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Artikel 17
Künstler und Sportler
- (1)
- Ungeachtet der Artikel 7, 14 und 15 dürfen Einkünfte, die eine in einem Vertragsstaat ansässige Person als
Künstler, wie Bühnen-, Film-, Rundfunk- und Fernsehkünstler sowie Musiker, oder als Sportler aus ihrer im anderen
Vertragsstaat persönlich ausgeübten Tätigkeit bezieht, im anderen Staat besteuert werden.
- (2)
- Fliessen Einkünfte aus einer von einem Künstler oder Sportler in dieser Eigenschaft persönlich ausgeübten Tätigkeit
nicht dem Künstler oder Sportler selbst, sondern einer anderen Person zu, so dürfen diese Einkünfte ungeachtet der
Artikel 7, 14 und 15 in dem Vertragsstaat besteuert werden, in dem der Künstler oder Sportler seine Tätigkeit
ausübt.
- (3)
- Ungeachtet der Absätze 1 und 2 dieses Artikels dürfen jedoch Einkünfte, die eine in einem Vertragsstaat ansässige
Person aus persönlicher Tätigkeit in ihrer Eigenschaft als Künstler oder Sportler bezieht, nur im erstgenannten
Vertragsstaat besteuert werden, wenn die Tätigkeit im anderen Vertragsstaat im Rahmen eines von beiden Vertragsstaaten
anerkannten Kultur- oder Sportaustauschprogrammes ausgeübt wird.
Artikel 18
Ruhegehälter
Vorbehaltlich des Artikels 19 Absatz 2 dürfen Ruhegehälter und ähnliche Vergütungen, die einer in einem
Vertragsstaat ansässigen Person für frühere unselbständige Arbeit gezahlt werden, nur in diesem Staat besteuert werden.
Artikel 19
Öffentlicher Dienst
- (1)
-
- a)
- Vergütungen, ausgenommen Ruhegehälter, die von einem Vertragsstaat oder einer seiner Gebietskörperschaften an eine
natürliche Person für die diesem Staat oder der Gebietskörperschaft geleisteten Dienste gezahlt werden, dürfen nur in
diesem Staat besteuert werden.
- b)
-
Diese Vergütungen dürfen jedoch nur im anderen Vertragsstaat besteuert werden, wenn die Dienste in diesem Staat
geleistet werden und die natürliche Person in diesem Staat ansässig ist und
- i)
- ein Staatsangehöriger dieses Staates ist oder
- ii)
- nicht ausschliesslich deshalb in diesem Staat ansässig geworden ist, um die Dienste zu leisten.
- (2)
-
- a)
- Ruhegehälter, die von einem Vertragsstaat oder einer seiner Gebietskörperschaften oder aus einem von diesem Staat
oder der Gebietskörperschaft errichteten Sondervermögen an eine natürliche Person für die diesem Staat oder der
Gebietskörperschaft geleisteten Dienste gezahlt werden, dürfen nur in diesem Staat besteuert werden.
- b)
- Diese Ruhegehälter dürfen jedoch nur im anderen Vertragsstaat besteuert werden, wenn die natürliche Person in
diesem Staat ansässig ist und ein Staatsangehöriger dieses Staates ist.
- (3)
- Absatz 1 gilt auch für Vergütungen, die dem österreichischen Handelsdelegierten in Slowenien und den Mitgliedern
der österreichischen Aussenhandelsstelle in Slowenien gezahlt werden.
- (4)
- Auf Vergütungen und Ruhegehälter für Dienstleistungen, die im Zusammenhang mit einer gewerblichen Tätigkeit eines
Vertragsstaats oder einer seiner Gebietskörperschaften erbracht werden, sind die Artikel 15, 16, 17 und 18
anzuwenden.
Artikel 20
Hochschullehrer und Forscher
Begibt sich eine natürliche Person in einen Vertragsstaat und wird sie dort zu dem Zweck ansässig, um an einer
Universität, einem College oder einer anderen Schule oder an einer anerkannten Erziehungs- oder Forschungsanstalt des
vorgenannten Vertragsstaats zu unterrichten, Vorträge zu halten oder zu forschen, und war sie zu diesem Zeitpunkt oder
unmittelbar vor diesem Zeitpunkt im anderen Vertragsstaat ansässig, so unterliegen die Vergütungen dieser Person für diese
Lehre, Vortragstätigkeit oder Forschung innerhalb eines Zeitraumes von zwei Jahren im erstgenannten Staat nicht der
Besteuerung.
Last modified: 2002-07-29
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