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Schlußbemerkung

Durch das Abkommen verzichtet die Bundesrepublik Deutschland zur Beseitigung der Doppelbesteuerung in gewissem Umfang auf Steuern, die dem Bund, den Ländern oder den Gemeinden zufließen. Andererseits müssen gewisse, zur Vermeidung der Doppelbesteuerung bisher eingeräumte Ermäßigungen deutscher Steuern nicht mehr oder nicht mehr in der bisherigen Höhe gewährt werden, weil die Doppelbesteuerung nach dem Abkommen durch Steuerverzichte der Sozialistischen Föderativen Republik Jugoslawien beseitigt wird. Die Änderung des bisherigen Rechtszustands führt zu Mehr- oder Mindereinnahmen bei den vom Abkommen betroffenen Steuern bei Bund, Ländern und Gemeinden. Die Höhe dieser Mehr- oder Mindereinnahmen läßt sich jedoch nicht schätzen. Haushaltswirtschaftlich sind sie nicht von Gewicht. Von dem Gesetz sind Auswirkungen auf die Einzelpreise und auf das Preisniveau, insbesondere auf das Verbraucherpreisniveau nicht zu erwarten.

                   
Last modified: Die Aug 21 08:30:13 CEST 2001
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