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Art. 17 - 20

Artikel 17
Künstler und Sportler
(1)
Ungeachtet der Artikel 7, 14 und 15 dürfen Einkünfte, die eine in einem Vertragsstaat ansässige Person als Künstler, wie Bühnen-, Film-, Rundfunk- und Fernsehkünstler sowie Musiker, oder als Sportler aus ihrer im anderen Vertragsstaat persönlich ausgeübten Tätigkeit bezieht, im anderen Staat besteuert werden.
(2)
Fliessen Einkünfte aus einer von einem Künstler oder Sportler in dieser Eigenschaft persönlich ausgeübten Tätigkeit nicht dem Künstler oder Sportler selbst, sondern einer anderen Person zu, so dürfen diese Einkünfte ungeachtet der Artikel 7, 14 und 15 in dem Vertragsstaat besteuert werden, in dem der Künstler oder Sportler seine Tätigkeit ausübt.
(3)
Ungeachtet der Absätze 1 und 2 dieses Artikels dürfen jedoch Einkünfte, die eine in einem Vertragsstaat ansässige Person aus persönlicher Tätigkeit in ihrer Eigenschaft als Künstler oder Sportler bezieht, nur im erstgenannten Vertragsstaat besteuert werden, wenn die Tätigkeit im anderen Vertragsstaat im Rahmen eines von beiden Vertragsstaaten anerkannten Kultur- oder Sportaustauschprogrammes ausgeübt wird.
Artikel 18
Ruhegehälter

Vorbehaltlich des Artikels 19 Absatz 2 dürfen Ruhegehälter und ähnliche Vergütungen, die einer in einem Vertragsstaat ansässigen Person für frühere unselbständige Arbeit gezahlt werden, nur in diesem Staat besteuert werden.

Artikel 19
Öffentlicher Dienst
(1)
a)
Vergütungen, ausgenommen Ruhegehälter, die von einem Vertragsstaat oder einer seiner Gebietskörperschaften an eine natürliche Person für die diesem Staat oder der Gebietskörperschaft geleisteten Dienste gezahlt werden, dürfen nur in diesem Staat besteuert werden.
b)
Diese Vergütungen dürfen jedoch nur im anderen Vertragsstaat besteuert werden, wenn die Dienste in diesem Staat geleistet werden und die natürliche Person in diesem Staat ansässig ist und
i)
ein Staatsangehöriger dieses Staates ist oder
ii)
nicht ausschliesslich deshalb in diesem Staat ansässig geworden ist, um die Dienste zu leisten.
(2)
a)
Ruhegehälter, die von einem Vertragsstaat oder einer seiner Gebietskörperschaften oder aus einem von diesem Staat oder der Gebietskörperschaft errichteten Sondervermögen an eine natürliche Person für die diesem Staat oder der Gebietskörperschaft geleisteten Dienste gezahlt werden, dürfen nur in diesem Staat besteuert werden.
b)
Diese Ruhegehälter dürfen jedoch nur im anderen Vertragsstaat besteuert werden, wenn die natürliche Person in diesem Staat ansässig ist und ein Staatsangehöriger dieses Staates ist.
(3)
Absatz 1 gilt auch für Vergütungen, die dem österreichischen Handelsdelegierten in Slowenien und den Mitgliedern der österreichischen Aussenhandelsstelle in Slowenien gezahlt werden.
(4)
Auf Vergütungen und Ruhegehälter für Dienstleistungen, die im Zusammenhang mit einer gewerblichen Tätigkeit eines Vertragsstaats oder einer seiner Gebietskörperschaften erbracht werden, sind die Artikel 15, 16, 17 und 18 anzuwenden.
Artikel 20
Hochschullehrer und Forscher

Begibt sich eine natürliche Person in einen Vertragsstaat und wird sie dort zu dem Zweck ansässig, um an einer Universität, einem College oder einer anderen Schule oder an einer anerkannten Erziehungs- oder Forschungsanstalt des vorgenannten Vertragsstaats zu unterrichten, Vorträge zu halten oder zu forschen, und war sie zu diesem Zeitpunkt oder unmittelbar vor diesem Zeitpunkt im anderen Vertragsstaat ansässig, so unterliegen die Vergütungen dieser Person für diese Lehre, Vortragstätigkeit oder Forschung innerhalb eines Zeitraumes von zwei Jahren im erstgenannten Staat nicht der Besteuerung.

Last modified: 2002-07-29

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