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Art. 3 Allgemeine Begriffsbestimmungen

1.
Im Sinne dieses Abkommens, wenn der Zusammenhang nichts anderes erfordert,
a)
bedeutet der Ausdruck ,,Slowenien`` das Gebiet der Republik Slowenien einschliesslich des an die Hoheitsgewässer angrenzenden Meeresgebiets, Meeresgrundes und Meeresuntergrundes, über die der Republik Slowenien in Übereinstimmung mit dem Völkerrecht und dem internen Recht Hoheitsrechte und die Gerichtsbarkeit zustehen;
b)
bedeutet der Ausdruck ,,Schweiz`` die Schweizerische Eidgenossenschaft;
c)
umfasst der Ausdruck ,,Person`` natürliche Personen, Gesellschaften und alle anderen Personenvereinigungen;
d)
bedeutet der Ausdruck ,,Gesellschaft`` juristische Personen oder Rechtsträger, die für die Besteuerung wie juristische Personen behandelt werden;
e)
bedeuten die Ausdrücke ,,Unternehmen eines Vertragsstaats`` und ,,Unternehmen des anderen Vertragsstaats``, je nachdem, ein Unternehmen, das von einer in einem Vertragsstaat ansässigen Person betrieben wird, oder ein Unternehmen, das von einer im anderen Vertragsstaat ansässigen Person betrieben wird;
f)
bedeutet der Ausdruck ,,internationaler Verkehr`` jede Beförderung mit einem Seeschiff oder Luftfahrzeug, das von einem Unternehmen mit tatsächlicher Geschäftsleitung in einem Vertragsstaat betrieben wird, es sei denn, das Seeschiff oder Luftfahrzeug wird ausschliesslich zwischen Orten im anderen Vertragsstaat betrieben;
g)
bedeutet der Ausdruck ,,zuständige Behörde``:
(i)
in Slowenien das Finanzministerium der Republik Slowenien oder dessen bevollmächtigten Vertreter;
(ii)
in der Schweiz den Direktor der Eidgenössischen Steuerverwaltung oder seinen bevollmächtigten Vertreter;
h)
bedeutet der Ausdruck ,,Staatsangehöriger``:
(i)
jede natürliche Person, die die Staatsangehörigkeit eines Vertragsstaats besitzt;
(ii)
jede juristische Person, Personengesellschaft und andere Personenvereinigung, die nach dem in einem Vertragsstaat geltenden Recht errichtet worden ist.
2.
Bei der Anwendung des Abkommens durch einen Vertragsstaat hat, wenn der Zusammenhang nichts anderes erfordert, jeder im Abkommen nicht definierte Ausdruck die Bedeutung, die ihm nach dem Recht dieses Staates über die Steuern zukommt, für die das Abkommen gilt.

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