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Allgemeiner Teil

Die steuerlichen Beziehungen zwischen Slowenien und Österreich werden gegenwärtig noch durch kein Abkommen vor dem Eintritt internationaler Doppelbesteuerungen geschützt. Durch die Entwicklung der Wirtschaftsbeziehungen zwischen Österreich und Slowenien ist jedoch mittlerweile der Abschluss eines derartigen Abkommens erforderlich geworden.

Am 20. Juli 1994 wurden daher in Wien Verhandlungen mit Slowenien aufgenommen und im März 1995 in Ljubljana fortgeführt, die nunmehr nach weiteren schriftlichen Kontakten zur Ausarbeitung des vorliegenden Entwurfes eines Doppelbesteuerungsabkommens geführt haben. Das Abkommen folgt im grösstmöglichen Umfang, dh. soweit dies mit den wesentlichen aussensteuerrechtlichen Positionen der beiden Staaten vereinbar ist, den Regeln des OECD-Musterabkommens aus dem Jahr 1992.

Das Abkommen ist ein gesetzändernder Staatsvertrag und bedarf daher der Genehmigung durch den Nationalrat gemäss Artikel 50 Abs. 1 B-VG. Überdies ist gemäss Artikel 50 Abs. 1 zweiter Satz B-VG die Zustimmung des Bundesrates erforderlich. Es hat nicht politischen Charakter und enthält weder verfassungsändernde noch verfassungsergänzende Bestimmungen. Alle seine Bestimmungen sind zur unmittelbaren Anwendung im innerstaatlichen Bereich ausreichend determiniert, sodass eine Beschlussfassung gemäss Artikel 50 Abs. 2 B-VG nicht erforderlich ist. Mit dem Inkrafttreten des Staatsvertrages werden im wesentlichen keine finanziellen und keine personellen Wirkungen verbunden sein.


Last modified: 2002-07-29

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