NewsletterAktuellesDatenbankBuchauswahlForumSuchen
Überblick
Karte
EU-Beitritt
Kommissionsbericht 2002
Handelsstatistiken
Bücher
Botschaften
Einreise
Links
Doppelbesteuerung:
DBA BRD
DBA Österreich
DBA Schweiz
english
Overview
Map
EU Accession
Tax Treaty Austria
Trade Statistics
Investment Guide EBRD
Links
Sitemap
Recht: Das UN-Kaufrecht
China: Bedeutung für die deutsche Wirtschaft
Ausfuhrgewährleistung
Exportförderung
Exportgenehigungen
Hermes-Kredite
Exportfinanzierung
Außenhandel
Investitionslenkung
Investitonsschutz
Länderrating
China in der WTO
DBA Musterabkommen
Botschaften

Art. 29 Kündigung

Dieses Abkommen bleibt in Kraft, solange es nicht von einem Vertragsstaat gekündigt wird. Jeder Vertragsstaat kann das Abkommen auf diplomatischem Weg unter Einhaltung einer Frist von mindestens sechs Monaten zum Ende eines Kalenderjahres kündigen. In diesem Fall findet das Abkommen hinsichtlich der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen für Steuerjahre, die am oder nach dem 1. Januar des auf die Kündigung folgenden Kalenderjahres beginnen, keine Anwendung mehr.

Zu Urkund dessen haben die hierzu gehörig bevollmächtigten Unterzeichneten dieses Abkommen unterschrieben.

Geschehen zu Ljubljana am 12. Juni 1996 im Doppel in deutscher, slowenischer und englischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleicherweise verbindlich ist. Bei unterschiedlicher Auslegung des deutschen und des slowenischen Wortlauts soll der englische Wortlaut massgebend sein.

Für den Schweizerischen Bundesrat:
Jakob Kellenberger

Für die Regierung der Republik Slowenien:
Milojka Kolar



Albanien
Belarus
Bulgarien
Kasachstan
Kirgisistan
Kroatien
Mazedonien
Moldau
Polen
Rumänien
Russland
Slowakei
Slowenien
Tschechien
Ungarn
Bücher
Impressum | Datenschutz | Nutzungsbedingungen | Kontakt | Mediadaten | English Version