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Kommissionsbericht (2002) zum Beitritt Sloweniens

Unterabschnitte

Kapitel 11: Wirtschafts- und Währungsunion

Fortschritte seit dem letzten Regelmäßigen Bericht

Eine eingehende Bewertung der einzelnen Aspekte der Wirtschaftspolitik Sloweniens wurde bereits in dem Kapitel über die wirtschaftlichen Kriterien (B-2) vorgenommen. Dieser Abschnitt beschränkt sich deshalb auf die Erörterung derjenigen Elemente des in Titel VII EG-Vertrag und anderen einschlägigen Rechtsakten niedergelegten Besitzstandes im Bereich der Wirtschafts- und Währungsunion, die die Bewerberländer vor dem Beitritt umsetzen müssen, d.h. das Verbot der unmittelbaren Finanzierung des öffentlichen Sektors durch die Zentralbank, das Verbot des bevorrechtigten Zugangs des öffentlichen Sektors zu den Finanzinstituten und die Unabhängigkeit der Zentralbank. Auf die Liberalisierung des Kapitalverkehrs, die im Rahmen der Übernahme des WWU-Besitzstands abgeschlossen werden muss, wurde bereits in Kapitel 4 ­ Freier Kapitalverkehr ­ eingegangen.

Seit dem letzten Regelmäßigen Bericht wurden bei der Übernahme des WWU-bezogenen Besitzstands durch das im Juni 2002 verabschiedete Gesetz über die Bank von Slowenien bedeutende Fortschritte erzielt. Das neue Gesetz gewährleistet die Angleichung an den Besitzstand in den Bereichen Unabhängigkeit der Zentralbank und Verbot der unmittelbaren Finanzierung des öffentlichen Sektors durch die Zentralbank. Im Hinblick auf den bevorrechtigten Zugang des öffentlichen Sektors zu den Finanzinstituten hat die slowenische Regierung ferner mitgeteilt, dass die Bestimmungen zu den Einlagensicherungsfonds geändert wurden, die mit dem Besitzstand in diesem Bereich unvereinbar schienen.

Gesamtbewertung

Slowenien wird sich vom Zeitpunkt seines Beitritts unter dem Status eines Landes, für das gemäß Artikel 122 EG-Vertrag eine Ausnahmeregelung gilt, an der WWU beteiligen und muss bis zu seinem Beitritt die erforderlichen Änderungen seines institutionellen und rechtlichen Rahmens vorgenommen haben.

Durch das neue Gesetz über die Bank von Slowenien werden die slowenischen Rechtsvorschriften dem Besitzstand in diesem Bereich angeglichen.

Schlussfolgerung

In ihrer Stellungnahme von 1997 gelangte die Kommission zu der Auffassung, dass die Zentralbank Sloweniens zwar relativ unabhängig von der Regierung war, dass aber das Gesetz über die Zentralbank nicht voll und ganz mit der durch den Vertrag verbotenen Finanzierung des Haushaltsdefizit vereinbar war.

Seit der Stellungnahme hat Slowenien erhebliche Fortschritte in Richtung Angleichung an den Besitzstand gemacht, insbesondere durch die im Juni 2002 erfolgte Verabschiedung des neuen Gesetzes über die Bank von Slowenien.

Verhandlungen über dieses Kapitel wurden vorläufig abgeschlossen. Slowenien hat keine Übergangsvereinbarungen beantragt. Slowenien erfüllt im Allgemeinen die Verpflichtungen, die es im Rahmen der Beitrittsverhandlungen in diesem Bereich eingegangen ist.

Um die Vorbereitungen auf den Beitritt abzuschließen, sollte Slowenien sich auf eine effiziente Umsetzung des Besitzstands in diesem Bereich konzentrieren.



© Europäische Kommission; Last modified 2003-05-03

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