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Art. 29 KündigungDieses Abkommen bleibt in Kraft, solange es nicht von einem Vertragsstaat gekündigt wird. Jeder Vertragsstaat kann das Abkommen auf diplomatischem Weg unter Einhaltung einer Frist von mindestens sechs Monaten zum Ende eines Kalenderjahres kündigen. In diesem Fall findet das Abkommen hinsichtlich der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen für Steuerjahre, die am oder nach dem 1. Januar des auf die Kündigung folgenden Kalenderjahres beginnen, keine Anwendung mehr. Zu Urkund dessen haben die hierzu gehörig bevollmächtigten Unterzeichneten dieses Abkommen unterschrieben. Geschehen zu Ljubljana am 12. Juni 1996 im Doppel in deutscher, slowenischer und englischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleicherweise verbindlich ist. Bei unterschiedlicher Auslegung des deutschen und des slowenischen Wortlauts soll der englische Wortlaut massgebend sein. Für den Schweizerischen Bundesrat: Für die Regierung der Republik Slowenien:
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