NewsletterAktuellesDatenbankBuchauswahlForumSuchen
Überblick
Karte
EU-Beitritt
Kommissionsbericht 2002
Handelsstatistiken
Bücher
Botschaften
Einreise
Links
Doppelbesteuerung:
DBA BRD
DBA Österreich
DBA Schweiz
english
Overview
Map
EU Accession
Tax Treaty Austria
Trade Statistics
Investment Guide EBRD
Links
Sitemap
Recht: Das UN-Kaufrecht
China: Bedeutung für die deutsche Wirtschaft
Ausfuhrgewährleistung
Exportförderung
Exportgenehigungen
Hermes-Kredite
Exportfinanzierung
Außenhandel
Investitionslenkung
Investitonsschutz
Länderrating
China in der WTO
DBA Musterabkommen
Botschaften

Art. 28 Inkrafttreten

1.
Dieses Abkommen bedarf der Ratifikation; die Ratifikationsurkunden werden so bald wie möglich in Bern ausgetauscht.
2.
Das Abkommen tritt am ersten Tag des dritten Monats, der demjenigen des Austauschs der Ratifikationsurkunden folgt, in Kraft, und seine Bestimmungen sind auf die Steuern vom Einkommen und vom Vermögen für die Steuerjahre anzuwenden, die nach dem 31. Dezember des Jahres beginnen, in dem der Austausch der Ratifikationsurkunden erfolgt ist.
3.
Die zwischen der Schweiz und Jugoslawien mit Notenwechsel vom 4. November und 29. Dezember 19642 in Belgrad abgeschlossene Vereinbarung betreffend die Besteuerung von Unternehmungen der Schiff- und Luftfahrt wird mit dem Inkrafttreten dieses Abkommens im Verhältnis zwischen Slowenien und der Schweiz aufgehoben.



Albanien
Belarus
Bulgarien
Kasachstan
Kirgisistan
Kroatien
Mazedonien
Moldau
Polen
Rumänien
Russland
Slowakei
Slowenien
Tschechien
Ungarn
Bücher
Impressum | Datenschutz | Nutzungsbedingungen | Kontakt | Mediadaten | English Version