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Doppelbesteuerungsabkommen Schweiz - Slowenien
- 1.
- Dieses Abkommen bedarf der Ratifikation; die Ratifikationsurkunden werden so bald wie möglich in Bern ausgetauscht.
- 2.
- Das Abkommen tritt am ersten Tag des dritten Monats, der demjenigen des Austauschs der Ratifikationsurkunden folgt, in Kraft, und seine Bestimmungen sind auf die Steuern vom Einkommen und vom Vermögen für die Steuerjahre anzuwenden, die nach dem 31. Dezember des Jahres beginnen, in dem der Austausch der Ratifikationsurkunden erfolgt ist.
- 3.
- Die zwischen der Schweiz und Jugoslawien mit Notenwechsel vom 4. November und 29. Dezember 19642 in Belgrad abgeschlossene Vereinbarung betreffend die Besteuerung von Unternehmungen der Schiff- und Luftfahrt wird mit dem Inkrafttreten dieses Abkommens im Verhältnis zwischen Slowenien und der Schweiz aufgehoben.
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