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Bundestags-Drucksache 11/1788 vom 05.02.1988Der Gesetzentwurf zum Abkommen vom 26.3.1987 wurde dem Finanzausschuß vom Plenum des Deutschen Bundestages in dessen 33.Sitzung am 15. 10. 1987 überwiesen. Der Finanzausschuß hat die Vorlage am 20.1.1988 beraten. Der Bundesrat hat gegen den Gesetzentwurf keine Einwendungen erhoben. Die Bundesregierung hat im Rahmen der Ausschußberatungen zu dem Abkommen ausgeführt, daß dieses in Aufbau und Gefüge dem OECD- Musterabkommen und damit allen anderen, von der Bundesrepublik Deutschland in den letzten Jahren abgeschlossenen Verträgen dieser Art entspreche. Es weiche hiervon lediglich bei den Begriffsbestimmungen im Artikel 3 Abs. 1 Buchstaben c bis e und bei Artikel 8 ab, weil die jugoslawische Regierung auf der Verwendung der in Jugoslawien gebräuchlichen Begriffe und einer ausdrücklichen Regelung für Einkünfte aus jugoslawischen Organisationen der Vereinten Arbeit bestanden habe. Um die Gegenseitigkeit bei der Besteuerung von Gewinnausschüttungen deutscher Kapitalgesellschaften an jugoslawische Anteilseigner (Artikel 11) herzustellen, sei auch das jugoslawische Besteuerungsrecht auf 15 % der Gewinne begrenzt worden (Artikel 8). Mit einer - betriebsstättenbegründenden - Baustellenfrist von 12 Monaten, einem Ausschluß der Quellenbesteuerung bei Zinsen und einer Begrenzung der Besteuerung auf 10 % bei Lizenzgebühren sowie einer kleinen Auskunfstklausel bewege sich das Abkommen im übrigen auch inhaltlich im Rahmen der anderen mit vergleichbaren Ländern bisher abgeschlossenen Doppelbesteuerungsabkommen auf dem Gebiet der Einkommen- und Vermögensteuer. Das Abkommen, das eine der letzten Lücken im Abkommensnetz mit den Staatshandelsländern schließt, bringt eine Reihe von Verbesserungen gegenüber dem derzeitigen vertragslosen Zustand. Last modified: Die Aug 21 08:30:13 CEST 2001 |
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