin die wirksame Anwendung und Durchsetzung der Beihilferegeln insbesondere in Bezug auf Rettungs- und Umstrukturierungsbeihilfen gewährleisten. Ein besonderes Augenmerk sollte darauf gelegt werden, dass Beihilfen, die im Zusammenhang mit der Privatisierung einzelner Unternehmen gewährt werden, mit den EG-Vorschriften über staatliche Beihilfen in Einklang stehen. Außerdem sollte das angelaufene Programm zur Angleichung der bestehenden Beihilfemaßnahmen planmäßig abgeschlossen werden. SchlussfolgerungDie Kommission kam in ihrer Stellungnahme von 1997 zu dem Ergebnis, dass die Rechtsangleichung im Bereich der kartellrechtlichen Vorschriften zwar nicht zufriedenstellend war, aber dass der Angleichungsprozess nach der Verabschiedung des Wettbewerbsrechts so gut wie abgeschlossen sein dürfte. Zu den staatlichen Beihilfen hieß es in der Stellungnahme, dass die Vorschriften in Bezug auf Transparenz und Überwachung der Beihilfen noch nicht erfüllt seien und Slowenien aufgefordert werde, beträchtliche Anstrengungen zu unternehmen, um die Anforderungen mittelfristig zu erfüllen. Seit der Stellungnahme hat Slowenien kontinuierlich Fortschritte bei der Annahme der einschlägigen kartell- und beihilferechtlichen Vorschriften und dem Ausbau der administrativen Leistungsfähigkeit der Kommission für staatliche Beihilfen gemacht. Insgesamt ist Slowenien in Bezug auf Rechtsangleichung, Verwaltungskapazität und Rechtsdurchsetzung gut vorangekommen. Allerdings müsste mehr auf die verstärkte Durchsetzung der bestehenden kartell- und beihilferechtlichen Vorschriften geachtet werden, um einen wirksamen Wettbewerb auf den slowenischen Märkten zu gewährleisten. Die Verhandlungen über dieses Kapitel sind vorläufig abgeschlossen. Slowenien hat keine Übergangsregelung beantragt. Slowenien erfüllt im Allgemeinen die eingegangen Verpflichtungen und die Anforderungen in Bezug auf hinreichende Rechtsangleichung, Verwaltungskapazität und Rechtsdurchsetzung, die im Laufe der Verhandlungen in diesem Bereich festgelegt wurden. Um die Vorbereitungen für den Beitritt abzuschließen, muss Slowenien sich nun darauf konzentrieren, weiter sicherzustellen, dass dem Amt für den Schutz des Wettbewerbs ausreichende Mittel für den Bereich Kartellrecht zur Verfügung stehen und dass sowohl die kartell- als auch die beihilferechtlichen Vorschriften in angemessener Art und Weise umgesetzt werden, so dass ein wirksamer Wettbewerb auf den slowenischen Märkten gewährleistet ist. Slowenien sollte sicherstellen, dass die Rechtsangleichung parallel zur Weiterentwicklung des Besitzstands fortgeführt wird. © Europäische Kommission; Last modified 2003-05-03 |
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