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Artikel 27
Informationsaustausch
- Die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten tauschen die Informationen aus, die zur Durchführung dieses Abkommens erforderlich sind. Alle so ausgetauschten Informationen sind geheimzuhalten und dürfen nur den Personen oder Behörden zugänglich gemacht werden, die mit der Veranlagung oder Erhebung der unter das Abkommen fallenden Steuern befaßt sind.
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Absatz 1 ist nicht so auszulegen, als verpflichte er die zuständige Behörde eines Vertragsstaats,
- Verwaltungsmaßnahmen durchzuführen, die von den Gesetzen und der Verwaltungspraxis dieses oder des anderen Vertragsstaats abweichen;
- Informationen zu erteilen, die nach den Gesetzen oder im üblichen Verwaltungsverfahren dieses oder des anderen Vertragsstaats nicht beschafft werden können;
- Informationen zu erteilen, die ein Geschäfts- oder Berufsgeheimnis oder ein Geschäftsverfahren preisgeben würden oder deren Erteilung der öffentlichen Ordnung widerspräche, und im Fall der Bundesrepublik Deutschland Informationen zu erteilen, die ein Handels-, Industrie- oder Gewerbegeheimnis preisgeben würden.
Artikel 28
Mitglieder diplomatischer Missionen und konsularischer Vertretungen
Dieses Abkommen berührt nicht die steuerlichen Vorrechte, die den Mitgliedern diplomatischer Missionen, konsularischer Vertretungen und internationaler Organisationen nach den allgemeinen Regeln des Völkerrechts oder auf Grund besonderer Übereinkünfte zustehen.
Artikel 29
Land Berlin
Dieses Abkommen gilt auch für das Land Berlin, sofern nicht die Regierung der Bundesrepublik Deutschland gegenüber dem Bundesexekutivrat der Versammlung der Sozialistischer Föderativen Republik Jugoslawien innerhalb von drei Monaten nach Inkrafttreten des Abkommens eine gegenteilige Erklärung abgibt.
Artikel 30
Inkrafttreten
- Dieses Abkommen bedarf der Ratifikation; die Ratifikationsurkunden werden in Belgrad ausgetauscht.
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Das Abkommen tritt einen Monat nach Austausch der Ratifikationsurkunden in Kraft und ist anzuwenden
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in der Bundesrepublik Deutschland
- auf die Steuern vom Einkommen und vom Vermögen, die für die Steuerjahre erhoben werden, die am oder nach dem ersten Januar des Kalenderjahrs beginnen, das auf das Kalenderjahr folgt, in dem die Ratifikationsurkunden ausgetauscht werden;
- auf die im Abzugsweg erhobenen Steuern von Dividenden, Zinsen und Lizenzgebühren, die am oder nach dem ersten Januar des Kalenderjahrs gezahlt werden, das auf das Kalenderjahr folgt, in dem die Ratifikationsurkunden ausgetauscht werden;
- in Jugoslawien auf die Steuern vom Einkommen und vom Vermögen, die für die Steuerjahre erhoben werden, die am oder nach dem ersten Januar des Kalenderjahrs beginnen, das auf das Kalenderjahr folgt, in dem die Ratifikationsurkunden ausgetauscht werden.
Artikel 31
Kündigung
Dieses Abkommen bleibt auf unbestimmte Zeit in Kraft; jedoch kann jeder der Vertragsstaaten bis zum dreißigsten Juni eines jeden Kalenderjahrs nach Ablauf von fünf Jahren, vom Tag des Inkrafttretens an gerechnet, das Abkommen gegenüber dem anderen Vertragsstaat auf diplomatischem Weg schriftlich kündigen; in diesem Fall ist das Abkommen nicht mehr anzuwenden
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a) in der Bundesrepublik Deutschland
- i) auf die Steuern vom Einkommen und vom Vermögen, die für die Steuerjahre erhoben werden, die am oder nach dem ersten Januar des Kalenderjahrs beginnen, das auf das Kalenderjahr folgt, in dem die Kündigung ausgesprochen wird,
- ii) auf die im Abzugsweg erhobenen Steuern von Dividenden, Zinsen und Lizenzgebühren, die am oder nach dem ersten Januar des Kalenderjahrs gezahlt werden, das auf das Kalenderjahr folgt, in dem die Kündigung ausgesprochen wird;
- b)in Jugoslawien auf die Steuern vom Einkommen und vom Vermögen, die für die Steuerjahre erhoben werden, die am oder nach dem ersten Januar des Kalenderjahrs beginnen, das auf das Kalenderjahr folgt, in dem die Kündigung ausgesprochen wird.
Zu Urkund dessen haben die hierzu gehörig befugten Unterzeichneten dieses Abkommen unterschrieben.
Geschehen zu Bonn am 26. März 1987 in zwei Urschriften, jede in deutscher, serbokroatischer und englischer Sprache, wobei jeder Wortlaut verbindlich ist. Bei unterschiedlicher Auslegung des deutschen und des serbokroatischen Wortlauts ist der englische Wortlaut maßgebend.
Last modified: Die Aug 21 08:30:13 CEST 2001
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