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Art. 28 - 30
Artikel 28
Diplomaten und Konsularbeamte Dieses Abkommen berührt nicht die steuerlichen Vorrechte, die den Diplomaten und Konsularbeamten nach den allgemeinen Regeln des Völkerrechts oder auf Grund besonderer Übereinkünfte zustehen.
Artikel 29
Inkrafttreten
Artikel 30
Kündigung Dieses Abkommen bleibt in Kraft, solange es nicht von einem Vertragsstaat gekündigt wird. Jeder Vertragsstaat kann es am oder vor dem 30. Juni eines jeden Kalenderjahres nach Ablauf von fünf Jahren nach seinem Inkrafttreten schriftlich auf diplomatischem Weg kündigen. In diesem Fall findet das Abkommen nicht mehr Anwendung auf Steuerjahre, die nach dem 31. Dezember des Kalenderjahres beginnen, in dem die Kündigung erfolgt ist. ZU URKUND DESSEN haben die hiezu gehörig Bevollmächtigten der beiden Vertragsstaaten dieses Abkommen unterzeichnet. GESCHEHEN zu Ljubljana, am 1. Oktober 1997, in zweifacher Ausfertigung, jede in deutscher, slowenischer und englischer Sprache, wobei alle Texte gleichermassen authentisch sind. Im Zweifel ist der englische Text massgeblich. Für die Republik Österreich: Für die Republik Slowenien:
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