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Zu Artikel 1:
Das Abkommen ist ohne Rücksicht auf die Staatsangehörigkeit auf natürliche und juristische Personen anzuwenden, die in
einem der beiden Staaten gemäss Artikel 4 ansässig sind.
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Zu Artikel 2:
In sachlicher Hinsicht gilt das Abkommen für alle in beiden Vertragsstaaten in Geltung stehenden oder künftig
erhobenen Steuern vom Einkommen und vom Vermögen. Hinsichtlich der Steuern vom Vermögen wird angemerkt, dass die
Vermögensteuer in Österreich mit Wirkung ab 1. Jänner 1994 abgeschafft wurde und folglich auf österreichischer Seite
gegenwärtig keine Vermögensteuer erhoben wird. Eine Besteuerung des Vermögens findet jedoch auf slowenischer Seite
statt.
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Zu Artikel 3:
Dieser Artikel enthält im wesentlichen die in Doppelbesteuerungsabkommen üblichen OECD-konformen
Begriffsumschreibungen.
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Zu Artikel 4:
Diese Bestimmungen enthalten in Abs. 1 die OECD-Grundsätze für die Umschreibung des Begriffes der Ansässigkeit.
Abs. 2 und 3 sehen die OECD-konformen Lösungen für Ansässigkeitskonflikte bei natürlichen Personen (Abs. 2) und
bei juristischen Personen (Abs. 3) vor.
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Zu Artikel 5:
Dieser Artikel beinhaltet in OECD-konformer Fassung die Definition des Begriffes der ,,Betriebstätte``.
Bauausführungen und Montagen werden nach zwölfmonatiger Dauer als Betriebstätte gewertet.
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Zu Artikel 6:
Einkünfte aus unbeweglichem Vermögen werden in Übereinstimmung mit den OECD-Grundsätzen in dem Staat besteuert, in dem
sich das betreffende Vermögen befindet.
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Zu Artikel 7:
Für die Aufteilung der Besteuerungsrechte an gewerblichen Gewinnen gilt die allgemein anerkannte OECD-Regel,
derzufolge gewerbliche Gewinne, die ein Unternehmen eines Vertragsstaats aus dem anderen Vertragsstaat bezieht, dort nur
insoweit besteuert werden dürfen, als sie einer in diesem Staat gelegenen Betriebstätte zurechenbar sind. Hiefür sind der
Betriebstätte jene Gewinne zuzurechnen, die sie unabhängig von dem Unternehmen, dessen Betriebstätte sie ist, hätte
erzielen können. Dieser Grundsatz ist nach der ausdrücklichen Vorschrift des Absatzes 8 auch auf echte stille
Gesellschaften anzuwenden.
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Zu Artikel 8:
Diese Bestimmungen sehen in Übereinstimmung mit den international üblichen Zuteilungsregeln der Besteuerungsrechte
vor, dass Gewinne aus dem Betrieb von Seeschiffen und Luftfahrzeugen nur in dem Staat besteuert werden dürfen, in dem
sich die Geschäftsleitung des Unternehmens befindet.
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Zu Artikel 9:
Dieser Artikel befasst sich mit verbundenen Unternehmen (Mutter- und Tochtergesellschaften sowie Gesellschaften
unter gemeinsamer Kontrolle). Er sieht in OECD-konformer Weise vor, dass in diesen Fällen die Steuerbehörden eines
Vertragsstaats Gewinnberichtigungen vornehmen dürfen, wenn wegen der besonderen Beziehungen zwischen den Unternehmen
nicht die tatsächlichen steuerlichen Gewinne ausgewiesen werden.
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Zu Artikel 10:
Das Besteuerungsrecht für Dividenden wird in Übereinstimmung mit den OECD-Grundsätzen dem Vertragsstaat zugeteilt, in
dem der Dividendenempfänger ansässig ist (Wohnsitzstaat). Daneben wird auch dem Quellenstaat der Dividenden ein
begrenztes Besteuerungsrecht eingeräumt. Das Besteuerungsrecht des Quellenstaats wird durch Abs. 2 bei
Portfoliodividenden auf 15% beschränkt. Das Besteuerungsrecht des Quellenstaats in bezug auf Schachteldividenden wird auf
5% herabgesetzt.
Die in Abs. 3 vorgesehene Definition des Begriffes ,,Dividenden`` ist OECD-konform.
Auch der in Abs. 4 enthaltene Betriebstättenvorbehalt findet sich im OECD-Musterabkommen. Abs. 5 schliesst
die sogenannte ,,exterritoriale Dividendenbesteuerung`` aus.
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Zu Artikel 11:
Das Besteuerungsrecht für Zinsen wird OECD-konform dem Wohnsitzstaat des Zinsenempfängers zugewiesen. Daneben wird
gemäss Abs. 2 auch dem Quellenstaat der Zinsen ein mit 5% begrenztes Besteuerungsrecht eingeräumt.
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Zu Artikel 12:
Das Besteuerungsrecht an Lizenzgebühren wird in Übereinstimmung mit den OECD-Grundsätzen dem Wohnsitzstaat des
Lizenzgebührenempfängers eingeräumt. Daneben wird gemäss Abs. 2 auch dem Quellenstaat der Lizenzgebühren im Falle
von ,,Schachtellizenzen`` ein mit 10% begrenztes Besteuerungsrecht eingeräumt.
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Zu Artikel 13:
Dieser Artikel enthält in Übereinstimmung mit dem OECD-Musterabkommen die üblichen Regelungen für die Besteuerung
der Gewinne aus Vermögensveräusserungen.
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Zu Artikel 14:
Einkünfte aus selbständiger Arbeit, die eine in einem Vertragsstaat ansässige Person aus dem anderen Vertragsstaat
bezieht, dürfen dort nur insoweit besteuert werden, als sie einer in diesem Staat gelegenen festen Einrichtung
zuzurechnen sind; die Zuteilungsregel folgt damit den OECD-Grundsätzen.
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Zu den Artikeln 15, 18 und 19:
In diesen Artikeln ist die Aufteilung der Besteuerungsrechte an Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit geregelt.
Nach Artikel 15 werden private Aktivbezüge, das sind Aktivbezüge, die nicht unter Artikel 19 fallen, im
allgemeinen in jenem Staat besteuert, in dem die betreffende Tätigkeit ausgeübt wird. Artikel 15 Abs. 2 enthält
hiebei die OECD-konforme Ausnahmebestimmung für kurzfristige Auslandstätigkeit, wobei für die Fristenberechnung auf die
Aufenthaltsdauer pro Kalenderjahr abgestellt wird.
Das Besteuerungsrecht für private Ruhebezüge (das sind solche die nicht unter Artikel 19 fallen) ist in Anwendung
der OECD-Grundsätze gemäss Artikel 18 dem Wohnsitzstaat zugewiesen.
Aktiv- und Ruhebezüge, die aus öffentlichen Kassen für einem Vertragsstaat oder einer seiner Gebietskörperschaften
erbrachte Dienstleistungen gezahlt werden, dürfen gemäss den aus Artikel 19 OECD-MA übernommenen
Besteuerungsgrundsätzen im allgemeinen nur in jenem Staat besteuert werden, in dem sich die auszahlende öffentliche Kasse
befindet. Diese Regelung steht unter Staatsbürgerschaftsvorbehalt (Abs. 1 lit. b bzw. Abs. 2
lit. b).
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Zu Artikel 16:
Das Besteuerungsrecht für Aufsichtsratsbezüge wird entsprechend dem OECD-Musterabkommen dem Vertragsstaat zugeteilt,
in dem die Gesellschaft ihren Sitz hat, die die Aufsichtsratsbezüge ausbezahlt.
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Zu Artikel 17:
Für die Besteuerung der Künstler und Sportler werden die OECD-Grundsätze übernommen. Darnach steht jenem Staat das
Besteuerungsrecht zu, in dem der Künstler oder Sportler persönlich auftritt (Abs. 1). Dieses
Quellenbesteuerungsrecht geht auch dadurch nicht verloren, dass die Einkünfte nicht unmittelbar dem Künstler oder
Sportler sondern einem zwischengeschalteten Rechtsträger zufliessen (Abs. 2). Abs. 3 sieht für Kultur- und
Sportaustauschprogramme ein ausschliessliches Besteuerungsrecht des Quellenstaates vor.
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Zu Artikel 20:
Dieser Artikel sieht vor, dass Bezüge von Hochschullehrern und Forschern, die sich im Gaststaat nicht länger als
zwei Jahre aufhalten, dort von der Besteuerung ausgenommen sind.
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Zu Artikel 21:
Abs. 1 enthält die OECD-konforme Regelung, nach der die den Auslandsstudenten aus dem Ausland zufliessenden
Zuwendungen steuerfrei gestellt. Abs. 2 enthält eine Steuerbefreiung im Tätigkeitsstaat für Bezüge im Rahmen einer
Ferialpraxis.
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Zu Artikel 22:
Durch diese Bestimmung wird entsprechend dem OECD-Musterabkommen dem Wohnsitzstaat des Einkommensempfängers das
Besteuerungsrecht an allen Einkommensteilen zugewiesen, für die im Abkommen keine besondere Zuteilungsregel vorgesehen
ist.
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Zu Artikel 23:
Dieser Artikel enthält die Zuteilungsregeln für die Besteuerung des Vermögens. Unbewegliches Vermögen (Abs. 1)
und bewegliches Betriebsvermögen (Abs. 2) darf in dem Vertragsstaat besteuert werden, in dem dieses Vermögen liegt
bzw. in dem sich die Betriebstätte befindet, der das Vermögen zugehört.
Abs. 3 stellt eine korrespondierende Bestimmung zu Artikel 8 dar, derzufolge Seeschiffe und Luftfahrzeuge,
die im internationalen Verkehr eingesetzt sind, sowie zugehörige bewegliche Vermögenswerte nur in jenem Staat besteuert
werden dürfen, in dem sich die Geschäftsleitung des Unternehmens befindet.
Alle übrigen Vermögensteile (Abs. 4) einer Person sind ausschliesslich im dem Vertragsstaat zu besteuern, in dem
diese Person ansässig ist.
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Zu Artikel 24:
In diesem Artikel werden die Methoden festgelegt, nach denen die Doppelbesteuerung vermieden wird:
Österreich wendet hiebei auf OECD-Grundlage die Befreiungsmethode unter
Progressionsvorbehalt an. Nur im Falle der Quellenbesteuerungsrechte für Dividenden, Zinsen und Lizenzgebühren wird die
Doppelbesteuerung nach der Anrechnungsmethode vermieden. Weiters sieht Abs. 1 lit. d vor, dass Österreich
Einkünfte besteuern darf, die eine in Österreich ansässige Person aus Slowenien bezieht, die aus österreichischer Sicht
in Slowenien steuerpflichtig wären, dort jedoch wegen eines trotz eines vorherigen Verständigungsverfahrens nicht
bereinigten Qualifikationskonfliktes auf Grund des Abkommens nicht besteuert werden.
Slowenien wendet das Anrechnungsverfahren an.
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Zu Artikel 25:
Dieser Artikel enthält die OECD-konformen Regelungen über das Verbot von Diskriminierungen aus Gründen der
Staatsangehörigkeit (Abs. 1) oder der Kapitalbeteiligung (Abs. 5). Desgleichen ist eine Diskriminierung von
Betriebstätten ausländischer Unternehmen gegenüber inländischen Unternehmen untersagt (Abs. 3).
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Zu Artikel 26:
Die Vorschriften dieses Artikels enthalten die international üblichen Grundsätze über das in Streit- oder
Zweifelsfällen durchzuführende Verständigungsverfahren.
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Zu Artikel 27:
Dieser Artikel sieht den Austausch jener Informationen vor, die für die richtige Durchführung des Abkommens oder
des innerstaatlichen Rechts der Vertragsstaaten betreffend die unter das Abkommen fallenden Steuern erforderlich sind
(,,grosser`` Informationsaustausch). Die Durchführung dieses Informationsaustausches wird jedoch durch Abs. 3 an ein
entsprechendes Ressortübereinkommen zwischen den zuständigen Behörden geknüpft.
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Zu Artikel 28:
Dieser Artikel regelt in klarstellender Weise das Verhältnis des Doppelbesteuerungsabkommens zu den
völkerrechtlich privilegierten Personen.
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Zu Artikel 29 und 30:
Diese Bestimmungen betreffen den zeitlichen Anwendungsbereich des Doppelbesteuerungsabkommens.